§1 Abs. 3 GrEStG
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23.10.2014, 10:05
Beitrag: #1
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§1 Abs. 3 GrEStG
Die X Grundstücksverwaltungs GmbH & Co KG (kurz: X KG) hält umfangreichen Grundbesitz. An ihr sind die X Grundstücksverwaltungs GmbH als Komplementär (0 %) und die A GmbH & Cie. (50%) und die B GmbH (50%) als Kommanditisten beteiligt.
Im Jahr 2010 scheidet die B GmbH aus der X KG aus. Dafür tritt die A GmbH & Co KG als Kommanditist (50%) ein. Im Jahr 2013 überträgt die A GmbH & Co 445 auf die A GmbH & Cie, die damit nun 94% der Anteile hält. §1 Abs. 2a GrEStG greift (noch) nicht, da erst 94% der Anteile auf neue Eigentümer übergegangen sind! Was ist aber mit §1 Abs. 3 GrEStG? Die Liste der Beteiligten der A GmbH & Cie (86 Beteiligte) ist praktisch personen-identisch mit der Liste der Beteiligten an der A GmbH & Co KG (87 Beteiligte)! Führt diese Personengleichheit bei den Beteiligten bereits zu einer mittelbaren Vereinigung der Anteile, so dass ein Erwerbsvorgang im Sinne des §1 Abs. 3 GrEStG vorliegt? taxpert Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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23.10.2014, 10:40
Beitrag: #2
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§1 Abs. 3 GrEStG
Vereinigung in einer Hand = in der Hand natürlicher oder juristischer Personen bzw in Organkreis; hier dann kein Fall des § 1 Abs 3.
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23.10.2014, 10:57
Beitrag: #3
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RE: §1 Abs. 3 GrEStG
Dank dir für die schnelle Antwort! War eh' klar, dass Du antworten würdest!
taxpert, der frierend in Datschiburg sitzt! Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!! "Yeah, I'm the taxman And you're working for no one but me" (The Beatles, Taxman, Revolver) |
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23.10.2014, 11:21
Beitrag: #4
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RE: §1 Abs. 3 GrEStG
p.s. bei nahezu Personenidentität hättest du auch bei § 1 Abs. 2a GrEStG kaum was steuerbares, vgl. § 6 Abs. 3 GrEStG.
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