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ig. Erwerb
06.02.2012, 14:59
Beitrag: #2
RE: ig. Erwerb
Hallo,

Die Tatsache, dass keine steuerliche Auswirkung stattfindet, liegt an der Systematik. Der Straftatbestand bleibt erfüllt.

Nehmen wir die Umsätze nach § 13b als Beispiel:

Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger. Hier ist geregelt, wann er die Leistungen zu melden hat.
Ob er gegebenenfalls tatsächlich Vorsteuer beanspruchen darf und kann, hängt von weiteren Voraussetzungen für ihn selbst ab, die erfüllt sein müssen (Stichwort § 14 UStG).
Mangelt es an den Erfüllungsvoraussetzungen, dann hat er keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug und schuldet die Umsatzsteuer für den Leistenden trotzdem.

Gegebenenfalls geht die Leistungspflicht sogar auf den Leistungsempfänger über, weil der Leistende selbst seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, nachgekommen ist oder nachkommen kann.

Und nicht zu vergessen die Tatbestände, die zu einem nachträglichen Vorsteuerabzugsausschluss führen können (z.B. Insolvenzfälle).


Also grundsätzlich in dem Zeitraum anmelden, wo die Leistung auch anzumelden wäre.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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ig. Erwerb - Eisvogel - 03.02.2012, 10:13
RE: ig. Erwerb - zaunkönig - 06.02.2012 14:59
RE: ig. Erwerb - tolledeu - 14.02.2012, 12:55

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