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§ 4 Abs. 4 StBVV
20.12.2016, 23:59 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.12.2016 00:02 von Jive.)
Beitrag: #10
RE: § 4 Abs. 4 StBVV
und dann heisst es im falle des falles : Da war aber nie nix dran ....

Im Übrigen musst Du beispielsweise auch Erbschaftsteuer- mandanten darauf hinweisen ....

Nur bei Ja und EK Erklärungen wär mir zu risikoreich.

Das Problem ist doch die Frage wie man nachweisen kann, dass der Mandant in textform unterrichtet wurde.

eigentlich geht das nur mit Unterschrift vom Mandanten, oder mit Faxbestätigung etc..... und bei Neumandaten muss man immer darauf achten, diese hinweise nicht zu vergessen.

Aber Jeder Mandant bekommt sicher eine Rechnung. und wenn der Mandant nur eine Rechnung bezahlt hat, dann muss er auch den Hinwei in Textform erhalten haben.

q.e.d. und ohne Arbeit :-)

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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§ 4 Abs. 4 StBVV - tolledeu - 09.12.2016, 11:56
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