18.05.2011, 22:02
Hallo,
gleich noch so ein kleines Schmuckstück.
Unternehmer A, Regelbesteuerung - Sollversteuerer - nur steuerpflichtige Umsätze, hat mehrere Dienstleister, die ihm im Rahmen seiner Baubetreuung zuarbeiten. Die Zuarbeit besteht sowohl in Bauleistungen als auch in anderen, steuerpflichtigen Leistungen.
Einer jener Zuarbeiter erklärt seine Umsätze im Rahmen des § 19 UStG.
Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass für das Jahr 2009 die Umsätze im Rahmen des 19 getätigt wurden, wohl in der Annahme die Umsatzgrenze nicht zu überschreiten. Tatsächlich werden die 17.500 überschritten, so dass ab 2010 die Umsätze als Regelümsätze hätten deklariert werden müssen - also Nettorechnungsausweis, Hinweis auf § 13b UStG.
Beim Unternehmer A wären diese dann entsprechend steuerlich erfasst und gemeldet worden.
In 2009 hat Unternehmer A die Umsätze, wegen § 19 UStG beim Zuarbeiter, als normale steuerfreie Umsätze erfasst. § 13b ordnet sich da dem § 19 unter, so dass die Wirkung des 13b sich nicht entfalten kann.
So ging es auch in den ersten Monaten des Jahres 2010 von statten, bis irgendwann mal Rechnungen mit 19%igem Ausweis und mal einfach netto ohne Hinweis auf 19 oder 13b UStG erfolgt sind.
Nach meiner Meinung hätte der Zuarbeiter schon die erste Rechnung netto, mit Hinweis auf § 13b UStG ausstellen müssen.
Die Rechnungen mit 19% USt-Ausweis sind verkehrt. Die ausgewiesene Steuer wird separat vom Zuarbeiter geschuldet und muss von diesem auch entprechend erklärt werden.
Unternehmer A erfährt dann irgendwann, das der Zuarbeiter nicht mehr nach 19 UStG versteuert darf.
Was passiert jetzt mit den fehlerhaft erfassten Umsätzen?
Denn Unternehmer A ging erst einmal von der Richtigkeit des 19 UStG aus, bis dann die erste Rechnung mit USt-Ausweis von 19% erfolgte. Eine Rechnungskorrektur wird es nicht geben, da der Unternehmer A seinem Zuarbeiter inzwischen keine Aufträge mehr erteilt und auch sicherheitshalber pauschal 20% von den Rechnungsbeträgen einbehalten hat. Die Überlegung dabei ist die, dass er gegebenenfalls seine Buchführung in Bezug auf den 13b zu berichtigen hat und wegen fehlerhafter Rechnung keinen Vorsteuerabzug erhält.
Oder wird unterstellt, dass das ausgewiesene Entgelt als Nettoentgelt zu werten ist und nun lediglich die buchhalterische Erfassung als 13b-Umsätze beim Unternehmer A zu erfolgen hat - also mit entsprechendem Vorsteuerabzug?
gleich noch so ein kleines Schmuckstück.
Unternehmer A, Regelbesteuerung - Sollversteuerer - nur steuerpflichtige Umsätze, hat mehrere Dienstleister, die ihm im Rahmen seiner Baubetreuung zuarbeiten. Die Zuarbeit besteht sowohl in Bauleistungen als auch in anderen, steuerpflichtigen Leistungen.
Einer jener Zuarbeiter erklärt seine Umsätze im Rahmen des § 19 UStG.
Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass für das Jahr 2009 die Umsätze im Rahmen des 19 getätigt wurden, wohl in der Annahme die Umsatzgrenze nicht zu überschreiten. Tatsächlich werden die 17.500 überschritten, so dass ab 2010 die Umsätze als Regelümsätze hätten deklariert werden müssen - also Nettorechnungsausweis, Hinweis auf § 13b UStG.
Beim Unternehmer A wären diese dann entsprechend steuerlich erfasst und gemeldet worden.
In 2009 hat Unternehmer A die Umsätze, wegen § 19 UStG beim Zuarbeiter, als normale steuerfreie Umsätze erfasst. § 13b ordnet sich da dem § 19 unter, so dass die Wirkung des 13b sich nicht entfalten kann.
So ging es auch in den ersten Monaten des Jahres 2010 von statten, bis irgendwann mal Rechnungen mit 19%igem Ausweis und mal einfach netto ohne Hinweis auf 19 oder 13b UStG erfolgt sind.
Nach meiner Meinung hätte der Zuarbeiter schon die erste Rechnung netto, mit Hinweis auf § 13b UStG ausstellen müssen.
Die Rechnungen mit 19% USt-Ausweis sind verkehrt. Die ausgewiesene Steuer wird separat vom Zuarbeiter geschuldet und muss von diesem auch entprechend erklärt werden.
Unternehmer A erfährt dann irgendwann, das der Zuarbeiter nicht mehr nach 19 UStG versteuert darf.
Was passiert jetzt mit den fehlerhaft erfassten Umsätzen?
Denn Unternehmer A ging erst einmal von der Richtigkeit des 19 UStG aus, bis dann die erste Rechnung mit USt-Ausweis von 19% erfolgte. Eine Rechnungskorrektur wird es nicht geben, da der Unternehmer A seinem Zuarbeiter inzwischen keine Aufträge mehr erteilt und auch sicherheitshalber pauschal 20% von den Rechnungsbeträgen einbehalten hat. Die Überlegung dabei ist die, dass er gegebenenfalls seine Buchführung in Bezug auf den 13b zu berichtigen hat und wegen fehlerhafter Rechnung keinen Vorsteuerabzug erhält.
Oder wird unterstellt, dass das ausgewiesene Entgelt als Nettoentgelt zu werten ist und nun lediglich die buchhalterische Erfassung als 13b-Umsätze beim Unternehmer A zu erfolgen hat - also mit entsprechendem Vorsteuerabzug?