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Steuerbilanz
17.10.2012, 12:07
Beitrag: #1
Steuerbilanz
Hallo liebe Mitglieder,

derzeit herrscht bei uns Uneinigkeit hinsichtlich der Steuerbilanz bzw Handelsbilanz. Generell stellt sich die Frage, ob nur eine Steuerbilanz erstellt werden darf. Wird für viele Kinderkram sein, bin aber aufgrund der Diskussion hier verunsichert.

Also Gewerbetreibender der nach § 141 AO buchführungspflichtig ist, stellt keine Handelsbilanz auf, sondern nur eine Steuerbilanz. Er verzichtet somit auf die Handelsbilanz.

Ist das zulässig? Danke für Anworten.

Grüße
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17.10.2012, 12:20
Beitrag: #2
RE: Steuerbilanz
M.E. -soweit keine Veröffentlichungspflicht der HB gegeben ist , kann man sich die HB sparen.

schönen Tag noch

phönix
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17.10.2012, 12:21
Beitrag: #3
RE: Steuerbilanz
Ja, denn der nach § 141 AO buchführungspflichtige Stpfl ermittelt seinen Gewinn nach § 4 (1) EStG und nicht nach § 5 EStG.

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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17.10.2012, 12:38 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.10.2012 12:57 von Cloud.)
Beitrag: #4
RE: Steuerbilanz
(17.10.2012 12:21)Taxman schrieb:  Ja, denn der nach § 141 AO buchführungspflichtige Stpfl ermittelt seinen Gewinn nach § 4 (1) EStG und nicht nach § 5 EStG.

Hallo,

aber für Gewerbetreibende, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder freiwillig Bücher führen, tritt ergänzend zu § 4 EStG als Spezialvorschrift § 5 EStG hinzu?
(17.10.2012 12:20)phönix schrieb:  M.E. -soweit keine Veröffentlichungspflicht der HB gegeben ist , kann man sich die HB sparen.

Das war auch von vielen die Ansicht. Im Kommentar Lippgross steht dazu folgendes:

Der pflichtwidrige Verzicht auf die Handelsbilanz bzw. die unrichtige Wiedergabe der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage in der Handelsbilanz stellen Straftatbestände i.S.v. §§ 265b, 283, 283b StGB dar. Bei Kapitalgesellschaften ist ergänzend auf die §§ 322, 331 ff. HGB hinzuweisen. Ein Verzicht auf die Handelsbilanz zu Gunsten der Steuerbilanz ist nicht zulässig.
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17.10.2012, 14:12
Beitrag: #5
RE: Steuerbilanz
Stellt sich ja auch die Frage Kaufmann ja oder nein.
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17.10.2012, 14:13
Beitrag: #6
RE: Steuerbilanz
(17.10.2012 14:12)limo schrieb:  Stellt sich ja auch die Frage Kaufmann ja oder nein.

Hallo limo,

kein Kaufmann....er überschreitet nur die Grenzen nach § 141 AO.

Grüße
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17.10.2012, 14:38
Beitrag: #7
RE: Steuerbilanz
Ich bleibe bei meiner Aussage, fülle sie aber noch etwas aus:
"... das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auszuweisen ist, ..." kann dahingehend verstanden werden, dass neben einer Steuerbilanz auf immer eine Handelsbilanz aufzustellen sei. Der Gesetzgeber verweist hier jedoch nur dahingehend auf das Handelsrecht, um unnötige Wiederholungen zu sparen, z.b. was sind GoB, was ist anzusetzen, wie ist das was ansetzen. Da er dies alles bereits im HGB geregelt hat, bzw. sich über die Praxis entwickelt hat, erscheint dies auch sachgerecht.

Erkennbar wird dies meiner Meinung auch aus den Ansatz- und Bewertungsvorbehalten.

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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17.10.2012, 16:37
Beitrag: #8
RE: Steuerbilanz
(17.10.2012 14:38)Taxman schrieb:  Ich bleibe bei meiner Aussage, fülle sie aber noch etwas aus:
"... das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auszuweisen ist, ..." kann dahingehend verstanden werden, dass neben einer Steuerbilanz auf immer eine Handelsbilanz aufzustellen sei. Der Gesetzgeber verweist hier jedoch nur dahingehend auf das Handelsrecht, um unnötige Wiederholungen zu sparen, z.b. was sind GoB, was ist anzusetzen, wie ist das was ansetzen. Da er dies alles bereits im HGB geregelt hat, bzw. sich über die Praxis entwickelt hat, erscheint dies auch sachgerecht.

Erkennbar wird dies meiner Meinung auch aus den Ansatz- und Bewertungsvorbehalten.

Hallo,

hab jetzt bei den Fragen und Antworten zur „Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen
für die Erstellung von Jahresabschlüssen“ nacgeschaut. Unter Punkt 15 steht eindeutig:

15. Wie erfolgt die Berichterstattung wenn eine Handelsbilanz und eine Steuerbilanz oder nur eine Steuerbilanz erstellt werden?

Grundsätzlich gilt die Verlautbarung für die Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses
durch den Steuerberater. Die Verlautbarung regelt die Anforderungen an die Jahresabschlusserstellung
und erläutert den Verantwortungsbereich des Steuerberaters.
Die Verlautbarung gilt sinngemäß bei der Erstellung der steuerlichen Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG. Die Bescheinigung ist dann entsprechend anzupassen.
10
Erstellt der Steuerberater für seinen Mandanten eine Handelsbilanz und eine Steuerbilanz so
sollte mit dem Mandanten vorab vereinbart werden, wie die Berichterstattung zu erfolgen hat.
Ein Erstellungsbericht auch zur Steuerbilanz kann im Einzelfall sinnvoll sein, wenn wesentliche
Posten des Jahresabschlusses zu erläutern sind und somit Abweichungen zur Handelsbilanz
nachvollzogen werden können. Rückfragen des Finanzamtes könnten damit ggf. vermieden
werden.
Im Hinblick auf die Bescheinigungen sollte ebenfalls zuvor mit dem Mandanten geklärt werden,
wem der Jahresabschluss im weiteren Geschäftsverkehr vorgelegt wird und welche
Anforderungen gestellt werden.
Für die Steuerbilanz (gem. § 5 EStG) ist eine isolierte Bescheinigung nicht vorgesehen. Es
dürfte deshalb zweckmäßig sein, in der Steuerbilanz oder im Erstellungsbericht zur Steuerbilanz
auf die für die Handelsbilanz erteilte Bescheinigung hinzuweisen.
Erstellt der Steuerberater auftragsgemäß nur eine Steuerbilanz, ist der Auftraggeber darauf
hinzuweisen, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung eines handelsrechtlichen
Jahresabschlusses besteht.


eigentlich auch logisch und übereinstimmend mit der Kommentarmeinung.

Grüße
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18.10.2012, 15:53
Beitrag: #9
RE: Steuerbilanz
Wenn der Mdt. kein Kaufmann ist besteht auch keine gestzliche Verpflichtung zur Erstellung eine handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Oder sehe ich das falsch?
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18.10.2012, 17:10
Beitrag: #10
RE: Steuerbilanz
(18.10.2012 15:53)limo schrieb:  Wenn der Mdt. kein Kaufmann ist besteht auch keine gestzliche Verpflichtung zur Erstellung eine handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Oder sehe ich das falsch?

Ich sehe das auch so. Wenn ein Freiberufler eine Bilanz erstellt, dann muss er doch auch keine Handelsbilanz abgeben!

Ciao Dragon
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