Steuerberater

Normale Version: ig. Erwerb
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Hallo,
vor dem Hintergrund, dass die Finanzämter ja zur Zeit etwas merkwürdig werden (Stichwort strafrechtliche Meldungen bei verspäteter Abgabe von UStVA), stellt sich gerade folgende Frage:
Ein Mdt macht seine Buchhaltung selber und meldet das ganze Jahr über seine ig.Erwerbe nicht an. Diese werden erst mit der Dezember-Anmeldung für das ganze Jahr angemeldet. Auswirkung auf die Zahllast ist ja 0,00 - aber strafrechtlich betrachtet wird die USt ja nicht pünktlich monatlich angemeldet.
Hat jemand Erfahrungen, inwieweit das geahndet wird? Sollte man doch vorsichtshalber berichtigte UStVA abgeben?
Gestern war in einem anderen Fall ein Bearbeiter etwas ungehalten, als §13b Umsätze erst in der Jahreserklärung erklärt wurden und nicht in den UStVA. Ich befürchte, dass da auch noch was nach kommt.
Hallo,

Die Tatsache, dass keine steuerliche Auswirkung stattfindet, liegt an der Systematik. Der Straftatbestand bleibt erfüllt.

Nehmen wir die Umsätze nach § 13b als Beispiel:

Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger. Hier ist geregelt, wann er die Leistungen zu melden hat.
Ob er gegebenenfalls tatsächlich Vorsteuer beanspruchen darf und kann, hängt von weiteren Voraussetzungen für ihn selbst ab, die erfüllt sein müssen (Stichwort § 14 UStG).
Mangelt es an den Erfüllungsvoraussetzungen, dann hat er keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug und schuldet die Umsatzsteuer für den Leistenden trotzdem.

Gegebenenfalls geht die Leistungspflicht sogar auf den Leistungsempfänger über, weil der Leistende selbst seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, nachgekommen ist oder nachkommen kann.

Und nicht zu vergessen die Tatbestände, die zu einem nachträglichen Vorsteuerabzugsausschluss führen können (z.B. Insolvenzfälle).


Also grundsätzlich in dem Zeitraum anmelden, wo die Leistung auch anzumelden wäre.
schau Dir auch mal folgenden Beitrag an:

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und mal den § 370 AO Abs. 6 lesen und dem Mandanten geben.
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