23.10.2014, 10:05
Die X Grundstücksverwaltungs GmbH & Co KG (kurz: X KG) hält umfangreichen Grundbesitz. An ihr sind die X Grundstücksverwaltungs GmbH als Komplementär (0 %) und die A GmbH & Cie. (50%) und die B GmbH (50%) als Kommanditisten beteiligt.
Im Jahr 2010 scheidet die B GmbH aus der X KG aus. Dafür tritt die A GmbH & Co KG als Kommanditist (50%) ein. Im Jahr 2013 überträgt die A GmbH & Co 445 auf die A GmbH & Cie, die damit nun 94% der Anteile hält.
§1 Abs. 2a GrEStG greift (noch) nicht, da erst 94% der Anteile auf neue Eigentümer übergegangen sind!
Was ist aber mit §1 Abs. 3 GrEStG? Die Liste der Beteiligten der A GmbH & Cie (86 Beteiligte) ist praktisch personen-identisch mit der Liste der Beteiligten an der A GmbH & Co KG (87 Beteiligte)! Führt diese Personengleichheit bei den Beteiligten bereits zu einer mittelbaren Vereinigung der Anteile, so dass ein Erwerbsvorgang im Sinne des §1 Abs. 3 GrEStG vorliegt?
taxpert
Im Jahr 2010 scheidet die B GmbH aus der X KG aus. Dafür tritt die A GmbH & Co KG als Kommanditist (50%) ein. Im Jahr 2013 überträgt die A GmbH & Co 445 auf die A GmbH & Cie, die damit nun 94% der Anteile hält.
§1 Abs. 2a GrEStG greift (noch) nicht, da erst 94% der Anteile auf neue Eigentümer übergegangen sind!
Was ist aber mit §1 Abs. 3 GrEStG? Die Liste der Beteiligten der A GmbH & Cie (86 Beteiligte) ist praktisch personen-identisch mit der Liste der Beteiligten an der A GmbH & Co KG (87 Beteiligte)! Führt diese Personengleichheit bei den Beteiligten bereits zu einer mittelbaren Vereinigung der Anteile, so dass ein Erwerbsvorgang im Sinne des §1 Abs. 3 GrEStG vorliegt?
taxpert