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Einbringung OHG in GmbH -> Frage bzgl. AK der Anteile für § 17 EStG - blind**** - 30.12.2012 13:09 Hallo, eine OHG mit 3 Gesellschaftern wird in 2002 nach § 20 UmwStG zum Buchwert in eine GmbH eingebracht. Das Kapital der OHG übersteigt das Stammkapital der GmbH (25 TEUR) um 100 TEUR. Auf Wunsch der Gesellschafter erfolgt keine Gewährung von Darlehen, sondern die Berücksichtigung der 100 TEUR als Kapitalrücklage. In 01/2013 veräußern 2 Gesellschafter ihre Anteile. Es kommt § 17 EStG zur Anwendung. Was ist in die AK der Anteile einzubeziehen ? Stellt die Kapitalrücklage auch AK der Anteile dar ? Falls verfügbar, bitte möglichst genaue Quellenangabe. Ich habe in Haufe, Stollfuss usw. gesucht. Man findet aber nirgends eine konkrete Aussage, wie die Rücklage steuerlich zu behandeln ist. Es sind immer nur Fälle mit Gesellschafterdarlehen enthalten. Guten Rutsch !!! RE: Einbringung OHG in GmbH -> Frage bzgl. AK der Anteile für § 17 EStG - Kiharu - 31.12.2012 18:01 Die Einzahlung eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer Gesellschaft, die dem deutschen Handelsrecht unterliegt, ist eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen und erhöht die Anschaffungskosten seiner Beteiligung. Ist die empfangende Gesellschaft eine ausländische, ist nach dem jeweiligen ausländischen Handelsrecht zu beurteilen, ob die Einzahlung in die Kapitalrücklage die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Gesellschaft erhöht oder zur Entstehung eines selbstständigen Wirtschaftsguts "Beteiligung an der Kapitalrücklage" führt (> BFH vom 27.4.2000 - BStBl 2001 II S. 168 = SIS 00 12 40 ). EStH H 17 (5) -- Stichwort: Kapitalrücklage RE: Einbringung OHG in GmbH -> Frage bzgl. AK der Anteile für § 17 EStG - Taxman - 31.12.2012 20:01 Ich stelle mal die Frage in den Raum, ob in diesem Fall § 17 EStG anzuwenden ist. Wenn ich § 27 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG richtig verstehe, handelt es sich um einen Fall des § 16 EStG. RE: Einbringung OHG in GmbH -> Frage bzgl. AK der Anteile für § 17 EStG - Kiharu - 01.01.2013 12:16 Ja du hast Recht, das wäre ein Fall des § 16 EStG. Wobei auch hier das Teileinkünfteverfahren zum Einsatz kommt, da die Sperrfrist von 7 Jahren abgelaufen ist. Auszug BMF 11.11.2011, IV C 2 - S 1978-b/08/10001 Umwandlungssteuererlass 2011 27.03 Veräußert eine natürliche Person einbringungsgeborene Anteile i.S. des § 21 UmwStG 1995, die sie für die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils erhalten hat, dann richten sich die steuerlichen Folgen gem. § 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 EStG a. F i. V. m. § 52 Absatz 4 d Satz 2 EStG weiterhin nach dem alten Recht. Sofern die siebenjährige Sperrfrist des alten Rechts im Veräußerungszeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, ist der Veräußerungsgewinn in voller Höhe zu versteuern. Nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist alten Rechts sind gem. § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe b EStG i. V. m. § 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 Buchstabe a EStG 50 % bzw. 60 % des Veräußerungsgewinns zu versteuern. Bei der Berechnung der Sperrfrist ist auf den steuerlichen Übertragungsstichtag (§ 20 Absatz 7 und 8 UmwStG 1995) abzustellen. RE: Einbringung OHG in GmbH -> Frage bzgl. AK der Anteile für § 17 EStG - Taxman - 01.01.2013 13:11 Danke für die Fundstelle. Das mit dem TEV nach Ablauf der Sperrfrist war mir unbekannt. Man lernt doch nie aus ![]() Einbringung OHG in GmbH -> Frage bzgl. AK der Anteile für § 17 EStG - showbee - 01.01.2013 13:27 Aber dafür müssten es ja einbringungsgeborene Anteile, vulgo unter Teilwert, sein. Daran kann man zweifeln, wenn hier mit KapitalRücklagen operiert wurde, oder? RE: Einbringung OHG in GmbH -> Frage bzgl. AK der Anteile für § 17 EStG - Taxman - 01.01.2013 13:58 Es könnte sich teilweise auch um Zwischenwerte handeln, z.b. wenn vorher die Beteiligungsverhältnisse unterschiedlich waren, aber in der GmbH gleich sein sollten. Denkbar ist hier so einiges. RE: Einbringung OHG in GmbH -> Frage bzgl. AK der Anteile für § 17 EStG - blind**** - 01.01.2013 15:40 Gesundes neues Jahr 2013 !!!! Ich komme nicht damit klar, warum mein Fall unter § 16 und nicht unter § 17 EStG fallen soll. Es wird nicht das gesamte Nennkapital veräußert, sondern nur 2/3. Woraus leitet sich § 16 ab ? Warum eigentlich TEV ? Die Anteile befinden sich im PV ! Einbringung OHG in GmbH -> Frage bzgl. AK der Anteile für § 17 EStG - showbee - 01.01.2013 16:18 Steht doch im UmwStErlass Ausschnitt oben. 16 statt 17 wegen der Herkunft der Anteile. RE: Einbringung OHG in GmbH -> Frage bzgl. AK der Anteile für § 17 EStG - blind**** - 01.01.2013 19:21 Somit wegen § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG (alte Fassung bis 31.12.2006) Zitat:(1) 1Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, die der Veräußerer oder bei unentgeltlichem Erwerb der Anteile der Rechtsvorgänger durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 bis 4) unter dem Teilwert erworben hat (einbringungsgeborene Anteile), so gilt der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten (§ 20 Abs. 4) übersteigt, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes. § 16 EStG. Sind bei Einbringungen vor 2007 zum Buchwert auch Fälle des § 17 EStG denkbar ? Veräußerungsgewinn unterliegt zu 60% der ESt (TEV). Was ist mit GewSt ? Wenn ich das richtig verstanden habe, gibt es ab 2007 keine einbringungsgeborenen Anteile mehr. Warum eigentlich nicht ? Wo findet man mal einen kompletten und vorallem verständlichen Überblick zum Sachverhalt ? |