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§ 4 Abs. 4 StBVV
05.01.2017, 23:18 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.01.2017 23:24 von Jive.)
Beitrag: #14
RE: § 4 Abs. 4 StBVV
Wenn man damit anfängt hilft nur eine unterschriebene Belehrung zu den akten zu nehmen ......

laut gesetz ist es m.E. vollkommen egal, ob der empfänger das tatsächlich liest ...

ich muss nur in textform drauf hinweisen und damit sicherstellen, dass der empfänger es lesen könnte und wenn er es nicht liest ist das persöhnliches pech, aber nicht mehr meines.

Im Übrigen sind bei LAV meine Rechnungen zugleich meine pre Notification.

und wenn die nicht ankommt hab ich noch ein ganz anderes Problem ..theoretisch.... denn dann müsste ich mir noch unterschreiben lassen, dass der Mandant die pre Notification auch erhalten hat :-/

Ich glaub praktisch ist das den meisten Mandanten egal .

Ich habs jetzt seit 2 Monaten auf meinen Rechnungen stehen .. und bisher hat niemand danch gefragt was das soll ...

Einfach wäre das, wenn wir unsere Rechnungen per mail verschicken könnten, wegen der Lesebestätigung .. aber nein es muss ja immer noch eigenhändig unterschrieben sein das blöde ding :-(

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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§ 4 Abs. 4 StBVV - tolledeu - 09.12.2016, 11:56
RE: § Abs. StBVV - Jive - 11.12.2016, 12:27
§ Abs. StBVV - showbee - 11.12.2016, 18:51
RE: § 4 Abs. 4 StBVV - Jive - 12.12.2016, 18:03
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RE: § 4 Abs. 4 StBVV - Jive - 18.12.2016, 23:00
RE: § 4 Abs. 4 StBVV - tolledeu - 19.12.2016, 18:04
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RE: § 4 Abs. 4 StBVV - Dragon - 20.12.2016, 13:50
RE: § 4 Abs. 4 StBVV - Jive - 20.12.2016, 23:59
RE: § 4 Abs. 4 StBVV - tolledeu - 21.12.2016, 09:34
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RE: § 4 Abs. 4 StBVV - Jive - 05.01.2017 23:18

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