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SV-Pflicht - wenn ja, wo?
01.06.2011, 09:28
Beitrag: #1
SV-Pflicht - wenn ja, wo?
Hallo,

schon erstaunlich wer mich in den letzten Tagen so alles kontaktiert und mit welchen Problemen.


Ein in Deutschland ansässiger Arbeitgeber, der sich mit der Vermittlung von deutschen Praktikanten in Südafrika befasst, unterhält in Südafrika ein Büro.

Für dieses Büro stellt er einen Arbeitnehmer ein. Der Arbeitnehmer ist Staatsbürger der Niederlande, wohnt dort, hat dort zuvor gearbeitet, war nie als AN in Deutschland und wird dort auch nicht anschließend als AN tätig sein.
Falls das Beschäftigungsverhältnis in Südafrika beendet wird, bleibt AN dort oder kehrt nach NL zurück.

Jetzt die große Frage: Sozialversicherungspflicht in Deutschland bzw. nach deutschem Recht ja oder nein?

Und wer kann im Zweifel rechtsverbindliche Auskunft geben?


Info dazu:

Habe mit einem Verantwortlichen der GKV-Spitzenverbände gesprochen. Der hat mir das gemeinsame Rundschreiben "Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung und Einstrahlung" vom 02.11.2010 zukommen lassen und dort auf Seite 13 verwiesen, wo es heißt:

"Wird eine Person von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen in einem anderen Staat eingestellt und von dort in einen Drittstaat entsandt, so handelt es sich nicht um eine Entsendung im Sinne des § 4 SGB IV. Das heißt, die betreffende Person unterliegt nicht den deutschen Rechtsvorschriften. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der EuGH-Rechtsprechung zur Entsendung aus EU-/EWR-Staaten in Drittstaaten.
Eine Entsendung im obengenannten Sinne liegt nicht vor, wenn eine Person im Ausland lebt und dort als so genannte Ortskraft eine Beschäftigung für einen inländischen Arbeitgeber aufnimmt. Dies golt selbst dann, wenn die Person beabsichtigt, ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland zu verlegen."

Obwohl dies schon recht zutreffend klingt, wollte der GKV-Spitzenvertreter dazu nichts Verbindliches sagen.

Woher also etwas Verbindliches bekommen?
Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle passt nach meiner Meinung nicht.


Nebenproblematik - Lohnsteuer!


Falls also Jemand dazu was vorzutragen, immer raus damit.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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11.06.2011, 13:33
Beitrag: #2
RE: SV-Pflicht - wenn ja, wo?
Hallo,

zu exotisch für das Forum hier?

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23.06.2011, 09:36
Beitrag: #3
RE: SV-Pflicht - wenn ja, wo?
Hallo,

schon erstaunlich, dass es zu einem Thema mal so überhaupt keine Reaktion gibt.

Ich habe mich denn mal in die Tiefen der deutschen Sozialversicherung und des Einkommensteuergesetzes gewagt und werde den Sachverhalt wie folgt lösen:


Sozialversicherung:
Entsprechend den Ausführungen der zuvor erwähnten Richtlinien unterliegt der Arbeitnehmer nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht.
Da er bei einem deutschen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in Deutschland beschäftigt ist, unterliegt er auch nicht einer Sozialversicherungspflicht im Staat der Ausübung der unselbständigen Tätigkeit. Insoweit hat er (bzw. der Arbeitgeber) dafür Sorge zu tragen, dass eine private Krankenversicherung abgeschlossen wird. Weitere Versicherungspflichten entstehen nicht.

Lohnsteuer:
Der Arbeitnehmer erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1 EStG und ist insoweit nicht unbeschränkt steuerpflichtig.

Bleibt zu prüfen inwieweit er beschränkt steuerpflichtig ist.

Dazu Überprüfung von § 1a (2) EStG, der auf die Voraussetzungen des § 1 EStG abstellt, welche nicht vorhanden sind, scheidet also aus.

Im nächsten Schritt Überprüfung des § 1 (4) EStG, der auf § 49 EStG abstellt. Allerdings treffen die Voraussetzungen des § 49 EStG ebenfalls nicht zu, so dass auch die beschränkte Steuerpflicht nach dieser Norm ausscheidet.

Auch fallen die Besteuerungsvorschriften des § 50a EStG hinten runter, so dass im Ergebnis keine Einkommensteuerpflicht nach deutschem EStG vorliegt.

Ertragsteuerlich wäre also auf die Besteuerung des Tätigkeitsstaates abzustellen, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Wohnsitzstaat (Niederlande), wobei ich mir fast sicher bin, dass nun folgendes passieren wird:

Arbeitsvertrag mit einem deutschen Unternehmen. Voraussetzung für Arbeitserlaubnis in Südafrika und Voraussetzung für permanentes Visum. Da deutsches Unternehmen Arbeitgeber ist, wird das Besteuerungsrecht für Deutschland erklärt werden, so dass im Ergebnis keine Besteuerung des Lohns durchgeführt wird.
Vermutlich wird das auch nie jemand überprüfen.

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George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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18.08.2011, 17:31
Beitrag: #4
RE: SV-Pflicht - wenn ja, wo?
Wenn dieses Forum mal funktionieren würde bei mir, könnte ich auch mal was dazu schreiben, hoffe, es geht jetzt.

Sozialversicherungsrecht ist grundsätzlich Territorialrecht, also kann, so wie du schon richtig gelöst hast, keine deutsche SV-Pflicht eintreten, da keine Ausstrahlung nach § 4 SGB IV vorliegt.

Auch bei der steuerlichen Lösung bin ich fast bei dir.
Nur
Zitat:Da deutsches Unternehmen Arbeitgeber ist, wird das Besteuerungsrecht für Deutschland erklärt werden
verstehe ich nicht.

Würde das aber absichern über eine kostenlose Anrufungsauskunft (§ 42e EStG).

Gruß Lemgun
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"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
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19.08.2011, 08:38
Beitrag: #5
RE: SV-Pflicht - wenn ja, wo?
Hallo,

Hier der durchgeführte Lösungsweg:

SV-Recht obliegt beim AN, da keine SV-Pflicht in Südafrika. Da in den NL mit Wohnsitz verhaftet, auch SV-Pflicht dort.
KV-Schutz ist ohnehin Pflicht bei Einreise nach Südafrika.

Lohnbesteuerung findet nun in Südafrika statt. Das hat sich aus der Erteilung des Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht ergeben. Je nach Voraussetzung wird man als "Steuerinländer" oder "Steuerausländer" behandelt.
Da Daueraufenthaltserlaubnis erteilt wurde, erfolgt die Lohnversteuerung nun vor Ort.

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19.08.2011, 14:06
Beitrag: #6
RE: SV-Pflicht - wenn ja, wo?
Aha ok Smile

Gruß Lemgun
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"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
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