Wiedereinsetzungsgrund oder Haftungsfall?
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17.05.2011, 12:15
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.05.2011 12:16 von meyer.)
Beitrag: #1
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Wiedereinsetzungsgrund oder Haftungsfall?
Folgender Sachverhalt:
StB (Einzelk�mpfer) ist vor einigen Tagen verstorben und war vorher schon l�nger schwer krank. Hatte zwar Mitarbeiter, aber offensichtlich viel selbst gemacht. Ergebnis: Es bleibt jede Menge unbearbeitet liegen, auch werden Bescheide nicht gepr�ft, nicht an Mandant weitergeleitet etc. Steuerlich unbelecktes Arztehepaar kommt zu uns und erz�hlt beil�ufig, dass sie gar nicht wissen, was Sache ist und sogar schon ohne Vorwarnung (da alles an StB ging) eine Kontopf�ndung �ber f�nfstellige Betr�ge erfolgte. Ich versuche derzeit, aufzukl�ren, wie �berhaupt Stand der Dinge ist. Neuester Stand: Ein Schreiben des B�ros, unterzeichnet von einem andere B�ro als Vertreter nach � 69 StBerG, mit dem mitgeteilt wird, dass dort diverse Bescheide (z. T. bestandskr�fige Sch�tzbescheide) vorliegen, der �lteste schon neun Monate alt. Die Bescheide wurden allerdings nicht beigef�gt. Hat jemand Erfahrung, ob die Krankheit des StB einen erfolgversprechenden Wiedereinsetzungsgrund darstellt oder ein Haftungsfall vorliegt, falls die Steuerfestsetzung �berh�ht und nicht mehr �nderbar ist? |
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17.05.2011, 13:37
Beitrag: #2
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RE: Wiedereinsetzungsgrund oder Haftungsfall?
"dass dort diverse Bescheide ..... vorliegen, der �lteste schon neun Monate alt."
Nach � 69 (2) wird der Vertreter in eigener Verantwortung t�tig. Also eigenverantwortlich. Wenn der Vertreter also keinen Wiedereinsetzungsgrund vortragen kann, haftet er m.M. n. � |
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17.05.2011, 14:41
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.05.2011 19:57 von meyer.)
Beitrag: #3
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RE: Wiedereinsetzungsgrund oder Haftungsfall?
Da ist meine Frage wohl nicht richtig verstanden worden. Den Vertreter (wegen der schweren Erkrankung) gibt es erst seit Ende April (letzte Woche ist der Kollege dann verstorben). Es ist nicht ersichtlich, dass dem Vertreter etwas vorzuwerfen w�re. Der versucht anscheinend im Moment, aufzur�umen.
Auch ist ziemlich sicher ein StB-Haftungsfall (f�r den Verstorbenen, also jetzt den Nachlass) gegeben, sollte es wegen Bestandskraft von Sch�tzbescheiden etc. zu �berh�hten endg�ltigen Steuerfestsetzungen gekommen sein, die nicht mehr wegzubekommen sind. Meine Frage war eigentlich nur, ob man mit der Wiedereinsetzung Erfolg haben k�nnte, oder ob man da ein Verschulden des Beraters sehen muss, das dem Stpfl. zuzurechnen ist, auch wenn er gar nicht informiert war und alles beim Berater versackt ist (und dem das wiederum als Verschulden zuzurechnen ist, da der sich nicht um eine Vertretung gek�mmert hat). |
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17.05.2011, 15:34
Beitrag: #4
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RE: Wiedereinsetzungsgrund oder Haftungsfall?
Sicherlich ist es Pflicht des Beraters gewesen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, aber es ist wohl auch von den Umst�nden des Einzelfalls abh�ngig.
BFH schlie�t Wiedereinsetzung wg. Krankheit des Beraters zumindest nicht grunds�tzlich aus: Urteil vom 17.10.2007 - I R 31/06 Leitsatz 2. Ein Steuerberater kann die Vers�umung einer Frist nur dann mit Krankheit entschuldigen, wenn diese in einer Weise aufgetreten ist, dass dem Berater ein rechtzeitiges T�tigwerden nicht mehr zumutbar war. Ein solcher Sachverhalt muss, wenn auf ihn ein Wiedereinsetzungsgesuch gest�tzt wird, in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden. Fraglich ist m.E., ob das Hindernis schon mit der Bestellung des Vertreters weggefallen ist (�110 Abs. 2 S.1 AO). Ich w�rde auf jeden Fall erst mal schnellstens Wiedereinsetzung beantragen |
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17.05.2011, 22:24
Beitrag: #5
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RE: Wiedereinsetzungsgrund oder Haftungsfall?
Hallo,
warum M�glichkeiten wegwerfen, wenn man sie doch hat. Antrag auf Wiedereinsetzung stellen und sagen was Sache ist. Wenn das Amt die Wiedereinsetzung ablehnt, dann ist entsprechend Munition f�r eine Haftung vorhanden. W�rdest Du es nicht auf diesem Wege versuchen, dann musst Du Dir am Ende gefallen lassen zu h�ren - man h�tte ja Wiedereinsetzungsantrag stellen k�nnen. Wei� mal nach, dass der keinen Erfolg gehabt h�tte. So wie es hier passiert ist, passiert es regelm��ig. Alleininhaber ohne Vertretungs- und Nachfolgeregelung geraten auf diese Weise immer wieder in Bedr�ngnis. Dumm nur, dass sie viel zu h�ufig ihre Mandanten mitnehmen und die dann mit der Aktualit�t von Straf- und Vollzugsma�nahmen leben m�ssen. Ich kann da nur anraten f�r solch einen Fall eine Absprache mit einem Kollegen oder einer Kollegin zu treffen und die Mitarbeiter dahingehend zu informieren, dass der Kontakt aufgenommen werden kann. Kollege bzw. Kollegin k�nnen dann ja alles weitere veranlassen. So ist wenigstens gesichert, dass keine Fristen vers�umt werden und die Kanzlei nicht im Chaos untergeht, falls der Inhaber dann doch mal wieder seine T�tigkeit aufnimmt. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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