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USt von "Rechnung" abziehen?
22.02.2011, 11:36
Beitrag: #1
USt von "Rechnung" abziehen?
Guten Morgen,

vielleicht hilft mir jemand aus meinem persönlichen Umsatzsteuerkarussell in meinem Kopf :-) :

A und B waren von 2007 - 2009 Gesellschafter einer GmbH & Co. KG.
Die Gesellschaft wird derzeit von B fortgeführt. A ist seit Ende 2009 raus. In dieser Zeit hat A aber wohl privat zuviel entnommen.

Aus dieser Zeit ist noch eine Steuerberaterrechnung offen (unfassbar, aber wahr!). B stellt daher dem A seinen Anteil inklusive MwSt in "Rechnung". Ich hab hier eine "Rechnung" vorliegen, die zwar die MwSt ausweist, aber sonst nicht viel mit einer Rechnung zu tun hat. Ich frage mich nur, ob das so richtig ist.

Vereinbart ist, dass A seinen Anteil auf das Gesellschafterkonto zahlt und B nun die Rechnung komplett bezahlt. Das macht ja auch Sinn, da die Rechnung natürlich auf die Gesellschaft ausgestellt ist und diese auch so durch die Bücher geht. B wird die komplette Steuer dafür also in seiner nächsten USt-Voranmeldung geltend machen.

Ich weiß nicht, ob ich hier einen Dankfehler habe, aber:
Wenn A jetzt diese seltsame Rechnung der Gesellschaft mit MwSt begleicht, kann A die Steuer selbst nicht mehr geltend machen. A hat zwar mittlerweile sein eigenes Geschäft, aber ich war bislang der Meinung, dass man nur das geltend machen kann, das mit dem eigenen Geschäftsbetrieb zu tun hat - damit wären seine Verbindlichkeiten aus der Gesellschaft doch raus - oder sehe ich das falsch?
B kann dagegen die komplette StB-Rechnung in Ansatz bringen. Demnach (gehen wir mal von einer Erstattung aus) würde doch B die von A bezahlte Steuer bekommen. Oder wo liege ich da falsch?!?!

Wäre es da nicht richtiger, wenn A "einfach" das wieder in die Gesellschaft einlegen würde, was er zuviel entnommen hat? Dafür lässt man dann den Quatsch mit dieser dubiosen Rechnung der Gesellschaft?!

Vielen Dank und viele Grüße,

Kathrin
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22.02.2011, 14:28
Beitrag: #2
RE: USt von "Rechnung" abziehen?
Hallo,

Die Kosten für den Steuerberater sind doch Aufwendungen der Personengesellschaft. Mithin erfolgt einerseits Vorsteueranspruch bei der USt-Erklärung und Betriebsausgabenabzug bei der Gesellschaft. Über die Gewinnverteilung des Jahresergebnisses findet somit die Rechnung auch Niederschlag bei jedem einzelnen Gesellschafter.

Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des A hätte eine Auseinandersetzungsbilanz aufgestellt werden müssen. Alle Forderungen und Verbindlichkeiten hätten darin berücksichtigt werden müssen, auch diejenigen für ungewisse Verbindlichkeiten - also Stb-Rechnung.

Mir leuchtet nicht ein warum der B dem A eine Rechnung schreibt. Er hat die Leistung nicht erbracht und ist bestenfalls zahlungstechnisch in Vorleistung geraten. Also kann bestenfalls über die Kapitalkonten eine Berücksichtigung erfolgen.

Richtig ist, dass der A die ausgewiesene Umsatzsteuer für sich nicht als Vorsteuer geltend machen kann - weder im Rahmen seiner jetzigen Tätigkeit, noch im Rahmen der Anerkennung von nachträglichen Betriebsausgaben an der gemeinsamen Personengesellschaft. Er kommt damit auch nicht ins Sondervermögen.
Zudem schuldet der B schon allein wegen Steuerausweis die Umsatzsteuer, was den Vorsteuerabzug aus der Steuerberaterrechnung wieder mindert.

Es käme auch darauf an, was der Gesellschaftsvertrag bzw. der Auflösungsvertrag hergeben. Gegebenenfalls hat der B gar keinen rechtlichen Anspruch mehr aus diesen Aufwendungen (§ 25 HBG).

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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22.02.2011, 15:10
Beitrag: #3
RE: USt von "Rechnung" abziehen?
Vielen Dank für die Antwort!!

Da lag ich gefühlsmäßig doch nicht so falsch.

Diese Gesellschaft war und ist leider das größte Chaos, welches mir bisher unter gekommen ist. Ich bin schon froh, dass A nicht länger als zwei Jahre in dem Laden war. Der G-Vertrag ist unausgereift und dementsprechend auch der Auflösungsvertrag. Daher auch der Quatsch, dem ausgeschiedenen Gesellschafter eine Rechnung zu stellen. Meiner Meinung nach kann B lediglich das Zuvielentnommene zurückfordern (so wie der drauf ist, versucht er das sicher noch zusätzlich!).

Da der Jahresabschluss für 2009 gerade erst erstellt wird, kann die Auseinandersetzungbilanz doch sicher im Anschluss noch gemacht werden, oder? Das ist mein einziger Hoffnungsschimmer in diesem Durcheinander. Bevor der Steuerberater nicht alles ordentlich eingebucht und ausgewertet hat, kann man auch eigentlich gar nicht genau sagen, was jetzt definitiv am Ende des Jahres 2009 fehlt.

(Nach 25, kommt leider auch 26 und daher dürfte einen Haftung für Altverbindlichkeiten noch bestehen)
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22.02.2011, 17:28
Beitrag: #4
RE: USt von "Rechnung" abziehen?
Hallo,

Wegen der Auseinandersetzungsbilanz käme es auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des A an. Wenn die sich einig sind, dass Erstellungszeitpunkt des WJ 2009 identisch mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens ist, dann sollten die beiden Abschlüsse identisch sein.

Wenn es hier um 2009 geht, dann Kosten in die Personengesellschaft rein, Vorsteuer ziehen und über die Gewinnverteilung die Kapitalkonten belasten. Am Ende wird dann abgerechnet. Hat der A dann ein negative Kapitalkonto, dann muss er ausgleichen.

Ob es sich hier um eine Rg. für das Jahr 2007 handelt spielt keine Rolle. Entweder liegt in 2009 die wirtschaftliche Belastung oder aber es ist eine aufwandswirksame Rückstellung für 2007 zu bilden. Kommt am Ende aufs selbe.

Das mit der Rechnung ist in jedem Fall Unfug.

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