Steuerberater

Normale Version: §1 Abs. 3 GrEStG
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Die X Grundstücksverwaltungs GmbH & Co KG (kurz: X KG) hält umfangreichen Grundbesitz. An ihr sind die X Grundstücksverwaltungs GmbH als Komplementär (0 %) und die A GmbH & Cie. (50%) und die B GmbH (50%) als Kommanditisten beteiligt.

Im Jahr 2010 scheidet die B GmbH aus der X KG aus. Dafür tritt die A GmbH & Co KG als Kommanditist (50%) ein. Im Jahr 2013 überträgt die A GmbH & Co 445 auf die A GmbH & Cie, die damit nun 94% der Anteile hält.

§1 Abs. 2a GrEStG greift (noch) nicht, da erst 94% der Anteile auf neue Eigentümer übergegangen sind!

Was ist aber mit §1 Abs. 3 GrEStG? Die Liste der Beteiligten der A GmbH & Cie (86 Beteiligte) ist praktisch personen-identisch mit der Liste der Beteiligten an der A GmbH & Co KG (87 Beteiligte)! Führt diese Personengleichheit bei den Beteiligten bereits zu einer mittelbaren Vereinigung der Anteile, so dass ein Erwerbsvorgang im Sinne des §1 Abs. 3 GrEStG vorliegt?

taxpert
Vereinigung in einer Hand = in der Hand natürlicher oder juristischer Personen bzw in Organkreis; hier dann kein Fall des § 1 Abs 3.
Dank dir für die schnelle Antwort! War eh' klar, dass Du antworten würdest!

taxpert, der frierend in Datschiburg sitzt!
p.s. bei nahezu Personenidentität hättest du auch bei § 1 Abs. 2a GrEStG kaum was steuerbares, vgl. § 6 Abs. 3 GrEStG.
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