Rechtsschutz bei Riester Rückforderung
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19.03.2015, 16:22
Beitrag: #1
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Rechtsschutz bei Riester Rückforderung
Hallo,
den ganzen Tag kann man mit solch unproduktivem Kram verbringen ![]() Die Riester Zulagenstelle hat dem FA mitgeteilt, dass kein Anspruch auf Riesterförderung besteht. FA ändert Steuerbescheid, m.E. zu Unrecht, da verjährt. Wo ist denn nun der anfechtbare VwA und wie kann ich AdV bekommen? Das FA verweigert, da die Mitteilung der Riesterstelle Grundlagenbescheid sei. Muss ich dagegen einen Rechtsbehelf einlegen? Unbefristet, da ja gar nicht ggü. dem Stpfl. bekannt gegeben? Gewährt die Zulagenstelle AdV für den Folgebescheid? Hat da jemand Erfahrung? |
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19.03.2015, 18:57
Beitrag: #2
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RE: Rechtsschutz bei Riester Rückforderung
Das glaube FA hat nach 175 geändert?
Aus Grund bist du der Auffassung, dass Verjährung eingetreten ist? Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort) |
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19.03.2015, 22:09
Beitrag: #3
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RE: Rechtsschutz bei Riester Rückforderung
es betrifft 2007, der Zeitraum zur Überprüfung soll ja nur 4 Jahre betragen
siehe hier https://www.test.de/Riester-Rente-Behoer...4608446-0/ In meiner Fachliteratur selbst finde ich irgendwie kaum etwas zum Thema Als Korrekturnorm ist § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG genannt |
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19.03.2015, 23:29
Beitrag: #4
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Rechtsschutz bei Riester Rückforderung
Vielleicht hilft FG Mü vom 29.10.2014, 9 K 1277/14.
Zitat:14 |
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20.03.2015, 00:10
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.03.2015 08:39 von Eisvogel.)
Beitrag: #5
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RE: Rechtsschutz bei Riester Rückforderung | |||
20.03.2015, 01:13
Beitrag: #6
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Rechtsschutz bei Riester Rückforderung
Adresse??? Der Datenabgleich ist gesetzlich vorgesehen. Führt dies zu Abweichungen ist zu ändern. Es liegt eine originäre Änderung durch das FA vor; die Mitteilung der zentralen Stelle ist kein Grundlagenbescheid im Sinne von § 175 AO. Rechtsschutz also mE wie üblich: Einspruch. Aussicht auf Erfolg? Wohl eher nicht?
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20.03.2015, 09:36
Beitrag: #7
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RE: Rechtsschutz bei Riester Rückforderung
(20.03.2015 01:13)showbee schrieb: Adresse??? Der Datenabgleich ist gesetzlich vorgesehen. Führt dies zu Abweichungen ist zu ändern. Es liegt eine originäre Änderung durch das FA vor; die Mitteilung der zentralen Stelle ist kein Grundlagenbescheid im Sinne von § 175 AO. Rechtsschutz also mE wie üblich: Einspruch. Aussicht auf Erfolg? Wohl eher nicht?Beitrag ist editiert... Das FA meint, der Einspruch gegen den ESt-Bescheid wäre unzulässig. Warum keine Aussicht auf Erfolg? Meinst Du die Verjährungsfrist ist doch länger als 4 Jahre? Ich finde dazu auch leider überhaupt nichts in der Literatur |
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20.03.2015, 10:58
Beitrag: #8
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RE: Rechtsschutz bei Riester Rückforderung
Also, ich verstehe das FG (oben) so, dass § 91 Abs. 1 Satz 4 eine eigenständige Änderungsnorm ist; die Mitteilung der zentralen Stelle stellt mE auch keinen Grundlagenbescheid dar. Insoweit sollte also schon die normale Festsetzungsverjährung greifen, wenn das FA die Sonderausgaben kürzt. Oder was kürzt das FA?
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20.03.2015, 13:14
Beitrag: #9
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RE: Rechtsschutz bei Riester Rückforderung | |||
20.03.2015, 14:41
Beitrag: #10
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RE: Rechtsschutz bei Riester Rückforderung
Ich hab mich schon so oft mit diesem "Riester" rumgeärgert, daß ich den Teil in der Erklärung ignoriere. Da wird willkürlich geändert, da werden Kinderzulagen gestrichen, oder aufgeschlagen, auch wenn das Kind im Ausland lebt. Hinzu kommen die VBL/ZVK wo keiner mehr durchsieht. Die Mandanten bekommen keinerlei Unterlagen mehr zugeschickt. Die Versicherungen sagen: "Es wird alles elektronisch gemeldet (was oft nicht funktioniert), Sie bekommen nichts mehr zugesandt". Das ist zwar eigentlich nicht zulässig, aber es interessiert niemanden. Es macht keinen Sinn sich damit zu beschäftigen. Meinen Mandanten sag ich, wenn eine Abweichung im Bescheid kommt, sollen sie das selber versuchen mit Ihrer Versicherung/Zulagenstelle/FA zu klären.
Ich empfehle: Автомат Калашникова |
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