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§ 4 Abs. 4 StBVV - Druckversion

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§ 4 Abs. 4 StBVV - tolledeu - 09.12.2016 11:56

Ein wenig untypisch aber praktisch....

Mit unseren Weihnachtskarten haben wir unseren Mandanten auch gleich unsere neuen AGB`s mit dem Pflichtvermerk des neuen § 4 Abs. 4 StBVV gesendet. Wie handelt ihr das mit der Rückmeldung? Ich werde in 4 Wochen bei den Mandanten noch einmal nachhaken die uns keine Bestätigung des Erhalts geschickt haben.


RE: § Abs. StBVV - Jive - 11.12.2016 12:27

Ich hab den hinweis auf § 4 abs. 4 bei mir auf das Rechnungsformular gepackt.

Wer bei mir auch nur eine Rechnung bezahlt hat, hat den satz damit zwingend und zwar sogar in schriftform erhalten.


§ Abs. StBVV - showbee - 11.12.2016 18:51

Textform ist ja auch super für den Newsletter per Email geeignet.


RE: § 4 Abs. 4 StBVV - Jive - 12.12.2016 18:03

Kriegt bei dir jeder kleine einkomensteuermandant den Newsletter?

Mein Problem war, dass ich ohne viel Aufwand niemanden durchrutschen lassen wollte.

Und Jeder der eine Rechnung bekommen hat wurde von mir auf der Rechnung auf 4(4) hingewiesen.

Eine Bestätigung brauch ich auch nicht... wenn der Kunde bezahlt hat, dann hat er auch zwangsweise die Rechnung und damit den Hinweis erhalten.

Das fand ich einfach nur recht unkompliziert :-)


§ 4 Abs. 4 StBVV - limo - 18.12.2016 18:51

Muss jeder Mandant informiert werden?
Ich hatte mal gelesen, nur in Verbindung mit einer Vergütungsvereinbarung sei auch auf die mögliche niedrigere Gebühr hinzuweisen.


RE: § 4 Abs. 4 StBVV - Jive - 18.12.2016 23:00

ja .. jeder muss informiert werden, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.

wobei auch noch nicht geklärt ist was passiert wenn mans nicht tut ..


RE: § 4 Abs. 4 StBVV - tolledeu - 19.12.2016 18:04

(18.12.2016 23:00)Jive schrieb:  ja .. jeder muss informiert werden, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.

wobei auch noch nicht geklärt ist was passiert wenn mans nicht tut ..

Na ich könnte mir vorstellen, dass die Inso-Verwalter sich dann solche Rechnungen und Vereinbarungen genauer ansehen und auch sich die Bestätigung einholen, ob der Mandant darauf hingewiesen wurde.


RE: § 4 Abs. 4 StBVV - Jive - 19.12.2016 21:46

ich auch :-)

und dann verweise ich darauf, dass der mandant irgendwann mal eine Rechnung bezahlt hat wo das draufstand :-)


RE: § 4 Abs. 4 StBVV - Dragon - 20.12.2016 13:50

Hallo,

also bei uns sind die neuen AGB´s des DWS-Verlages immer an den Jahresabschlüssen und den Ertragsteuererklärungen angebammselt. Somit hat der Mandant es auch schon einmal gesehen.


RE: § 4 Abs. 4 StBVV - Jive - 20.12.2016 23:59

und dann heisst es im falle des falles : Da war aber nie nix dran ....

Im Übrigen musst Du beispielsweise auch Erbschaftsteuer- mandanten darauf hinweisen ....

Nur bei Ja und EK Erklärungen wär mir zu risikoreich.

Das Problem ist doch die Frage wie man nachweisen kann, dass der Mandant in textform unterrichtet wurde.

eigentlich geht das nur mit Unterschrift vom Mandanten, oder mit Faxbestätigung etc..... und bei Neumandaten muss man immer darauf achten, diese hinweise nicht zu vergessen.

Aber Jeder Mandant bekommt sicher eine Rechnung. und wenn der Mandant nur eine Rechnung bezahlt hat, dann muss er auch den Hinwei in Textform erhalten haben.

q.e.d. und ohne Arbeit :-)