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Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
25.02.2011, 19:23
Beitrag: #18
RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig?
Kiharu schrieb:Nö. Verlangen können Sie viel aber wer einen Stb.-Titel sein Eigen nennt, bei dem ist das FA nicht verpflichtet, die Schreiben auszulegen. Wo Änderungsantrag drauf steht, ist Änderungsantrag drin. Bei mir hätten Sie da keine Chance.

Beim Schnitzer stört mich einfach das Wörtchen "verlangen". Das ruft bei Beamten dann immer die Sturheit hervor. An meinem Schreibtisch kann ich vieles umdeuten, so ich denn möchte. Aber verlangen (!) sollte man von mir so etwas nicht.
Ermessensgerechte Auslegung bei Unbestimmtheit ist Pflicht. Abschn. 132 AEAO: "Nicht ausdrücklich als Einspruch bezeichnete, vor Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich oder elektronisch vorgetragene Änderungsbegehren des Steuerpflichtigen können regelmäßig als schlichte Änderungsanträge behandelt werden, wenn der Antragsteller eine genau bestimmte Änderung des Steuerbescheids beantragt und das Finanzamt dem Begehren entsprechen will. Andernfalls ist ein Einspruch anzunehmen, da der Einspruch die Rechte des Steuerpflichtigen umfassender und wirkungsvoller wahrt als der bloße Änderungsantrag." Gut, das steht so zu § 172 AO. Ich habe aber auch nicht geschrieben "Antrag auf Änderung gem. § 164" sondern einfach nur "Antrag auf Änderung".
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RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - Schnitzer - 25.02.2011 19:23

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