Steuerberater

Normale Version: USt und GeF�
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Freiberufler A,B und C (jeweils mit EU) gr�nden ABC GmbH & Co KG. Diese wiederum gr�ndet ABC GmbH bei der A und B Gef� sind. Lt. GeF�-Vertrag steht ihnen neben Gehalt Spesenersatz zu.

A und B stellen im Rahmen ihres EU nun Rechnungen mit USt-Ausweis �ber "Reisekosten" an die GmbH aus.

Da arbeitsrechtlich vereinbart ist m.E.n. kein USt-Ausweis m�glich, da ArbN.

Die USt ist nach �14c Abs.2 UStG geschuldet, die GmbH kann also keine VoSt geltend machen. Die �nderung der Rechnungen kann erst nach Beseitigung der Steuergef�hrdung, also nach R�ckzahlung durch GmbH an das FA erfolgen.

Auf seiten von A und B ist der VoSt-Abzug zu versagen (im PZR nur "Leistungen" an die GmbH). Fraglich ist, ob, da nur noch Spesenersatz abgerechnet wird, �berhaupt noch irgendeine Unternehmereigenschaft vorliegt.

Oder hab' ich irgendwo einen Denkfehler?

taxpert
Nur auf Arbeitsvertrag kann man das nicht st�tzen, es riecht aber danach. Zur Abgrenzung der BFH V R 29/03

Zitat:a) Eine berufliche T�tigkeit wird nach der negativen Abgrenzung in � 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht selbst�ndig ausge�bt, soweit nat�rliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind. Eine selbst�ndige T�tigkeit liegt dagegen vor, wenn sie auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung ausge�bt wird (z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Oktober 1996 XI R 47/96, BFHE 182, 384, BStBl II 1997, 255). Dabei ist nach st�ndiger Rechtsprechung des BFH das Gesamtbild der Verh�ltnisse ma�gebend (BFH-Urteile vom 30. Mai 1996 V R 2/95 - Operns�ngerin -, BFHE 180, 213, BStBl II 1996, 493; vom 9. Oktober 2002 V R 73/01 - Rundfunkermittler -, BFH/NV 2003, 132, jeweils m. w. N.). Gewicht hat u. a. das Merkmal des Unternehmerrisikos in der Form des Verg�tungsrisikos (z. B. BFH-Urteile vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534; in BFH/NV 2003, 132; vom 17. Oktober 1996 V R 63/94 - Fahrlehrer -, BFHE 181, 240, BStBl II 1997, 188). Wird eine Verg�tung f�r Ausfallzeiten nicht gezahlt, spricht dies f�r Selbst�ndigkeit (BFH-Urteil in BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534; vom 3. August 1978 VI R 212/75, BFHE 126, 271, BStBl II 1979, 131, m. w. N.). Hingegen ist der Steuerpflichtige nichtselbst�ndig t�tig, wenn er von einem Verm�gensrisiko der Erwerbst�tigkeit grunds�tzlich freigestellt ist (z. B. BFH-Urteil in BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, m. w. N.). Die f�r und gegen die Selbst�ndigkeit sprechenden Merkmale, die im Einzelfall unterschiedlich gewichtet werden k�nnen, sind gegeneinander abzuw�gen (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juni 2000 V R 28/99, BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597; in BFHE 180, 213, BStBl II 1996, 493). Indiz, aber - entgegen der Auffassung der Kl�gerin - nicht in erster Linie ausschlaggebend kann nach st�ndiger Rechtsprechung die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung der T�tigkeit als selbst�ndig oder unselbst�ndig sein (z. B. BFH-Urteile vom 20. April 1988 X R 40/81, BFHE 153, 437, BStBl II 1988, 804; in BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, m. w. N.; BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 V B 22/03, V S 3/03 (PKH), BFH/NV 2003, 1615; zur Eigenst�ndigkeit des Begriffs "Arbeitnehmer" auf den verschiedenen Rechtsgebieten vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15. Dezember 1986 StbSt ® 2/86, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1987, 2751).

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Die Frage der Selbst�ndigkeit nat�rlicher Personen ist zwar grunds�tzlich f�r die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer nach denselben Grunds�tzen zu beurteilen (z. B. BFH-Urteile in BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534; in BFHE 180, 213, BStBl II 1996, 493). Eine Bindung an die ertragsteuerrechtliche Beurteilung besteht f�r das Umsatzsteuerrecht jedoch nicht (insofern zu weitgehend Bundesministerium der Finanzen - BMF -, Schreiben vom 23. Dezember 2003, BStBl I 2004, 240, unter A. 1).

Dazu haben wir hier zu wenig Facts. Es scheint hier aber Vermischung von EU + Anstellung vorzuliegen. M�glich ist aber auch, dass die Bezeichnung als ArbVertrag schlicht unzutreffend ist, weil die Ges ihre GF zu Festhonorar als EU betreiben wollten.
s wird ausschlie�lich der Spesenersatz im EU abgerechnet! Die Geh�lter sind monatlich fix, oben drauf gibt es Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Ausfallzeiten werden wie bei jeden anderen ArbN gehandhabt!

taxpert
Ok, dann ist der Speseneesatz falsch. Die USt ist fehlerhaft ausgewiesen zus�tzlich keine BE/BA in den EU.
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