Gewerbesteuer auf Veräußerungsgewinne
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08.02.2013, 20:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.02.2013 20:20 von phönix.)
Beitrag: #1
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Gewerbesteuer auf Veräußerungsgewinne
Ich grübele über folgendem Fall:
Personengesellschaften mit zehn Kommanditisten (= natürliche Personen) in der Rechtsform der GmbH & Co. KG mit Einkünften aus Gewerbebetrieb. Alle Gesellschafter haben ein hohes negatives Kapitalkonto, das durch Verlustzuweisungen nach Berlinförderungsgesetz in den 1980er Jahren zu Stande gekommen ist. Einer der Kommanditisten stirbt und hinterlässt keine Erben. Im Resultat = Fiskalerbschaft. Der Fiskus kündigt die Beteiligung, also Ausscheiden aus der Gesellschaft, damit erfolgt Ermittlung des Veräußerungsgewinns. Einkommensteuerlich geht der Veräußerungsgewinn ins Leere. Gewerbesteuerlich unterliegt der Veräußerungsgewinn allerdings der Gewerbesteuer, da der Veräußerungsgewinn nicht auf eine natürliche Person entfällt. § 7 GewStG erscheint mir dazu eindeutig, ich habe jedenfalls auch im Lenski und Steinberg keine andere Auffassung gefunden. vortragsfähige Gewerbeverlust bestehen nicht mehr, zumal mit dem Tod des einen Gesellschafters der auf ihn entfallende vortragsfähige Gewerbeverlust entfallen ist. Bei der Gesellschaft entsteht damit Gewerbesteuer im hohen sechsstelligen Bereich, für die keine Liquidität vorhanden ist. Bisher war die Gesellschaft hinsichtlich ihres Vermögens und der Verbindlichkeiten in etwa ausgeglichen, nunmehr wird sie durch das Ausscheiden des Fiskus faktisch zahlungsunfähig und überschuldet. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, dass der ausscheidende Gesellschafter für dadurch verursachte Steuern einzustehen hat, haben die Gesellschafter bisher nicht getroffen, einfach deshalb, weil bisher keine Notwendigkeit dazu gegeben schien.. Was habe ich übersehen? kommt die Gesellschaft durch irgend eine Überlegung um die Steuerpflicht herum? vielen Dank für Euer Mitdenken schönen Tag noch phönix |
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08.02.2013, 21:42
Beitrag: #2
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RE: Gewerbesteuer auf Veräußerungsgewinne
Hallo,
uiii... vertrackter Fall. Im GewStG finde ich auch keine Lösung. Das ist nunmal das Pech der Objektsteuer und von § 7 Satz 2 GewStG. Ich würde mein Heil erst auf zivilrechtlicher Ebene versuchen. Kann man ggf die Eintrittsklausel dahingehend auslegen, dass der Fiskus als gesetzlicher Erbe gar nicht eintreten durfte sondern nur einen Entschädigungsanspruch erwerben konnte? Dann müsste doch § 7 Satz 2 nicht anwendbar sein, weil dann die Aufgabe noch auf die natürliche Person entfiel, oder? In die Vertragsauslegung wäre immerhin einzustellen, dass die Klausel ggf von den Gründungsgesellschaftern anders erstellt worden wäre, wenn man mit § 7 Satz 2 GewStG gerechnet hätte. Alternativ würde ich schauen, ob man aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht einen Anspruch gegen den Fiskus ableiten kann hier einen Schaden auszugleichen, wenn insb. die anderen Gesellschafter durch den Austritt übermäßig geschädigt würden. Das selbe Argument könnte man (ich gehe von Berlin aus) auch direkt beim FA wegen eines Billigkeitserlasses vortragen, immerhin fällt die GewSt im Landeshaushalt an, nur weil das Land ausgetreten ist. Das könnte durchaus ein Billigkeitsgrund sein, weil das Land durch den Austritt sich selbst Steuer verschafft, welche bei regulärem Fortgang der Dinge (herausstellen, das nur natürliche Personen beteiligt sind und das § 7 Satz 2 erst viel später eingeführt) nie entstanden wäre. Ggf. sucht man auch das Gespräch mit beiden Stellen (Fiskus als Erbe & Finanzamt), ggf ist die Erbschaft des Fiskus aus anderen Vermögensbestandteilen ja auch hoch genug, um die GewSt zu kompensieren / darauf wohlwollend verzichten zu können? Viel Erfolg. showbee |
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08.02.2013, 21:58
Beitrag: #3
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RE: Gewerbesteuer auf Veräußerungsgewinne
(08.02.2013 21:42)showbee schrieb: Ich würde mein Heil erst auf zivilrechtlicher Ebene versuchen. Kann man ggf die Eintrittsklausel dahingehend auslegen, dass der Fiskus als gesetzlicher Erbe gar nicht eintreten durfte sondern nur einen Entschädigungsanspruch erwerben konnte? Dann müsste doch § 7 Satz 2 nicht anwendbar sein, weil dann die Aufgabe noch auf die natürliche Person entfiel, oder? In die Vertragsauslegung wäre immerhin einzustellen, dass die Klausel ggf von den Gründungsgesellschaftern anders erstellt worden wäre, wenn man mit § 7 Satz 2 GewStG gerechnet hätte. Die zivilrechtliche Schiene wollte ich mir hierzu auch noch einmal ganz genau anschauen und diese mit nem Erbrechts- und Gesellschaftsrechtsspezialisten besprechen. Da fehlt mir einfach Spezialwissen. (08.02.2013 21:42)showbee schrieb: Alternativ würde ich schauen, ob man aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht einen Anspruch gegen den Fiskus ableiten kann hier einen Schaden auszugleichen, wenn insb. die anderen Gesellschafter durch den Austritt übermäßig geschädigt würden. Nach der Fachliteratur (da habe ich einiges in meinem Archiv gefunden) gibt es einige sehr vereinzelte Ansätze (Knobbe-Keuk aus den 80ern), die aber nicht "herrschende Meinung" darstellen. Das wird eher sehr schwierig... (08.02.2013 21:42)showbee schrieb: Das selbe Argument könnte man (ich gehe von Berlin aus) auch direkt beim FA wegen eines Billigkeitserlasses vortragen, immerhin fällt die GewSt im Landeshaushalt an, nur weil das Land ausgetreten ist. Das könnte durchaus ein Billigkeitsgrund sein, weil das Land durch den Austritt sich selbst Steuer verschafft, welche bei regulärem Fortgang der Dinge (herausstellen, das nur natürliche Personen beteiligt sind und das § 7 Satz 2 erst viel später eingeführt) nie entstanden wäre. Hier ist es noch so, dass der Fiskus eines westdeutschen Bundeslandes die Kündigung erklärt hat, Berlin aber die Gewerbesteuer erhalten würde. (08.02.2013 21:42)showbee schrieb: Ggf. sucht man auch das Gespräch mit beiden Stellen (Fiskus als Erbe & Finanzamt), ggf ist die Erbschaft des Fiskus aus anderen Vermögensbestandteilen ja auch hoch genug, um die GewSt zu kompensieren / darauf wohlwollend verzichten zu können? Das müssen wir auch noch eruieren. (08.02.2013 21:42)showbee schrieb: Viel Erfolg. Danke, können wir gebrauchen. schönen Tag noch phönix |
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