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USt und GeFü
03.12.2011, 20:06
Beitrag: #1
USt und GeFü
Freiberufler A,B und C (jeweils mit EU) gründen ABC GmbH & Co KG. Diese wiederum gründet ABC GmbH bei der A und B Gefü sind. Lt. GeFü-Vertrag steht ihnen neben Gehalt Spesenersatz zu.

A und B stellen im Rahmen ihres EU nun Rechnungen mit USt-Ausweis über "Reisekosten" an die GmbH aus.

Da arbeitsrechtlich vereinbart ist m.E.n. kein USt-Ausweis möglich, da ArbN.

Die USt ist nach §14c Abs.2 UStG geschuldet, die GmbH kann also keine VoSt geltend machen. Die Änderung der Rechnungen kann erst nach Beseitigung der Steuergefährdung, also nach Rückzahlung durch GmbH an das FA erfolgen.

Auf seiten von A und B ist der VoSt-Abzug zu versagen (im PZR nur "Leistungen" an die GmbH). Fraglich ist, ob, da nur noch Spesenersatz abgerechnet wird, überhaupt noch irgendeine Unternehmereigenschaft vorliegt.

Oder hab' ich irgendwo einen Denkfehler?

taxpert

Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!!

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04.12.2011, 11:23
Beitrag: #2
RE: USt und GeFü
Nur auf Arbeitsvertrag kann man das nicht stützen, es riecht aber danach. Zur Abgrenzung der BFH V R 29/03

Zitat:a) Eine berufliche Tätigkeit wird nach der negativen Abgrenzung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind. Eine selbständige Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn sie auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung ausgeübt wird (z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Oktober 1996 XI R 47/96, BFHE 182, 384, BStBl II 1997, 255). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend (BFH-Urteile vom 30. Mai 1996 V R 2/95 - Opernsängerin -, BFHE 180, 213, BStBl II 1996, 493; vom 9. Oktober 2002 V R 73/01 - Rundfunkermittler -, BFH/NV 2003, 132, jeweils m. w. N.). Gewicht hat u. a. das Merkmal des Unternehmerrisikos in der Form des Vergütungsrisikos (z. B. BFH-Urteile vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534; in BFH/NV 2003, 132; vom 17. Oktober 1996 V R 63/94 - Fahrlehrer -, BFHE 181, 240, BStBl II 1997, 188). Wird eine Vergütung für Ausfallzeiten nicht gezahlt, spricht dies für Selbständigkeit (BFH-Urteil in BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534; vom 3. August 1978 VI R 212/75, BFHE 126, 271, BStBl II 1979, 131, m. w. N.). Hingegen ist der Steuerpflichtige nichtselbständig tätig, wenn er von einem Vermögensrisiko der Erwerbstätigkeit grundsätzlich freigestellt ist (z. B. BFH-Urteil in BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, m. w. N.). Die für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Merkmale, die im Einzelfall unterschiedlich gewichtet werden können, sind gegeneinander abzuwägen (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juni 2000 V R 28/99, BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597; in BFHE 180, 213, BStBl II 1996, 493). Indiz, aber - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht in erster Linie ausschlaggebend kann nach ständiger Rechtsprechung die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit als selbständig oder unselbständig sein (z. B. BFH-Urteile vom 20. April 1988 X R 40/81, BFHE 153, 437, BStBl II 1988, 804; in BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, m. w. N.; BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 V B 22/03, V S 3/03 (PKH), BFH/NV 2003, 1615; zur Eigenständigkeit des Begriffs "Arbeitnehmer" auf den verschiedenen Rechtsgebieten vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15. Dezember 1986 StbSt ® 2/86, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1987, 2751).

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Die Frage der Selbständigkeit natürlicher Personen ist zwar grundsätzlich für die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen (z. B. BFH-Urteile in BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534; in BFHE 180, 213, BStBl II 1996, 493). Eine Bindung an die ertragsteuerrechtliche Beurteilung besteht für das Umsatzsteuerrecht jedoch nicht (insofern zu weitgehend Bundesministerium der Finanzen - BMF -, Schreiben vom 23. Dezember 2003, BStBl I 2004, 240, unter A. 1).

Dazu haben wir hier zu wenig Facts. Es scheint hier aber Vermischung von EU + Anstellung vorzuliegen. Möglich ist aber auch, dass die Bezeichnung als ArbVertrag schlicht unzutreffend ist, weil die Ges ihre GF zu Festhonorar als EU betreiben wollten.
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07.12.2011, 13:00
Beitrag: #3
RE: USt und GeFü
s wird ausschließlich der Spesenersatz im EU abgerechnet! Die Gehälter sind monatlich fix, oben drauf gibt es Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Ausfallzeiten werden wie bei jeden anderen ArbN gehandhabt!

taxpert

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07.12.2011, 13:12
Beitrag: #4
RE: USt und GeFü
Ok, dann ist der Speseneesatz falsch. Die USt ist fehlerhaft ausgewiesen zusätzlich keine BE/BA in den EU.
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