(17.10.2012 14:38)Taxman schrieb: [ -> ]Ich bleibe bei meiner Aussage, fülle sie aber noch etwas aus:
"... das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auszuweisen ist, ..." kann dahingehend verstanden werden, dass neben einer Steuerbilanz auf immer eine Handelsbilanz aufzustellen sei. Der Gesetzgeber verweist hier jedoch nur dahingehend auf das Handelsrecht, um unnötige Wiederholungen zu sparen, z.b. was sind GoB, was ist anzusetzen, wie ist das was ansetzen. Da er dies alles bereits im HGB geregelt hat, bzw. sich über die Praxis entwickelt hat, erscheint dies auch sachgerecht.
Erkennbar wird dies meiner Meinung auch aus den Ansatz- und Bewertungsvorbehalten.
Hallo,
hab jetzt bei den Fragen und Antworten zur „Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen
für die Erstellung von Jahresabschlüssen“ nacgeschaut. Unter Punkt 15 steht eindeutig:
15. Wie erfolgt die Berichterstattung wenn eine Handelsbilanz und eine Steuerbilanz oder nur eine Steuerbilanz erstellt werden?
Grundsätzlich gilt die Verlautbarung für die Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses
durch den Steuerberater. Die Verlautbarung regelt die Anforderungen an die Jahresabschlusserstellung
und erläutert den Verantwortungsbereich des Steuerberaters.
Die Verlautbarung gilt sinngemäß bei der Erstellung der steuerlichen Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG. Die Bescheinigung ist dann entsprechend anzupassen.
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Erstellt der Steuerberater für seinen Mandanten eine Handelsbilanz und eine Steuerbilanz so
sollte mit dem Mandanten vorab vereinbart werden, wie die Berichterstattung zu erfolgen hat.
Ein Erstellungsbericht auch zur Steuerbilanz kann im Einzelfall sinnvoll sein, wenn wesentliche
Posten des Jahresabschlusses zu erläutern sind und somit Abweichungen zur Handelsbilanz
nachvollzogen werden können. Rückfragen des Finanzamtes könnten damit ggf. vermieden
werden.
Im Hinblick auf die Bescheinigungen sollte ebenfalls zuvor mit dem Mandanten geklärt werden,
wem der Jahresabschluss im weiteren Geschäftsverkehr vorgelegt wird und welche
Anforderungen gestellt werden.
Für die Steuerbilanz (gem. § 5 EStG) ist eine isolierte Bescheinigung nicht vorgesehen. Es
dürfte deshalb zweckmäßig sein, in der Steuerbilanz oder im Erstellungsbericht zur Steuerbilanz
auf die für die Handelsbilanz erteilte Bescheinigung hinzuweisen.
Erstellt der Steuerberater auftragsgemäß nur eine Steuerbilanz, ist der Auftraggeber darauf
hinzuweisen, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung eines handelsrechtlichen
Jahresabschlusses besteht.
eigentlich auch logisch und übereinstimmend mit der Kommentarmeinung.
Grüße