Steuerberater

Normale Version: Veräußerung bebautes Gartengrundstück nach 5 Jahren-> steuerfrei nach § 23 EStG
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Vielleicht hat jemand eine Idee zu folgendem Fall:

Mandant hat vor 5 Jahren ein Gartengrundstück erworben. Darauf befindet sich ein massiver Bungalow mit ca. 40 m² Nutzfläche. Es sind darin Bad, WC, Wohnküche usw. vorhanden.
Der Mandant nutzt dieses Grundstück ausschließlich selbst, d.h. keine Vermietung an Touristen o.ä.. Er besitzt noch eine Mietwohnung und wohnt daneben über das Jahr verteilt immer mal wieder im Garten.
Nun soll das Grundstück aus Altersgründen veräußert werden.

Sind hier die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG erfüllt ? Ist eine nur gelegentliche Nutzung des Bungalows dafür ausreichend ?

Das Bundeskleingartengesetz, gemeindliche Satzungen u.a. verbieten in vielen Fällen eine Nutzung von Gartenbungalows zur Wohnnutzung. Wirkt sich dies auch auf § 23 EStG aus ?
Sehe ich kein Problem. Selbstnutzung ist Selbstnutzung. Ob es überhaupt als "Wohnungsnutzung" gestattet war ist m.E. unerheblich und hier unbeachtlich.
Ich sehe eher Bedenken, siehe Schmidt, Rz 18 zu § 23.
"Freizeitnutzung ist nicht Wohnnutzung"
"Objekt muss bestimmt und geeignet sein, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen"
alte Quelle: BMF, Schreiben v. 10.2.1998, BStBl I 1998, 190, Tz. 17 (zur Eigenheimzulage). Anwendbar auf 23er Fälle?
@phönix

Zitat:Freizeitnutzung ist nicht Wohnnutzung

Könnte man hier anstelle der Freizeitnutzung nicht auch von einer begünstigten Zweitwohnung ausgehen ? Laut Mandant sind alle wesentlichen Bestandteile einer Wohnung vorhanden (allerdings auf nur 40 m²).
Ich empfehle die Lektüre von BFH, Urt. vom 25.05.2011 - IX R 48/10, BStBl II 2011, 868 (DStR 2011, 1847).


EDIT:

Blümich schrieb:Unter S. 3 fallen wegen des unterschiedl. Regelungszwecks folgl. auch von der Förderung nach § 10 e ausgeschlossene Ferienwohnungen (vgl. aber Rz. 57; a. A. BMF v. 5. 10. 00, BStBl I 00, 1383 Tz. 21) und ausl. Grundbesitz (soweit überhaupt von § 23 erfasst; s. Rz. 26).
@showbee

Danke für die Info mit dem Urteil des BFH ! Danach nicht begünstigt oder ?

Obwohl ja eigentlich die Verhältnisse in meinem Fall nicht ganz dazu passen.
Das Grundstück ist bebaut und auch nicht benachbart gelegen. Oder spielt das keine Rolle ?
BFH schrieb:...
a) "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ist entgegen der Revision bei § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG so zu verstehen wie in § 10e EStG und in § 4 des Eigenheimzulagengesetzes (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Januar 2006 IX R 18/03, BFH/NV 2006, 936; so auch die einhellige Auffassung im Schrifttum, vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 30. Aufl., § 23 Rz 18; Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz 51; Kube in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 23 Rz 6, m. w. N.; Wernsmann, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 23 Rz B 46; Bundesministerium der Finanzen - BMF -, Schreiben vom 5. Oktober 2000 IV C3 -S 2256- 263/00, BStBl I 2000, 1383 Rz 21). Danach dient ein Wirtschaftsgut eigenen Wohnzwecken, wenn es vom Steuerpflichtigen selbst tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt wird (vgl. dazu eingehend BFH-Beschluss vom 28. Mai 2002 IX B 208/01, BFH/NV 2002, 1284, m. w. N. auf die Rechtsprechung). Dem entspricht der Zweck der gesetzlichen Freistellung, die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes (z. B. wegen Arbeitsplatzwechsels) zu vermeiden (BTDrucks 14/265, S. 181 zu Nr. 27, § 23).
...

Die Sachverhaltssubsumtion müsstest du schon selbst vornehmen oder - ich wiederhole mich gern - mit dem FA klären, wie sie den Sachverhalt verstehen.
Zitat:... wenn es vom Steuerpflichtigen selbst tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt...

Jetzt kann man sich natürlich streiten, was auf "Dauer angelegt" bedeutet. Laut den EStG-Kommentaren ist die kurzfristige und nur gelegentliche Nutzung einer Zweitwohnung doch eigentlich nicht schädlich.

Zitat:...mit dem FA klären, wie sie den Sachverhalt verstehen.

Das muss letztendlich der Mandant entscheiden, ob er das möchte.
Also, ich bin da überhaupt nicht depressiv gestimmt, denn BMF 5.10.2000, Rz.22 sagt zu der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken: "...auch dann zu eW genutzt, wenn es vom Stpfl nur zeitweise bewohnt wird...in der übrigen Zeit ihm jedoch als Wohnung zur Verfügung steht...".
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