Steuerberater

Normale Version: Ablaufhemmung � 171 Abs. 10 AO
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Immer mal was Neues.

Gerade auf den Tisch geflattert:

Zwei nach � 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ge�nderte ESt-Bescheide f�r Altjahre (ESt-Bescheide waren bestandskr�ftig und grunds�tzlich l�ngst aus der Festsetzungsfrist raus, kein sonstiger Grund f�r eine Ablaufhemmung gegeben).

Fall 1: Der letzte Grundlagenbescheid ist knapp zwei Jahre alt, also grunds�tzlich noch innerhalb der Ablaufhemmung nach � 171 Abs. 10 AO. Das Besondere: Dieser Grundlagenbescheid berichtigte lediglich nach � 129 AO einen jetzt schon �ber zwei Jahre ohne VdN ergangenen vorherigen Grundlagenbescheid, die �nderungen betrafen nicht meinen ESt-Fall, f�r den ist also alles gleich geblieben.

-> M. E. ist bereits Festsetzungsverj�hrung f�r die Anpassung des ESt-Bescheides eingetreten, da bezogen auf meinen ESt-Mandanten lediglich der Regelungsgehalt der bisherigen Feststellungen wiederholt wird. F�r die Zwei-Jahresfrist ist auf den Bescheid abzustellen, aus dem sich die letzten �nderungen ergaben.

Fall 2: Wie Fall 1, jedoch eine einzige �nderung bei meinem Mandanten, da sich f�r ihn durch den letzten Bescheid sein Anteil am GewSt-MB gemindert hat. Insoweit ist nat�rlich keine Festsetzungsverj�hrung eingetreten. Gilt das aber auch f�r die restlichen s�mtlich unver�nderten Feststellungen? Ich tendiere dazu zu sagen nein, da es sich um jeweils selbst�ndige Feststellungen innerhalb eines zusammengefassten Bescheides handelt.

Nachtrag: Die Kommentierungen von Schwarz und HHS scheinen "meine" Auffassung zu st�tzen.

Gibt es dazu (Gegen-)Meinungen?
Ich mag nicht die Hellste sein (genau genommen aktuell sogar braunhaarig) aber ich kann Ihr Problem nicht sehen.

Wenn sich hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen f�r die Einkommensteuer keine �nderungen ergeben haben, hat die fragliche Auswertung des Grundlagenbescheides zumindest betragsm��ig ja auch keine Auswirkung auf die Einkommensteuerfestsetzung.

ESt alt = ESt neu (nach Auswertung Grundlagenbescheid)

Wo haben Sie jetzt genau Bauchweh?
@ Kiharu,

vielleicht habe ich den Sachverhalt nicht klar genug dargestellt.

Es gab g�nderte Grundlagenbescheide (inzwischen vor mehr als zwei Jahren), die das FA offenbar vergessen hatte, auszuwerten. Hieraus h�tten sich bei Anpassung der ESt-Bescheide Nachzahlungen ergeben. In den ESt-Bescheiden standen also bisher die niedrigeren Werte aus noch �lteren Grundlagenbescheiden drin.

Dann gab es noch einmal eine �nderung dieser Grundlagenbescheide (noch keine zwei Jahre her) aus anderen Gr�nden. Mein ESt-Mandant ist von der einen �nderung gar nicht, von der anderen nur hinsichtlich des Anteils am GewMB betroffen.

Jetzt kommen ge�nderte ESt-Bescheide mit den Werten aus den letzten Feststellungsbescheiden mit den entsprechenen Nachforderungen. Das Amt hat offenbar jetzt irgendwie gemerkt, dass noch eine Anpassung ausstand.

Frage: Steht der �nderung der ESt-Bescheide die Festsetzungsverj�hrung ganz oder teilweise entgegen? Meine bisherige Auffassung: siehe oben.
So, nun komme ich doch noch dazu zu antworten. Der BFH und die Herren Dr. von Freshfields haben leider die letzten 2 Tage meine volle Aufmerksamkeit beansprucht Sad

Ich sehe das genauso wie sie. Da ich aber inzwischen Ihre Affinit�t zu Aktenzeichen kenne, hier noch ein wenig Lekt�re:

OFD Magdeburg 12.11.2001, S 0353 - 2 - St 311
Zitat:Soweit ein Grundlagenbescheid einen gleichartigen, dem Inhaltsadressaten wirksam bekannt gegebenen Steuerverwaltungsakt in seinem verbindlichen Regelungsinhalt nicht ver�ndert, sondern nur wiederholt, l�st er keine Anpassungspflicht nach � 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO aus und wirkt auch nicht gem�� � 171 Abs. 10 AO auf den Lauf der Festsetzungsfrist f�r den Folgebescheid ein (BFH-Urteil vom 13.12.2000, X R 42/96, BStBl 2001 II S. 471 = SIS 01 10 39).

Eine inhaltliche Ver�nderung des bisherigen Regelungsinhalts liegt jedoch - auch wenn eine sachliche �nderung nicht erfolgt - bei Aufhebung eines Nachpr�fungsvorbehalts vor, der gem�� � 164 Abs. 3 Satz 2 AO (i.V.m. � 181 Abs. 1 Satz 1 AO) die Rechtswirkung einer erstmaligen Einzelfallregelung beizumessen ist. Ein Steuerbescheid ist dann gem�� � 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO an den noch nicht ber�cksichtigten (unter dem Vorbehalt der Nachpr�fung stehenden) Grundlagenbescheid anzupassen; f�r die Anpassung schiebt sich die Festsetzungsfrist gem�� � 171 Abs. 10 AO hinaus. F�llt der Vorbehalt der Nachpr�fung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist f�r den Grundlagenbescheid ohne f�rmliche Aufhebung weg (� 164 Abs. 4 AO), greift die Ablaufhemmung gem�� � 171 Abs. 10 AO hingegen nicht ein (BFH-Beschluss vom 11.4.1995, III B 74/92 = BFH/NV 1995 S. 943).

und weiter
BFH 6.7.2005, XI R 43/04 (NV)
Keine �nderung des Folgebescheides bei nur wiederholendem
Grundlagenbescheid, Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist f�r die Folgesteuer

OFD Niedersachsen 17.9.2010, S 0353 - 9 - StO 144
zu Ihrem Gewerbesteuermessbetrag
Zitat:Gleiches gilt bei Ergehen eines ge�nderten Grundlagenbescheids, der mehrere gesonderte Feststellungen umfasst. Jede einzelne festgestellte Besteuerungsgrundlage hat hierbei einen eigenst�ndigen Regelungsgehalt. Der Feststellungsbescheid ist eine Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen. Dementsprechend wird die Ablaufhemmung des � 171 Abs. 10 AO in den F�llen von ge�nderten Grundlagenbescheiden lediglich bez�glich der ge�nderten Feststellungen erneut ausgel�st (BFH-Urteil vom 6.7.2005, BFH/NV 2006 S. 227 = SIS 06 07 24).
Vielen Dank. Perfekter k�nnte es nicht sein.

Die OFD-Verf�gung konnte ich bei Haufe auffinden und passt genau. Au�erdem ist mein Fall auch noch ein Nieders�chsischer. Ich kann also gleich das Az. anf�hren und das Amt braucht nicht lange zu recherchieren ...
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