§ 19 und § 13b UStG
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07.06.2011, 19:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.06.2011 19:30 von meyer.)
Beitrag: #8
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RE: § 19 und § 13b UStG
zaunkönig schrieb:Nachdem jetzt schon wieder eine Erweiterung des § 13b UStG beschlossen wird (oder schon ist?), stellt sich die Frage, ob man nicht generell bei Unternehmen darauf abstellen sollte bzw. auf die Mehrwertsteuer verzichten sollte, da sie letztlich nur ein durchlaufender Posten ist. Das ist letztlich eine politische Frage, das Problem ist aber, dass in der Praxis bei einem generellen § 13b für Leistungen zwischen Unternehmen wohl kaum umsetzbar wäre, jedesmal zu prüfen, ob ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer einkauft. Ein Nullsummenspiel ist die Sache übrigens nur, wenn der Leistungsempfänger die Vorsteuer auch in voller Höhe geltend machen kann. Das ist nicht der Fall, bei Kleinunternehmern, Unternehmern mit ganz oder teilweise steuerfreien Umsätzen, Bezug der Leistungen durch einen Untenehmer für den nichtunternehmerischen Bereich usw. Die müssen zwar möglicherweise § 13b als Leistungsempfänger anwenden, können aber keinen (vollen) Vorsteuerabzug geltend machen (habe da einen KU in der Mandantschaft, der § 13b für Goldlieferungen an ihn anwenden muss). |
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