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§ 173 AO bei Verlusten
15.03.2018, 16:26
Beitrag: #1
§ 173 AO bei Verlusten
Hallo liebe Gemeinde,

gehe ich recht in der Annahme, dass eine Änderung des Bescheides nach § 173 AO nicht möglich ist, wenn keine Änderung der Steuer erfolgt.

Problem: Es liegen bei einer GmbH Verluste in nicht unerheblichem Rahmen vor, daneben gibt es auch entsprechenden Verlustvortrag aus Vorjahren. Prüfer möchte nunmehr den Verlust um mehrere 100 T€ unter Anwendung des § 173 AO kürzen, da er der Meinung ist, dass eine Ausbuchung von Forderungen nicht hätte erfolgen dürfen. Bescheid steht nicht unter VdN. Unterstellt es handelt sich um eine neue Tatsache, dürfte doch eine Änderung des Bescheides trotzdem nicht erfolgen, da keine höhere Steuer im VZ entsteht - oder?

Ciao Dragon
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15.03.2018, 18:33 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.03.2018 18:35 von Petz.)
Beitrag: #2
RE: § 173 AO bei Verlusten
Da der EStB/KStB durch die Neuregelung des § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG quasi wie ein Grundlagenbescheid für die Verlustfeststellung wirkt (auch wenn es keiner ist) kann der "quasi"-Grundlagenbescheid auch geändert werden.
Dieser bewirkt dann eine geänderte Verlustfeststellung.
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[-] Die folgenden 1 Benutzer sagten Danke zu Petz für diesen Beitrag:
Dragon (15-03-2018)
15.03.2018, 18:53
Beitrag: #3
RE: § 173 AO bei Verlusten
Aaahhh über den 10d EStG kommt man da doch noch ran - schlaue Leute, die sich das haben einfallen lassen.

Danke für die hilfreiche Antwort.

Ciao Dragon
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