Steuerberater
Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - Druckversion

+- Steuerberater (http://realsteuer.de/mybb)
+-- Forum: Steuerforen (/forumdisplay.php?fid=1)
+--- Forum: Abgabenordnung/FGO (/forumdisplay.php?fid=15)
+--- Thema: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? (/showthread.php?tid=2034)

Seiten: 1 2 3 4 5


Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - Schnitzer - 24.02.2011 19:58

Finanzamt sagt, die Änderung eines unter VdN stehenden Schätzungsbescheides sei nur möglich, wenn die Steuererklärung mit Jahresabschluss vorgelegt wird. Ich meine, zur erfolgreichen Begründung des Änderungsantrages nach §164 (2) AO müßte jeder andere Beweis über die Besteuerungsgrundlagen genügen (z.B. vorläufiger Jahresabschluss, BWA). Ich finde aber nirgendwo einen Hinweis. Wer weiß was?


RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - Petz - 24.02.2011 20:02

Ich denke, ohne Steuererklärung wird der Schätzungsbescheid nicht geändert werden, ein kleines Druckmittel wird sich das FA schon vorbehalten (dürfen).

Und AdV gibt es nicht, jedenfalls bei uns nicht....

Schließlich wird der Mandant von Gesetzes wegen eine Steuererklärung abgeben müssen.


RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - showbee - 24.02.2011 20:50

Vorl JA / BWA reicht nur bei Mondschätzung, dann mE allerdings nur runter auf Höhe mit Sicherheitszuschlag. Bsp Schätzung Gewinn 50, BWA 15, vorl JA 12, dann könnten diese Unterlagen mE zumindest eine Änderung auf 18-20 rechtfertigen. Der VdN bleibt ja bestehen, also kann ich nicht erkennen, dass das FA auf Druckmittel endgültig verzichtet. Imho ist Druckmittel auch nicht die Schätzung sondern ein Zwangsgeld, da geraten Druckschätzungen schnell in den Ermessensfehlgebrauch!


RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - Petz - 24.02.2011 22:45

Druckschätzungen schon, aber nur bei Mondschätzungen.
Sonst nicht.

Auf Zwangsgeldverfahren wird bei uns nur in absoluten Ausnahmen zurückgegriffen, jedenfalls nicht bei Nichtabgabe von Steuererklärungen.


RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - Schnitzer - 24.02.2011 23:38

Irgendwo steht das auch, dass Schätzungen als Zwangsmittel unzulässig und stattdessen Zwangsgeld anzudrohen ist, um die Abgabe der Steuererklärung zu erzwingen (mir fehlt im Moment die Quelle).

In vorliegenden Fall wird ein Gewinn geschätzt, BWA und vorläufiger Jahresabschluss zeigen einen Verlust (wie schon im Jahr zuvor).


RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - meyer - 25.02.2011 01:02

Schnitzer schrieb:Irgendwo steht das auch, dass Schätzungen als Zwangsmittel unzulässig und stattdessen Zwangsgeld anzudrohen ist, um die Abgabe der Steuererklärung zu erzwingen (mir fehlt im Moment die Quelle).

Eine Schätzung ist verfahrensrechtlich gesehen überhaupt kein Zwangsmittel. Die Finanzbehörde ist vielmehr verpflichtet die Veranlagung auch dann durchzuführen, wenn der Stpfl. seine Pflichten durch Nichtabgabe der Steuererklärung verletzt und hat dabei § 162 AO anzuwenden.

Was Sie meinen sind wahrscheinlich "Strafschätzungen", die außerhalb jedes denkbaren Sicherheitszuschlags liegen. Das wäre natürlich unzulässig und würde den Bescheid sogar nichtig machen. Allerdings dürfte es in der Praxis ziemlich selten sein, dass so etwas anzunehmen ist.

Die Anforderung von Steuererklärungen mittels Zwangsgeldandrohung/-festsetzung wird nach meiner Erfahrung von den Landesfinanzbehörden höchst unterschiedlich gehandhabt.

In Niedersachsen gibt es das nur in absoluten Ausnahmefällen (und meist nicht anstelle sondern zusätzlich dann, wenn trotz Schätzung nichts kommt und es sich ausnahmsweise um eine Erklärung handelt, die das FA unbedingt haben will).

BaWü dagegen ist sehr zurückhaltend mit Schätzungen, kommt aber (ich glaube nach einmaliger Erinnerung ohne Androhung) flächendeckend sofort mit Zwangsgeldandrohungen (und auch darauffolgenden Festsetzungen) daher.

Schnitzer schrieb:In vorliegenden Fall wird ein Gewinn geschätzt, BWA und vorläufiger Jahresabschluss zeigen einen Verlust (wie schon im Jahr zuvor).
Dann sollte man die Erklärung mit dem "vorläufigen" JA abgeben (es sollte allerdings sichergestellt sein, dass der Gewinn im endgültigen JA nicht mehr steigt, also ggf. selbst einen Sicherheitszuschlag einbauen).

Schon bekommen Sie AdV, da das FA sich nicht mehr auf eine nicht vorliegende Steuererklärung zurückziehen kann und gewinnen Zeit, den endgültigen JA fertigzustellen und als korrigierten JA nachzuschieben.


RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - Schnitzer - 25.02.2011 10:18

meyer schrieb:Dann sollte man die Erklärung mit dem "vorläufigen" JA abgeben (es sollte allerdings sichergestellt sein, dass der Gewinn im endgültigen JA nicht mehr steigt, also ggf. selbst einen Sicherheitszuschlag einbauen).

Schon bekommen Sie AdV, da das FA sich nicht mehr auf eine nicht vorliegende Steuererklärung zurückziehen kann und gewinnen Zeit, den endgültigen JA fertigzustellen und als korrigierten JA nachzuschieben.

Dann bliebe noch das Problem der fehlenden Unterschrift (des Mandanten) unter das Steuerformular (§155(3)AO), ansonsten fände ich den Vorschlag gut (d.h. die Steuererklärung mit vorläufigen Zahlen abzugeben).

Aber mal zurück zur Ausgangsfrage
schnitzer schrieb:Ich meine, zur erfolgreichen Begründung des Änderungsantrages nach §164 (2) AO müßte jeder andere Beweis über die Besteuerungsgrundlagen genügen (z.B. vorläufiger Jahresabschluss, BWA).
Finanzamt hat ja geschätzt (es Strafschätzung zu nennen, wäre übertrieben - aber es entsteht Steuer und ich kann mit BWA und vorläufigen Jahresabschluss schlüssig zeigen, dass die Steuer 0 sein wird). Wenn ich Änderung der Veranlagung auf Grundlage meiner Zahlen beantrage, kann das Finanzamt darauf bestehen, eine Änderung nach § 164 sei abhängig von der Einreichung einer Steuererklärung mit Jahresabschluss? - Oder muss es sich (ermessensgerecht) nicht auf die vorgelegten (im Sinne einer Schätzung) besseren Daten einlassen? Welcher Nachweis genügt also für einen Änderungsantrag nach § 164(2)AO?


RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - Schnitzer - 25.02.2011 11:05

meyer schrieb:Dann sollte man die Erklärung mit dem "vorläufigen" JA abgeben (es sollte allerdings sichergestellt sein, dass der Gewinn im endgültigen JA nicht mehr steigt, also ggf. selbst einen Sicherheitszuschlag einbauen).

Schon bekommen Sie AdV, da das FA sich nicht mehr auf eine nicht vorliegende Steuererklärung zurückziehen kann und gewinnen Zeit, den endgültigen JA fertigzustellen und als korrigierten JA nachzuschieben.

Dann bliebe noch das Problem der fehlenden Unterschrift (des Mandanten) unter das Steuerformular (§155(3)AO), ansonsten fände ich den Vorschlag gut (d.h. die Steuererklärung mit vorläufigen Zahlen abzugeben).

Aber mal zurück zur Ausgangsfrage
schnitzer schrieb:"Ich meine, zur erfolgreichen Begründung des Änderungsantrages nach §164 (2) AO müßte jeder andere Beweis über die Besteuerungsgrundlagen genügen (z.B. vorläufiger Jahresabschluss, BWA)."
. Finanzamt hat ja geschätzt (es Strafschätzung zu nennen, wäre übertrieben - aber es entsteht Steuer und ich kann mit BWA und vorläufigen Jahresabschluss schlüssig zeigen, dass die Steuer 0 sein wird). Wenn ich Änderung der Veranlagung auf Grundlage meiner Zahlen beantrage, kann das Finanzamt darauf bestehen, eine Änderung nach § 164 sei abhängig von der Einreichung einer Steuererklärung mit Jahresabschluss? - Oder muss es sich (ermessensgerecht) nicht auf die vorgelegten (im Sinne einer Schätzung) besseren Daten einlassen? Welcher Nachweis genügt also für einen Änderungsantrag nach § 164(2)AO?


RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - Catja - 25.02.2011 11:27

Das ist ein Fall, den ich auch leider gerade in Extremform mit dem FA beackere:

Nach meiner Auffassung ist mein Pflichtl maximal beschränkt steuerpflichtig, da er ausländische Einkünfte hat und die inländischen Einkünfte (nur KAP) unter dem Freibetrag lagen.

Finanzamt hat geschätzt.
Änderungsantrag nach § 164 bezgl. der Schätzung mit nachgereichtem Zahlungsbeleg für die im Ausland veranlagten und bezahlten Steuern und nun warte ich drauf, ob die wirklich noch eine (wie es im Schätz-Bescheid stand...) Steuererklärung haben wollen, oder ob die die Änderung durchführen, ohne dass ich eine Erklärung einreiche....

Momentan weiss im betreffenden FA weder die Veranlagungsstelle, noch die Rechtsbehelfstelle, wie es weiter gehen wird.
Ich bin geduldig.
Und da ich auf meinen Änderungsantrag hin sofort für die nachgeforderten 10.000 ¤ die AdV bekam, bin ich nach wie vor "guter Hoffnung".

LG, die Catja


RE: Änderungsantrag nach §164 (2) AO - welcher Nachweis notwendig? - Schnitzer - 25.02.2011 12:22

Catja schrieb:Momentan weiss im betreffenden FA weder die Veranlagungsstelle, noch die Rechtsbehelfstelle, wie es weiter gehen wird.
Ich bin geduldig.
Und da ich auf meinen Änderungsantrag hin sofort für die nachgeforderten 10.000 ¤ die AdV bekam, bin ich nach wie vor "guter Hoffnung".
LG, die Catja
AdV - dann müßte ein Einspruch vorliegen, nicht lediglich ein Antrag nach 164 - ?