Veräußerung bebautes Gartengrundstück nach 5 Jahren-> steuerfrei nach § 23 EStG
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08.08.2013, 17:49
Beitrag: #1
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Veräußerung bebautes Gartengrundstück nach 5 Jahren-> steuerfrei nach § 23 EStG
Vielleicht hat jemand eine Idee zu folgendem Fall:
Mandant hat vor 5 Jahren ein Gartengrundstück erworben. Darauf befindet sich ein massiver Bungalow mit ca. 40 m² Nutzfläche. Es sind darin Bad, WC, Wohnküche usw. vorhanden. Der Mandant nutzt dieses Grundstück ausschließlich selbst, d.h. keine Vermietung an Touristen o.ä.. Er besitzt noch eine Mietwohnung und wohnt daneben über das Jahr verteilt immer mal wieder im Garten. Nun soll das Grundstück aus Altersgründen veräußert werden. Sind hier die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG erfüllt ? Ist eine nur gelegentliche Nutzung des Bungalows dafür ausreichend ? Das Bundeskleingartengesetz, gemeindliche Satzungen u.a. verbieten in vielen Fällen eine Nutzung von Gartenbungalows zur Wohnnutzung. Wirkt sich dies auch auf § 23 EStG aus ? |
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08.08.2013, 18:19
Beitrag: #2
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RE: Veräußerung bebautes Gartengrundstück nach 5 Jahren-> steuerfrei nach § 23 EStG
Sehe ich kein Problem. Selbstnutzung ist Selbstnutzung. Ob es überhaupt als "Wohnungsnutzung" gestattet war ist m.E. unerheblich und hier unbeachtlich.
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08.08.2013, 20:15
Beitrag: #3
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RE: Veräußerung bebautes Gartengrundstück nach 5 Jahren-> steuerfrei nach § 23 EStG
Ich sehe eher Bedenken, siehe Schmidt, Rz 18 zu § 23.
"Freizeitnutzung ist nicht Wohnnutzung" "Objekt muss bestimmt und geeignet sein, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen" alte Quelle: BMF, Schreiben v. 10.2.1998, BStBl I 1998, 190, Tz. 17 (zur Eigenheimzulage). Anwendbar auf 23er Fälle? schönen Tag noch phönix |
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09.08.2013, 08:12
Beitrag: #4
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RE: Veräußerung bebautes Gartengrundstück nach 5 Jahren-> steuerfrei nach § 23 EStG
@phönix
Zitat:Freizeitnutzung ist nicht Wohnnutzung Könnte man hier anstelle der Freizeitnutzung nicht auch von einer begünstigten Zweitwohnung ausgehen ? Laut Mandant sind alle wesentlichen Bestandteile einer Wohnung vorhanden (allerdings auf nur 40 m²). |
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09.08.2013, 09:38
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.08.2013 09:39 von showbee.)
Beitrag: #5
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RE: Veräußerung bebautes Gartengrundstück nach 5 Jahren-> steuerfrei nach § 23 EStG
Ich empfehle die Lektüre von BFH, Urt. vom 25.05.2011 - IX R 48/10, BStBl II 2011, 868 (DStR 2011, 1847).
EDIT: Blümich schrieb:Unter S. 3 fallen wegen des unterschiedl. Regelungszwecks folgl. auch von der Förderung nach § 10 e ausgeschlossene Ferienwohnungen (vgl. aber Rz. 57; a. A. BMF v. 5. 10. 00, BStBl I 00, 1383 Tz. 21) und ausl. Grundbesitz (soweit überhaupt von § 23 erfasst; s. Rz. 26). |
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12.08.2013, 08:18
Beitrag: #6
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RE: Veräußerung bebautes Gartengrundstück nach 5 Jahren-> steuerfrei nach § 23 EStG
@showbee
Danke für die Info mit dem Urteil des BFH ! Danach nicht begünstigt oder ? Obwohl ja eigentlich die Verhältnisse in meinem Fall nicht ganz dazu passen. Das Grundstück ist bebaut und auch nicht benachbart gelegen. Oder spielt das keine Rolle ? |
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12.08.2013, 08:38
Beitrag: #7
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Veräußerung bebautes Gartengrundstück nach 5 Jahren-> steuerfrei nach § 23 EStG
BFH schrieb:... Die Sachverhaltssubsumtion müsstest du schon selbst vornehmen oder - ich wiederhole mich gern - mit dem FA klären, wie sie den Sachverhalt verstehen. |
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12.08.2013, 08:51
Beitrag: #8
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RE: Veräußerung bebautes Gartengrundstück nach 5 Jahren-> steuerfrei nach § 23 EStG
Zitat:... wenn es vom Steuerpflichtigen selbst tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt... Jetzt kann man sich natürlich streiten, was auf "Dauer angelegt" bedeutet. Laut den EStG-Kommentaren ist die kurzfristige und nur gelegentliche Nutzung einer Zweitwohnung doch eigentlich nicht schädlich. Zitat:...mit dem FA klären, wie sie den Sachverhalt verstehen. Das muss letztendlich der Mandant entscheiden, ob er das möchte. |
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12.08.2013, 19:42
Beitrag: #9
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RE: Veräußerung bebautes Gartengrundstück nach 5 Jahren-> steuerfrei nach § 23 EStG
Also, ich bin da überhaupt nicht depressiv gestimmt, denn BMF 5.10.2000, Rz.22 sagt zu der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken: "...auch dann zu eW genutzt, wenn es vom Stpfl nur zeitweise bewohnt wird...in der übrigen Zeit ihm jedoch als Wohnung zur Verfügung steht...".
"Ich kann, weil ich will, was ich muss." |
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