08.02.2013, 20:01
Ich grübele über folgendem Fall:
Personengesellschaften mit zehn Kommanditisten (= natürliche Personen) in der Rechtsform der GmbH & Co. KG mit Einkünften aus Gewerbebetrieb. Alle Gesellschafter haben ein hohes negatives Kapitalkonto, das durch Verlustzuweisungen nach Berlinförderungsgesetz in den 1980er Jahren zu Stande gekommen ist.
Einer der Kommanditisten stirbt und hinterlässt keine Erben. Im Resultat = Fiskalerbschaft. Der Fiskus kündigt die Beteiligung, also Ausscheiden aus der Gesellschaft, damit erfolgt Ermittlung des Veräußerungsgewinns. Einkommensteuerlich geht der Veräußerungsgewinn ins Leere.
Gewerbesteuerlich unterliegt der Veräußerungsgewinn allerdings der Gewerbesteuer, da der Veräußerungsgewinn nicht auf eine natürliche Person entfällt. § 7 GewStG erscheint mir dazu eindeutig, ich habe jedenfalls auch im Lenski und Steinberg keine andere Auffassung gefunden. vortragsfähige Gewerbeverlust bestehen nicht mehr, zumal mit dem Tod des einen Gesellschafters der auf ihn entfallende vortragsfähige Gewerbeverlust entfallen ist.
Bei der Gesellschaft entsteht damit Gewerbesteuer im hohen sechsstelligen Bereich, für die keine Liquidität vorhanden ist. Bisher war die Gesellschaft hinsichtlich ihres Vermögens und der Verbindlichkeiten in etwa ausgeglichen, nunmehr wird sie durch das Ausscheiden des Fiskus faktisch zahlungsunfähig und überschuldet.
Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, dass der ausscheidende Gesellschafter für dadurch verursachte Steuern einzustehen hat, haben die Gesellschafter bisher nicht getroffen, einfach deshalb, weil bisher keine Notwendigkeit dazu gegeben schien..
Was habe ich übersehen? kommt die Gesellschaft durch irgend eine Überlegung um die Steuerpflicht herum?
vielen Dank für Euer Mitdenken
Personengesellschaften mit zehn Kommanditisten (= natürliche Personen) in der Rechtsform der GmbH & Co. KG mit Einkünften aus Gewerbebetrieb. Alle Gesellschafter haben ein hohes negatives Kapitalkonto, das durch Verlustzuweisungen nach Berlinförderungsgesetz in den 1980er Jahren zu Stande gekommen ist.
Einer der Kommanditisten stirbt und hinterlässt keine Erben. Im Resultat = Fiskalerbschaft. Der Fiskus kündigt die Beteiligung, also Ausscheiden aus der Gesellschaft, damit erfolgt Ermittlung des Veräußerungsgewinns. Einkommensteuerlich geht der Veräußerungsgewinn ins Leere.
Gewerbesteuerlich unterliegt der Veräußerungsgewinn allerdings der Gewerbesteuer, da der Veräußerungsgewinn nicht auf eine natürliche Person entfällt. § 7 GewStG erscheint mir dazu eindeutig, ich habe jedenfalls auch im Lenski und Steinberg keine andere Auffassung gefunden. vortragsfähige Gewerbeverlust bestehen nicht mehr, zumal mit dem Tod des einen Gesellschafters der auf ihn entfallende vortragsfähige Gewerbeverlust entfallen ist.
Bei der Gesellschaft entsteht damit Gewerbesteuer im hohen sechsstelligen Bereich, für die keine Liquidität vorhanden ist. Bisher war die Gesellschaft hinsichtlich ihres Vermögens und der Verbindlichkeiten in etwa ausgeglichen, nunmehr wird sie durch das Ausscheiden des Fiskus faktisch zahlungsunfähig und überschuldet.
Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, dass der ausscheidende Gesellschafter für dadurch verursachte Steuern einzustehen hat, haben die Gesellschafter bisher nicht getroffen, einfach deshalb, weil bisher keine Notwendigkeit dazu gegeben schien..
Was habe ich übersehen? kommt die Gesellschaft durch irgend eine Überlegung um die Steuerpflicht herum?
vielen Dank für Euer Mitdenken