17.05.2011, 12:15
Folgender Sachverhalt:
StB (Einzelkämpfer) ist vor einigen Tagen verstorben und war vorher schon länger schwer krank.
Hatte zwar Mitarbeiter, aber offensichtlich viel selbst gemacht.
Ergebnis: Es bleibt jede Menge unbearbeitet liegen, auch werden Bescheide nicht geprüft, nicht an Mandant weitergeleitet etc.
Steuerlich unbelecktes Arztehepaar kommt zu uns und erzählt beiläufig, dass sie gar nicht wissen, was Sache ist und sogar schon ohne Vorwarnung (da alles an StB ging) eine Kontopfändung über fünfstellige Beträge erfolgte.
Ich versuche derzeit, aufzuklären, wie überhaupt Stand der Dinge ist. Neuester Stand: Ein Schreiben des Büros, unterzeichnet von einem andere Büro als Vertreter nach § 69 StBerG, mit dem mitgeteilt wird, dass dort diverse Bescheide (z. T. bestandskräfige Schätzbescheide) vorliegen, der älteste schon neun Monate alt. Die Bescheide wurden allerdings nicht beigefügt.
Hat jemand Erfahrung, ob die Krankheit des StB einen erfolgversprechenden Wiedereinsetzungsgrund darstellt oder ein Haftungsfall vorliegt, falls die Steuerfestsetzung überhöht und nicht mehr änderbar ist?
StB (Einzelkämpfer) ist vor einigen Tagen verstorben und war vorher schon länger schwer krank.
Hatte zwar Mitarbeiter, aber offensichtlich viel selbst gemacht.
Ergebnis: Es bleibt jede Menge unbearbeitet liegen, auch werden Bescheide nicht geprüft, nicht an Mandant weitergeleitet etc.
Steuerlich unbelecktes Arztehepaar kommt zu uns und erzählt beiläufig, dass sie gar nicht wissen, was Sache ist und sogar schon ohne Vorwarnung (da alles an StB ging) eine Kontopfändung über fünfstellige Beträge erfolgte.
Ich versuche derzeit, aufzuklären, wie überhaupt Stand der Dinge ist. Neuester Stand: Ein Schreiben des Büros, unterzeichnet von einem andere Büro als Vertreter nach § 69 StBerG, mit dem mitgeteilt wird, dass dort diverse Bescheide (z. T. bestandskräfige Schätzbescheide) vorliegen, der älteste schon neun Monate alt. Die Bescheide wurden allerdings nicht beigefügt.
Hat jemand Erfahrung, ob die Krankheit des StB einen erfolgversprechenden Wiedereinsetzungsgrund darstellt oder ein Haftungsfall vorliegt, falls die Steuerfestsetzung überhöht und nicht mehr änderbar ist?