15.03.2018, 16:26
Hallo liebe Gemeinde,
gehe ich recht in der Annahme, dass eine Änderung des Bescheides nach § 173 AO nicht möglich ist, wenn keine Änderung der Steuer erfolgt.
Problem: Es liegen bei einer GmbH Verluste in nicht unerheblichem Rahmen vor, daneben gibt es auch entsprechenden Verlustvortrag aus Vorjahren. Prüfer möchte nunmehr den Verlust um mehrere 100 T€ unter Anwendung des § 173 AO kürzen, da er der Meinung ist, dass eine Ausbuchung von Forderungen nicht hätte erfolgen dürfen. Bescheid steht nicht unter VdN. Unterstellt es handelt sich um eine neue Tatsache, dürfte doch eine Änderung des Bescheides trotzdem nicht erfolgen, da keine höhere Steuer im VZ entsteht - oder?
gehe ich recht in der Annahme, dass eine Änderung des Bescheides nach § 173 AO nicht möglich ist, wenn keine Änderung der Steuer erfolgt.
Problem: Es liegen bei einer GmbH Verluste in nicht unerheblichem Rahmen vor, daneben gibt es auch entsprechenden Verlustvortrag aus Vorjahren. Prüfer möchte nunmehr den Verlust um mehrere 100 T€ unter Anwendung des § 173 AO kürzen, da er der Meinung ist, dass eine Ausbuchung von Forderungen nicht hätte erfolgen dürfen. Bescheid steht nicht unter VdN. Unterstellt es handelt sich um eine neue Tatsache, dürfte doch eine Änderung des Bescheides trotzdem nicht erfolgen, da keine höhere Steuer im VZ entsteht - oder?