10.10.2011, 19:48
Immer mal was Neues.
Gerade auf den Tisch geflattert:
Zwei nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderte ESt-Bescheide für Altjahre (ESt-Bescheide waren bestandskräftig und grundsätzlich längst aus der Festsetzungsfrist raus, kein sonstiger Grund für eine Ablaufhemmung gegeben).
Fall 1: Der letzte Grundlagenbescheid ist knapp zwei Jahre alt, also grundsätzlich noch innerhalb der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO. Das Besondere: Dieser Grundlagenbescheid berichtigte lediglich nach § 129 AO einen jetzt schon über zwei Jahre ohne VdN ergangenen vorherigen Grundlagenbescheid, die Änderungen betrafen nicht meinen ESt-Fall, für den ist also alles gleich geblieben.
-> M. E. ist bereits Festsetzungsverjährung für die Anpassung des ESt-Bescheides eingetreten, da bezogen auf meinen ESt-Mandanten lediglich der Regelungsgehalt der bisherigen Feststellungen wiederholt wird. Für die Zwei-Jahresfrist ist auf den Bescheid abzustellen, aus dem sich die letzten Änderungen ergaben.
Fall 2: Wie Fall 1, jedoch eine einzige Änderung bei meinem Mandanten, da sich für ihn durch den letzten Bescheid sein Anteil am GewSt-MB gemindert hat. Insoweit ist natürlich keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Gilt das aber auch für die restlichen sämtlich unveränderten Feststellungen? Ich tendiere dazu zu sagen nein, da es sich um jeweils selbständige Feststellungen innerhalb eines zusammengefassten Bescheides handelt.
Nachtrag: Die Kommentierungen von Schwarz und HHS scheinen "meine" Auffassung zu stützen.
Gibt es dazu (Gegen-)Meinungen?
Gerade auf den Tisch geflattert:
Zwei nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderte ESt-Bescheide für Altjahre (ESt-Bescheide waren bestandskräftig und grundsätzlich längst aus der Festsetzungsfrist raus, kein sonstiger Grund für eine Ablaufhemmung gegeben).
Fall 1: Der letzte Grundlagenbescheid ist knapp zwei Jahre alt, also grundsätzlich noch innerhalb der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO. Das Besondere: Dieser Grundlagenbescheid berichtigte lediglich nach § 129 AO einen jetzt schon über zwei Jahre ohne VdN ergangenen vorherigen Grundlagenbescheid, die Änderungen betrafen nicht meinen ESt-Fall, für den ist also alles gleich geblieben.
-> M. E. ist bereits Festsetzungsverjährung für die Anpassung des ESt-Bescheides eingetreten, da bezogen auf meinen ESt-Mandanten lediglich der Regelungsgehalt der bisherigen Feststellungen wiederholt wird. Für die Zwei-Jahresfrist ist auf den Bescheid abzustellen, aus dem sich die letzten Änderungen ergaben.
Fall 2: Wie Fall 1, jedoch eine einzige Änderung bei meinem Mandanten, da sich für ihn durch den letzten Bescheid sein Anteil am GewSt-MB gemindert hat. Insoweit ist natürlich keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Gilt das aber auch für die restlichen sämtlich unveränderten Feststellungen? Ich tendiere dazu zu sagen nein, da es sich um jeweils selbständige Feststellungen innerhalb eines zusammengefassten Bescheides handelt.
Nachtrag: Die Kommentierungen von Schwarz und HHS scheinen "meine" Auffassung zu stützen.
Gibt es dazu (Gegen-)Meinungen?