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Weiterbelastung von Gerichtskosten
08.08.2013, 13:29 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.08.2013 13:32 von Oliver Thomas.)
Beitrag: #1
Weiterbelastung von Gerichtskosten
Hallo Ihr lieben,

ich habe aktuell einen etwas heiklen Fall und hänge fest, da dieser Fall so wohl etwas ungewöhnlich ist:

Zum Grundkonstrukt:

Diverse Leute haben einen Schadenersatzanspruch gegen ein Unternehmen X. Hier kommt Unternehmen A ins Boot und bietet den Leuten (im nachfolgenden "Kunden") an, die Kunden zu bündeln um dann den Prozess gegen X führen zu können.

Die Kunden zahlen daraufhin immer wieder Prozesskostenbeiträge (mit USt) damit die Anwaltskosten etc. gedeckt werden können.

Nun erhält A eine Rechnung vom Rechtsanwalt B, der zum einen seine Leistung in Rechnung stellt und zum anderen verauslagte Gerichtskosten weiterberechnet (letzteres ist für den B ein klassischer durchlaufender Posten - Auf dem Gerichtskostenbescheid ist Unternehmen A als Schuldner aufgeführt)

Nun wird's haarig. Unternehmen A ruft nun für die Gerichtskosten wieder Prozesskostenbeteiligungen von den diversen Kunden ab. Nur wird hier keine USt ausgewiesen.

Als durchlaufenden Posten kann A dies nicht behandeln, da ja A und nicht die Kunden im Bescheid des Gerichts als Schuldner ausgewiesen ist.

Unternehmensgegenstand der A ist die Einziehung fremder oder abgetretener Forderungen.

Die Leistung A ist also den Prozess durchzuführen. Somit haben wir einen Leistungsaustausch zwischen A und den Kunden.

Nun meint der StB, dass die Weiterbelastung der Gerichtkosten eventuell nicht steuerbar sei (er will noch nachforschen). Ich selbst finde hierzu aber rein gar nichts. ... Und wenn dies nicht steuerbar wäre... dann wären ja alle dieser Weiterbelastungen (Rechtsanwaltskosten, etc) nicht steuerbar, da A ja alle Kosten exakt weiterbelastet... und der "Gewinn" des Unternehmens A erst realisiert wird, wenn der Prozess gewonnen ist.

Ob die Weiterbelastung der Gerichtskosten nun USt auslöst oder nicht ist für A irrelevant, da die Kunden die USt so oder so nachschießen würden.

Leider geht's hierbei nicht um "zweieurofuchzig" Smile

Wie seht Ihr das Ganze ???

Viele Grüße !!!
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08.08.2013, 14:32
Beitrag: #2
RE: Weiterbelastung von Gerichtskosten
(08.08.2013 13:29)Oliver Thomas schrieb:  Nun wird's haarig. Unternehmen A ruft nun für die Gerichtskosten wieder Prozesskostenbeteiligungen von den diversen Kunden ab. Nur wird hier keine USt ausgewiesen.

Als durchlaufenden Posten kann A dies nicht behandeln, da ja A und nicht die Kunden im Bescheid des Gerichts als Schuldner ausgewiesen ist.
Nach A. 10.4 UStAE würde ich die Gerichtskosten durchaus als bei A durchlaufende Posten ansehen


(08.08.2013 13:29)Oliver Thomas schrieb:  Und wenn dies nicht steuerbar wäre... dann wären ja alle dieser Weiterbelastungen (Rechtsanwaltskosten, etc) nicht steuerbar, da A ja alle Kosten exakt weiterbelastet
Dann hätte jeder, der eine Ware zum EK weiterverkauft, keinen Verkaufserlös, sondern einen nicht steuerbaren DP? Rolleyes

A erbringt eine Leistung, er bündelt die Prozeßbeteiligten und organisiert für diese den Prozeßablauf.
Dafür nimmt er Leistungen von Rechtsanwälten etc. in Anspruch. Und berechnet diese weiter. Ob er das mit oder ohne Aufschlag macht, ist doch zunächst mal egal. Leistungsaustausch sehe ich hier jedenfalls als gegeben. Zumal eigene Rechtsbeziehungen zwischen A und RAE etc. bestehen, während das Gericht einen Anspruch auf Zahlung der Gerichtskosten gegen die Kläger und nicht gegen A hat.
Und irgendwann wird A wohl auch noch seinen bescheidenen Gewinn in Rechnung stellen wollen. Wink
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08.08.2013, 14:54 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.08.2013 14:56 von Oliver Thomas.)
Beitrag: #3
RE: Weiterbelastung von Gerichtskosten
(08.08.2013 14:32)tosch schrieb:  A erbringt eine Leistung, er bündelt die Prozeßbeteiligten und organisiert für diese den Prozeßablauf.
Dafür nimmt er Leistungen von Rechtsanwälten etc. in Anspruch. Und berechnet diese weiter. Ob er das mit oder ohne Aufschlag macht, ist doch zunächst mal egal. Leistungsaustausch sehe ich hier jedenfalls als gegeben. Zumal eigene Rechtsbeziehungen zwischen A und RAE etc. bestehen, während das Gericht einen Anspruch auf Zahlung der Gerichtskosten gegen die Kläger und nicht gegen A hat.
Und irgendwann wird A wohl auch noch seinen bescheidenen Gewinn in Rechnung stellen wollen. Wink

Ich habe den Fall nicht konkret genug dargestellt. A ist Kläger. Der Anspruchs des Gerichts richtet sich ausschließlich an A. Die "Kunden" haben ihre Forderungen an A abgetreten. Sie beteiligen sich am Prozess, weil A im Falle des Erfolgs an die Kunden einen gewissen Anteil zurückzahlt.

Daher kam mein Gedanke, dass es kein DP sein kann... und auch meine nicht ernst gemeinte Aussage, dass dann ja alles was zum EK weitergegeben wird DP sein dürfte Big Grin
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08.08.2013, 16:06 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.08.2013 16:07 von Oliver Thomas.)
Beitrag: #4
RE: Weiterbelastung von Gerichtskosten
Als kleine Anfügung:

Oberfinanzdirektion Karlsruhe, S-7200
Verfügung vom 28.01.2009
"Weiterberechnung von Gebühren und Pauschalen durch
Notare, Rechtsanwälte und Angehörige verwandter Berufe"

Ein durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG liegt dann vor, wenn der
Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die
Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den
Leistenden zu haben. Weiterhin darf er auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet
zu sein (Abschn. 152 UStR). Der Unternehmer darf also weder Gläubiger noch Schuldner
dieser Beträge sein. Es ist vielmehr erforderlich, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten
und dem, der Anspruch auf die Zahlung hat (Zahlungsempfänger), unmittelbare
Rechtsbeziehungen bestehen.

"Der Unternehmer darf also weder Gläubiger noch Schuldner
dieser Beträge sein."

Und hier ist der Unternehmer Schuldner der Gerichtskosten gegenüber dem Gericht. Wenn er sie an die Kunden weiterberechnet ist er Gläubiger.

Eindeutig oder? Ich sehe hier eine USt-Pflichtige Leistung... Die Kunden erhalten als Leistung, dass A den Prozess in eigenem Namen gegen dem Unternehmen X führt und dass am Ende im Erfolgsfall eine Vergütung an die Kunden geht.
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