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Betriebsaufgabe bei Ehegatten
03.12.2010, 13:10
Beitrag: #1
Betriebsaufgabe bei Ehegatten
Folgender Fall:
Ehegatten M und F betrieben beide eine Landwirtschaft. Letzte Steuerabgabe wohl in 2005. Die Frau F ist in 2009 verstorben. Nun wird überlegt, wie das Vermögen auf die Kinder übertragen werden kann. Bislang wurde keine Betriebsaufgabe erklärt, auch wenn der Betrieb faktisch schon länger aufgegeben wurde. Wiesen sind noch verpachtet. Ein Sohn könnte ggf. Teile des Grundvermögens in seinen Betrieb übertragen, aber das ist nur zweite Option.

Ich würde idealerweise noch für 2009 die Betriebsaufgabe erklären, und zwar VOR dem Todeszeitpunkt der Frau.
Da beide gut über 70 Jahre als sind, hätten BEIDE den Freibetrag nach § 16 IV EStG und aufgrund fehlender weiterer Einkünfte wäre das für die Betriebsaufgabe meine absolute Favoritenlösung.

Sieht hier jemand Probleme?

Danke schon mal für ein Feedback.


Nachtrag: Auch wenn es sich um einen LuF Betrieb handelt, geht es mir mehr um den normalen est-lichen Aspekt, weshalb ich mir erlaubt habe, das Thema hier zu bringen.

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03.12.2010, 13:31
Beitrag: #2
RE: Betriebsaufgabe bei Ehegatten
wie erklärt denn eine tote Stpfl. eine Betriebsaufgabe? ich frage im Hinblick auf R 16 V 6 EStR

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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03.12.2010, 14:07
Beitrag: #3
RE: Betriebsaufgabe bei Ehegatten
Hallo,

Den Einwand von @Taxman kann ich gerade mal nicht nachvollziehen. Die Aufgabe kann durch Handlung erklärt werden, was ja hier mit Beendigung der Bewirtschaftung und Überführung des betrieblichen Vermögens in das Privatvermögen tatsächlich geschehen sein könnte.

In der Verpachtung sehe ich noch ein kleines Problem, wenn der Pächter die erbberechtigten Kinder sind. Da kann ich mich an ein BFH-Urteil erinnern, wo die Betriebsaufgabe versagt wurde.
Ansonsten steht eine Verpachtung einer Betriebsaufgabe nicht entgegen.

Was ist denn mit den Veranlagungsjahren nach 2005? Aus der Verpachtung sind doch auch erklärungspflichtige Einkünfte entstanden. Zudem müsste das zuständige Finanzamt doch auch mal die steuerlichen Verhältnisse in der Folgezeit hinterfragt haben.
Gegebenenfalls ist hier ja schon eine Aufgabe erklärt worden.

Ansonsten kurzer Hinweis auf § 370 AO wg. Verpachtung!

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
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03.12.2010, 14:43
Beitrag: #4
RE: Betriebsaufgabe bei Ehegatten
Da sehe ich schon Probleme-gab da mal nen Landwirt, hoch verschuldet, der sich selbst umgebracht hat, und in seinem Abschiedsbrief geschrieben hat, dass er die Landwirtschaft nicht mehr will, dass ihm alles zu blöd ist und er sich deswegen umbringt. Wurde nicht als Betriebsaufgabe gewertet, ist wohl bis zum BFH gegangen. Muss mal nach dem Fall suchen gehen.

Auch wenn Du nur den est-lichen Aspekt gesehen hast-den an die Erbschaftsteuer (keine Ahnung ob die in Deinem Fall überhaupt zum tragen kommt wg Freibeträgen), aber dort machts uU nen Unterschied ob ein aktiver Betrieb vererbt wird oder nicht...

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LG
Clematis
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03.12.2010, 14:59
Beitrag: #5
RE: Betriebsaufgabe bei Ehegatten
Also die Kinder werden die Landwirtschaft definitiv nicht weitermachen. Sie haben bislang auch nichts gepachtet.
ErbSt dürfte nach derzeitigem Kenntnisstand nicht anfallen.
Das Problem ist, dass wir einen Sohn bislang betreuen und die Übertragung von Vermögen von seiner Seite aus durchleuchten sollen. Wie bei Landwirten "üblich wurde vermutlich ab 2006 wieder geschätzt. Die Finanzämter sind da teilweise so großzügig, dass die Landwirte keine Veranlassung sehen, um etwas abzugeben (weiß ich direkt vom FA...).
Genauso ist mir bekannt, dass manche Landwirte etwas lax im Umgang mit Angaben sind.

Ich denke auch, dass man über die faktische Betriebsaufgabe hinkommen könnte. Zur Not argumentiere ich, dass die Ehegatten so kurz vor und nach dem Tod sich um anderes gekümmert haben, als um eine Betriebsaufgabe.

Ich will nur vermeiden, dass das Finanzamt sagt, Betriebsaufgabe geht nicht vor dem Tod der Ehefrau, sondern erst danach. Dann würde ich mit einem Schlag den Freibetrag komplett verlieren, da wir von einem Gewinn von insgesamt 200 T¤ ausgehen.

Deshalb ist die Frage, ob ich das 2009 in Angriff nehme, oder vielleicht schon für 2008 versuche zu erklären, um auf der sicheren Seite zu sein.

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03.12.2010, 15:10
Beitrag: #6
RE: Betriebsaufgabe bei Ehegatten
Habs gefunden: BFH Urteil vom 30.08.2007 - IV R 5/06 (veröffentlicht am 28.11.2007) und BFH-Urteil v. 20.1.2005, IV R 35/03, BFH/NV 2005 S. 1046

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03.12.2010, 15:14
Beitrag: #7
RE: Betriebsaufgabe bei Ehegatten
Du kannst probieren, ich sehe aber wenig Erfolg. Siehe die beiden Urteile.

Die Schätzung ist übrigens bei Landwirten eine weitverbreitete Methode, es werden sogar jährlich die Grundlagen, nach der die Schätzung durchzuführen ist, ermittelt (ESt-Kartei!)

LfSt Bayern, 30.4.2010, S 2150 a.1.1 - 3 St 32
1. Schätzungsgrundbetrag ( ESt-Kartei § 13 Karte 31.1 Nr. 2)

Für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 können folgende Schätzungsgrundbeträge je ha LN angesetzt werden:Hackfruchtanteil LVZ nach dem letzten Einheitswertbescheid
in v.H. der LN unter 35 35 - 45 über 45
(1) (2) (3)
EUR EUR EUR
a) 0 - 10 875 950 1.000
b) über 10 - 15 950 1.025 1.075
c) über 15 - 20 1.000 1.100 1.150
d) über 20 - 30 1.050 1.150 1.250
e) über 30 1.100 1.200 1.300


Bei Betrieben mit einer LVZ von unter 25,0 kann der Schätzungsgrundbetrag um 10 % vermindert werden

usw

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06.12.2010, 09:13
Beitrag: #8
RE: Betriebsaufgabe bei Ehegatten
Danke für die beiden Urteile.
Wobei in meinem Fall es sich wohl so darstellt, dass der landwirtschaftliche Betrieb tatsächlich längst eingestellt wurde, aber die Betriebsaufgabe fehlt. Sprich keine Tiere mehr, sämtliche Wiesen verpachtet und die Gebäude auch vom Sohn schon anderweitig genutzt bzw. abgerissen.

So gesehen denke ich, dass die Urteile nicht greifen.

Ich werde vielleicht doch die Aufgabe in 2008 versuchen, als schlichte Tatsache.

Und dass es für die Schätzung sogar Grundbeträge ind er ESt-Kartei gibt... wow.
Ich weiß nur, dass die Landwirte, die nichts abgeben, in der Regel deutlich höhere Gewinne machen, als geschätzt wird (klar, drum geben sie nichts ab)...
Vielleicht muss man das einfach als weitere Subvention sehen, anders kann ich mir das nicht vorstellen. Aber gut, das ist ja nicht Thema hier ;-)

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06.12.2010, 16:13
Beitrag: #9
RE: Betriebsaufgabe bei Ehegatten
höfner501 schrieb:Danke für die beiden Urteile.
Wobei in meinem Fall es sich wohl so darstellt, dass der landwirtschaftliche Betrieb tatsächlich längst eingestellt wurde, aber die Betriebsaufgabe fehlt. Sprich keine Tiere mehr, sämtliche Wiesen verpachtet und die Gebäude auch vom Sohn schon anderweitig genutzt bzw. abgerissen.

Das ist aber besonders in der LuF Standard-und hat mit einer "faktischen" Betriebsaufgabe nichts zu tun.
Solange die wesentlichen Betriebsgrundlagen noch da sind (Felder, Wiesen...) und ohne all zu viel Aufwand wieder begonnen werden kann, ist keine Betriebsaufgabe erfolgt, auch wenn die Landwirtschaft nicht mehr aktiv ausgeübt wird, sondern alles verpachtet wird.

Eine "konkludente" Betriebsaufgabe gibts nicht.

Ich würds aber an Deiner Stelle probieren, würd aber meine Mandanten drauf vorbereiten, dass es evtl nicht klappen könnte.

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