10.10.2011, 19:48
Immer mal was Neues.
Gerade auf den Tisch geflattert:
Zwei nach � 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ge�nderte ESt-Bescheide f�r Altjahre (ESt-Bescheide waren bestandskr�ftig und grunds�tzlich l�ngst aus der Festsetzungsfrist raus, kein sonstiger Grund f�r eine Ablaufhemmung gegeben).
Fall 1: Der letzte Grundlagenbescheid ist knapp zwei Jahre alt, also grunds�tzlich noch innerhalb der Ablaufhemmung nach � 171 Abs. 10 AO. Das Besondere: Dieser Grundlagenbescheid berichtigte lediglich nach � 129 AO einen jetzt schon �ber zwei Jahre ohne VdN ergangenen vorherigen Grundlagenbescheid, die �nderungen betrafen nicht meinen ESt-Fall, f�r den ist also alles gleich geblieben.
-> M. E. ist bereits Festsetzungsverj�hrung f�r die Anpassung des ESt-Bescheides eingetreten, da bezogen auf meinen ESt-Mandanten lediglich der Regelungsgehalt der bisherigen Feststellungen wiederholt wird. F�r die Zwei-Jahresfrist ist auf den Bescheid abzustellen, aus dem sich die letzten �nderungen ergaben.
Fall 2: Wie Fall 1, jedoch eine einzige �nderung bei meinem Mandanten, da sich f�r ihn durch den letzten Bescheid sein Anteil am GewSt-MB gemindert hat. Insoweit ist nat�rlich keine Festsetzungsverj�hrung eingetreten. Gilt das aber auch f�r die restlichen s�mtlich unver�nderten Feststellungen? Ich tendiere dazu zu sagen nein, da es sich um jeweils selbst�ndige Feststellungen innerhalb eines zusammengefassten Bescheides handelt.
Nachtrag: Die Kommentierungen von Schwarz und HHS scheinen "meine" Auffassung zu st�tzen.
Gibt es dazu (Gegen-)Meinungen?
Gerade auf den Tisch geflattert:
Zwei nach � 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ge�nderte ESt-Bescheide f�r Altjahre (ESt-Bescheide waren bestandskr�ftig und grunds�tzlich l�ngst aus der Festsetzungsfrist raus, kein sonstiger Grund f�r eine Ablaufhemmung gegeben).
Fall 1: Der letzte Grundlagenbescheid ist knapp zwei Jahre alt, also grunds�tzlich noch innerhalb der Ablaufhemmung nach � 171 Abs. 10 AO. Das Besondere: Dieser Grundlagenbescheid berichtigte lediglich nach � 129 AO einen jetzt schon �ber zwei Jahre ohne VdN ergangenen vorherigen Grundlagenbescheid, die �nderungen betrafen nicht meinen ESt-Fall, f�r den ist also alles gleich geblieben.
-> M. E. ist bereits Festsetzungsverj�hrung f�r die Anpassung des ESt-Bescheides eingetreten, da bezogen auf meinen ESt-Mandanten lediglich der Regelungsgehalt der bisherigen Feststellungen wiederholt wird. F�r die Zwei-Jahresfrist ist auf den Bescheid abzustellen, aus dem sich die letzten �nderungen ergaben.
Fall 2: Wie Fall 1, jedoch eine einzige �nderung bei meinem Mandanten, da sich f�r ihn durch den letzten Bescheid sein Anteil am GewSt-MB gemindert hat. Insoweit ist nat�rlich keine Festsetzungsverj�hrung eingetreten. Gilt das aber auch f�r die restlichen s�mtlich unver�nderten Feststellungen? Ich tendiere dazu zu sagen nein, da es sich um jeweils selbst�ndige Feststellungen innerhalb eines zusammengefassten Bescheides handelt.
Nachtrag: Die Kommentierungen von Schwarz und HHS scheinen "meine" Auffassung zu st�tzen.
Gibt es dazu (Gegen-)Meinungen?