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Einbringung OHG in GmbH -> Frage bzgl. AK der Anteile für § 17 EStG
04.01.2013, 22:14
Beitrag: #21
RE: Einbringung OHG in GmbH -> Frage bzgl. AK der Anteile für § 17 EStG
@taxman

Lies doch zunächt bitte einmal die Ausgangsfrage meines anderen B eitrags zu eigenen Anteilen.

Der Fall sieht so aus:

3-Mann-GmbH; jeder 1/3 beteiligt
entstanden ursprünglich durch Einbringung einer OHG in die GmbH, dabei Kapital der OHG 155 TEUR-> somit 25 TEUR Stammkapital der GmbH und Rest 130 TEUR Einstellung in Kapitalrücklage

2 Gesellschafter wollen ausscheiden und der restliche Gesellschafter will weitermachen. Er besitzt aber kaum Eigenkapital und möchte ungern Fremdkapital für den Kaufpreis der Anteile (2x40TEUR) aufnehmen.
Idee eines WP (Gutachter der HWK): GmbH besitzt 120 TEUR Festgeld und soll daher die Anteile selbst erwerben.

Da keine Gewinnrücklagen existieren, sondern nur Gewinnvortrag, könnte der Unterschiedsbetrag zum Nennwert der eigenen Anteile dagegen gebucht werden.
Das wollen aber die Gesellschafter nicht, da somit die Gewinnausschüttung verringert würde.

Weitere Idee des WP: Buchung des Unterschiedsbetrags gegen die Kapitalrücklage.
Das hätte aber die Minderung der AK der Anteile und Erhöhung des Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG zur Folge oder ?
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04.01.2013, 22:49
Beitrag: #22
RE: Einbringung OHG in GmbH -> Frage bzgl. AK der Anteile für § 17 EStG
Okay, ich habe den Sachverhalt richtig verstanden. Ich verstehe nur nicht, weshalb der Vorgang Auswirkungen auf die Anschaffungskosten der (ausscheidenden) Gesellschafter haben soll. Könntest du deine Ansicht erläutern?

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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05.01.2013, 00:57 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.01.2013 00:58 von blind****.)
Beitrag: #23
RE: Einbringung OHG in GmbH -> Frage bzgl. AK der Anteile für § 17 EStG
Vielleicht sehe ich den Wald vor lauter Bäumen ja nicht mehr ???Smile

Die Einstellung in die Kapitalrücklage im Rahmen der Einbringung erhöht die AK der Anteile um jeweils 1/3 von 130 TEUR pro Gesellschafter.

Nun wird anlässlich der Anteilsveräußerung von 2 Gesellschaftern an die GmbH gebucht: 1) eigene Anteile an Bank 2/3 von 25 TEUR.
und: 2) Kapitalrücklage an Bank 2/3 von (80 TEUR (Veräußerungspreis) abzgl. 25 TEUR)

Das mindert doch die Kapitalrücklage. Folglich müssten sich die AK der Anteile auch mindern ?


Gute Nacht !
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05.01.2013, 08:37
Beitrag: #24
RE: Einbringung OHG in GmbH -> Frage bzgl. AK der Anteile für § 17 EStG
Das mit dem Wald und den Bäumen geht mir manchmal auch so Wink

M.E. ist hier zwischen dem Rechtsgeschäft und der bilanziellen Behandlung beim Erwerber zu trennen.

Die veräußernden Ges´ter hatten AK von € 103.333 (2 x € 51.666) und erhalten für ihre Anteile einen Preis von 105.000, somit erzielen sie einen Veräußerungsgewinn von € 1.667. Wenn man nun die AK um die € 80.000 verringert, erhöht sich der Veräußerungsgewinn um € 80.000 und das kann m.E. nicht zutreffend sein.
Zu einer Verminderung der AK käme ich nur, wenn die KapRL aufgelöst und an die Ges´ter ausgezahlt würde. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, da die ausscheidenden Ges´ter im Zeitpunkt der Veräußerung ihre Rechte an den Anteilen verlieren. Eine Sekunde später bucht die Ges ihre eigenen Anteile unter Verwendung der KapRL. Dieser Vorgang kann mangels Beziehung zwischen der Ges und den Ex-Ges´tern keine Auswirkungen mehr auf die Ex-Ges´ter haben.

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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05.01.2013, 11:16
Beitrag: #25
Einbringung OHG in GmbH -> Frage bzgl. AK der Anteile für § 17 EStG
Jepp. So würde ich das auch sehen. AK Minderung nur, wenn Vorteil beim Ges. Hier aber rein Gesellschaftsinterne Umbuchung aus Gläubigerschutzgründen (Ausschüttungssperre).
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