Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Rechtsschutz bei Riester Rückforderung
19.03.2015, 23:29
Beitrag: #4
Rechtsschutz bei Riester Rückforderung
Vielleicht hilft FG Mü vom 29.10.2014, 9 K 1277/14.

Zitat:14
Die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG liegen vor.

15
a) Danach ist die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung insoweit zu ändern, wenn die Überprüfung eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG oder der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG ergibt. Mit der Formulierung wird – nach der Gesetzesbegründung – klarer zum Ausdruck gebracht, dass § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG nicht nur eine Mitteilungspflicht begründet, sondern auch eine spezialgesetzliche Änderungsnorm im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d AO darstellt BT-Drs. 16/6739, zu Art. 1 Nr. 43a neu - § 91 Abs. 1 EStG, S. 18).

16
Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG übermitteln u.a. die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Abs. 2 EStG durch Datenfernübertragung; für Zwecke der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf die zentrale Stelle bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse die bei ihnen vorhandenen Daten zu den beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG zur Höhe der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit erheben, sofern diese nicht vom Anbieter nach § 89 EStG übermittelt worden sind. Für Zwecke der Überprüfung nach Satz 1 darf die zentrale Stelle die ihr übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Abs. 2 EStG übermittelten Daten automatisiert abgleichen (§ 90 Abs.1 Sätze 1 und 2 EStG).

17
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze war der Bescheid vom 20. November 2013 zu ändern. Das FA ist im ESt-Bescheid und der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG von einer unmittelbaren Begünstigung ausgegangen. Aufgrund des in - als Ausgleich für den Entfall der Verpflichtung zur Abgabe jährlicher Zulageanträge (vgl. Lindberg in Blümich, EStG, § 91 EStG Rz. 2) - allen Fällen durchzuführenden Datenabgleichs ergab sich eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug bzw. der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG. § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 (Bundesgesetzblatt I 2007, 3150) bestimmt in diesem Fall, dass die Steuerfestsetzung bzw. die gesonderte und einheitliche Feststellung zu ändern sind. Ein Ermessen steht dem FA insoweit nicht zu. Es kommt nach der Vorschrift nicht darauf an, aus welchen Gründen die Abweichung erfolgte.

18
Die Änderung war auch nicht nach Treu und Glauben bzw. aufgrund eines Vertrauenstatbestandes ausgeschlossen. § 91 EStG ist nach der Gesetzesbegründung eine spezialgesetzliche Änderungsnorm i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d AO. Die Überprüfung nach § 91 EStG findet im Rahmen der Altersvorsorgebeiträge in jedem Fall statt, so dass sich der Steuerpflichtige darauf einstellen muss und ein Vertrauenstatbestand von vorneherein nicht entstehen kann. Die Änderung im Rahmen des § 91 EStG erfolgt nach dem Wortlaut des Gesetzes unabhängig von etwaigen Mitwirkungs- bzw. Ermittlungspflichtverletzungen auf Seiten des Steuerpflichtigen bzw. des FA. Eine Änderung kann daher auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein.

19
Selbst wenn man jedoch den Grundsatz von Treu und Glauben hier anwendbar halten wollte, weil es sich beim Grundsatz von Treu und Glauben um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, der auch im Korrekturrecht zu beachten ist (vgl. v. Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Vor §§ 172-177 AO, Rz. 93 m.w.N.), liegt im Streitfall aufgrund der Änderung kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Der Kläger war als Rechtsanwalt nichtselbständig (Einkünfte 72.000 €) und in sehr geringem Umfang auch selbständig tätig (Einkünfte 2.089 €). In Der Anlage AV hat er daher in der Zeile 11 auch rentenversicherungspflichtigen Einnahmen i.H.v. 83.677 € aufgeführt. Gleichzeitig hat er in Zeile 20 die Ziffer 2 eingetragen und damit erklärt, dass er nur mittelbar berechtigt ist. Aus dieser widersprüchlichen Angabe war es dem FA nicht möglich, einen eindeutigen Schluss zu ziehen. Weitere Ermittlungen waren aufgrund des ohnehin erfolgenden Datenabgleichs nach § 91 EStG nicht geboten. Einen Nachweis über die Befreiung von der Versicherungspflicht hat er nicht vorgelegt, so dass auch der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen und daher eine überwiegende Pflichtverletzung des FA nicht erkennbar ist. Wegen des Wortlauts der Vorschrift kommt es für die Änderungsbefugnis darauf jedoch nicht an.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Nachrichten in diesem Thema
Rechtsschutz bei Riester Rückforderung - showbee - 19.03.2015 23:29

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation