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Ablaufhemmung § 171 Abs. 10 AO
13.10.2011, 19:51 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.10.2011 20:29 von Kiharu.)
Beitrag: #4
RE: Ablaufhemmung § 171 Abs. 10 AO
So, nun komme ich doch noch dazu zu antworten. Der BFH und die Herren Dr. von Freshfields haben leider die letzten 2 Tage meine volle Aufmerksamkeit beansprucht Sad

Ich sehe das genauso wie sie. Da ich aber inzwischen Ihre Affinität zu Aktenzeichen kenne, hier noch ein wenig Lektüre:

OFD Magdeburg 12.11.2001, S 0353 - 2 - St 311
Zitat:Soweit ein Grundlagenbescheid einen gleichartigen, dem Inhaltsadressaten wirksam bekannt gegebenen Steuerverwaltungsakt in seinem verbindlichen Regelungsinhalt nicht verändert, sondern nur wiederholt, löst er keine Anpassungspflicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO aus und wirkt auch nicht gemäß § 171 Abs. 10 AO auf den Lauf der Festsetzungsfrist für den Folgebescheid ein (BFH-Urteil vom 13.12.2000, X R 42/96, BStBl 2001 II S. 471 = SIS 01 10 39).

Eine inhaltliche Veränderung des bisherigen Regelungsinhalts liegt jedoch - auch wenn eine sachliche Änderung nicht erfolgt - bei Aufhebung eines Nachprüfungsvorbehalts vor, der gemäß § 164 Abs. 3 Satz 2 AO (i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO) die Rechtswirkung einer erstmaligen Einzelfallregelung beizumessen ist. Ein Steuerbescheid ist dann gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO an den noch nicht berücksichtigten (unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden) Grundlagenbescheid anzupassen; für die Anpassung schiebt sich die Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 10 AO hinaus. Fällt der Vorbehalt der Nachprüfung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist für den Grundlagenbescheid ohne förmliche Aufhebung weg (§ 164 Abs. 4 AO), greift die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 10 AO hingegen nicht ein (BFH-Beschluss vom 11.4.1995, III B 74/92 = BFH/NV 1995 S. 943).

und weiter
BFH 6.7.2005, XI R 43/04 (NV)
Keine Änderung des Folgebescheides bei nur wiederholendem
Grundlagenbescheid, Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer

OFD Niedersachsen 17.9.2010, S 0353 - 9 - StO 144
zu Ihrem Gewerbesteuermessbetrag
Zitat:Gleiches gilt bei Ergehen eines geänderten Grundlagenbescheids, der mehrere gesonderte Feststellungen umfasst. Jede einzelne festgestellte Besteuerungsgrundlage hat hierbei einen eigenständigen Regelungsgehalt. Der Feststellungsbescheid ist eine Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen. Dementsprechend wird die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO in den Fällen von geänderten Grundlagenbescheiden lediglich bezüglich der geänderten Feststellungen erneut ausgelöst (BFH-Urteil vom 6.7.2005, BFH/NV 2006 S. 227 = SIS 06 07 24).

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Ablaufhemmung § 171 Abs. 10 AO - Kiharu - 13.10.2011 19:51

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