Folgender Fall:
Ehegatten M und F betrieben beide eine Landwirtschaft. Letzte Steuerabgabe wohl in 2005. Die Frau F ist in 2009 verstorben. Nun wird �berlegt, wie das Verm�gen auf die Kinder �bertragen werden kann. Bislang wurde keine Betriebsaufgabe erkl�rt, auch wenn der Betrieb faktisch schon l�nger aufgegeben wurde. Wiesen sind noch verpachtet. Ein Sohn k�nnte ggf. Teile des Grundverm�gens in seinen Betrieb �bertragen, aber das ist nur zweite Option.
Ich w�rde idealerweise noch f�r 2009 die Betriebsaufgabe erkl�ren, und zwar VOR dem Todeszeitpunkt der Frau.
Da beide gut �ber 70 Jahre als sind, h�tten BEIDE den Freibetrag nach � 16 IV EStG und aufgrund fehlender weiterer Eink�nfte w�re das f�r die Betriebsaufgabe meine absolute Favoritenl�sung.
Sieht hier jemand Probleme?
Danke schon mal f�r ein Feedback.
Nachtrag: Auch wenn es sich um einen LuF Betrieb handelt, geht es mir mehr um den normalen est-lichen Aspekt, weshalb ich mir erlaubt habe, das Thema hier zu bringen.
wie erkl�rt denn eine tote Stpfl. eine Betriebsaufgabe? ich frage im Hinblick auf R 16 V 6 EStR
Hallo,
Den Einwand von @Taxman kann ich gerade mal nicht nachvollziehen. Die Aufgabe kann durch Handlung erkl�rt werden, was ja hier mit Beendigung der Bewirtschaftung und �berf�hrung des betrieblichen Verm�gens in das Privatverm�gen tats�chlich geschehen sein k�nnte.
In der Verpachtung sehe ich noch ein kleines Problem, wenn der P�chter die erbberechtigten Kinder sind. Da kann ich mich an ein BFH-Urteil erinnern, wo die Betriebsaufgabe versagt wurde.
Ansonsten steht eine Verpachtung einer Betriebsaufgabe nicht entgegen.
Was ist denn mit den Veranlagungsjahren nach 2005? Aus der Verpachtung sind doch auch erkl�rungspflichtige Eink�nfte entstanden. Zudem m�sste das zust�ndige Finanzamt doch auch mal die steuerlichen Verh�ltnisse in der Folgezeit hinterfragt haben.
Gegebenenfalls ist hier ja schon eine Aufgabe erkl�rt worden.
Ansonsten kurzer Hinweis auf � 370 AO wg. Verpachtung!
Da sehe ich schon Probleme-gab da mal nen Landwirt, hoch verschuldet, der sich selbst umgebracht hat, und in seinem Abschiedsbrief geschrieben hat, dass er die Landwirtschaft nicht mehr will, dass ihm alles zu bl�d ist und er sich deswegen umbringt. Wurde nicht als Betriebsaufgabe gewertet, ist wohl bis zum BFH gegangen. Muss mal nach dem Fall suchen gehen.
Auch wenn Du nur den est-lichen Aspekt gesehen hast-den an die Erbschaftsteuer (keine Ahnung ob die in Deinem Fall �berhaupt zum tragen kommt wg Freibetr�gen), aber dort machts uU nen Unterschied ob ein aktiver Betrieb vererbt wird oder nicht...
Also die Kinder werden die Landwirtschaft definitiv nicht weitermachen. Sie haben bislang auch nichts gepachtet.
ErbSt d�rfte nach derzeitigem Kenntnisstand nicht anfallen.
Das Problem ist, dass wir einen Sohn bislang betreuen und die �bertragung von Verm�gen von seiner Seite aus durchleuchten sollen. Wie bei Landwirten "�blich wurde vermutlich ab 2006 wieder gesch�tzt. Die Finanz�mter sind da teilweise so gro�z�gig, dass die Landwirte keine Veranlassung sehen, um etwas abzugeben (wei� ich direkt vom FA...).
Genauso ist mir bekannt, dass manche Landwirte etwas lax im Umgang mit Angaben sind.
Ich denke auch, dass man �ber die faktische Betriebsaufgabe hinkommen k�nnte. Zur Not argumentiere ich, dass die Ehegatten so kurz vor und nach dem Tod sich um anderes gek�mmert haben, als um eine Betriebsaufgabe.
Ich will nur vermeiden, dass das Finanzamt sagt, Betriebsaufgabe geht nicht vor dem Tod der Ehefrau, sondern erst danach. Dann w�rde ich mit einem Schlag den Freibetrag komplett verlieren, da wir von einem Gewinn von insgesamt 200 T� ausgehen.
Deshalb ist die Frage, ob ich das 2009 in Angriff nehme, oder vielleicht schon f�r 2008 versuche zu erkl�ren, um auf der sicheren Seite zu sein.
Habs gefunden: BFH Urteil vom 30.08.2007 - IV R 5/06 (ver�ffentlicht am 28.11.2007) und BFH-Urteil v. 20.1.2005, IV R 35/03, BFH/NV 2005 S. 1046
Du kannst probieren, ich sehe aber wenig Erfolg. Siehe die beiden Urteile.
Die Sch�tzung ist �brigens bei Landwirten eine weitverbreitete Methode, es werden sogar j�hrlich die Grundlagen, nach der die Sch�tzung durchzuf�hren ist, ermittelt (ESt-Kartei!)
LfSt Bayern, 30.4.2010, S 2150 a.1.1 - 3 St 32
1. Sch�tzungsgrundbetrag ( ESt-Kartei � 13 Karte 31.1 Nr. 2)
F�r das Wirtschaftsjahr 2008/2009 k�nnen folgende Sch�tzungsgrundbetr�ge je ha LN angesetzt werden:Hackfruchtanteil LVZ nach dem letzten Einheitswertbescheid
in v.H. der LN unter 35 35 - 45 �ber 45
(1) (2) (3)
EUR EUR EUR
a) 0 - 10 875 950 1.000
b) �ber 10 - 15 950 1.025 1.075
c) �ber 15 - 20 1.000 1.100 1.150
d) �ber 20 - 30 1.050 1.150 1.250
e) �ber 30 1.100 1.200 1.300
Bei Betrieben mit einer LVZ von unter 25,0 kann der Sch�tzungsgrundbetrag um 10 % vermindert werden
usw
Danke f�r die beiden Urteile.
Wobei in meinem Fall es sich wohl so darstellt, dass der landwirtschaftliche Betrieb tats�chlich l�ngst eingestellt wurde, aber die Betriebsaufgabe fehlt. Sprich keine Tiere mehr, s�mtliche Wiesen verpachtet und die Geb�ude auch vom Sohn schon anderweitig genutzt bzw. abgerissen.
So gesehen denke ich, dass die Urteile nicht greifen.
Ich werde vielleicht doch die Aufgabe in 2008 versuchen, als schlichte Tatsache.
Und dass es f�r die Sch�tzung sogar Grundbetr�ge ind er ESt-Kartei gibt... wow.
Ich wei� nur, dass die Landwirte, die nichts abgeben, in der Regel deutlich h�here Gewinne machen, als gesch�tzt wird (klar, drum geben sie nichts ab)...
Vielleicht muss man das einfach als weitere Subvention sehen, anders kann ich mir das nicht vorstellen. Aber gut, das ist ja nicht Thema hier ;-)
h�fner501 schrieb:Danke f�r die beiden Urteile.
Wobei in meinem Fall es sich wohl so darstellt, dass der landwirtschaftliche Betrieb tats�chlich l�ngst eingestellt wurde, aber die Betriebsaufgabe fehlt. Sprich keine Tiere mehr, s�mtliche Wiesen verpachtet und die Geb�ude auch vom Sohn schon anderweitig genutzt bzw. abgerissen.
Das ist aber besonders in der LuF Standard-und hat mit einer "faktischen" Betriebsaufgabe nichts zu tun.
Solange die wesentlichen Betriebsgrundlagen noch da sind (Felder, Wiesen...) und ohne all zu viel Aufwand wieder begonnen werden kann, ist keine Betriebsaufgabe erfolgt, auch wenn die Landwirtschaft nicht mehr aktiv ausge�bt wird, sondern alles verpachtet wird.
Eine "konkludente" Betriebsaufgabe gibts nicht.
Ich w�rds aber an Deiner Stelle probieren, w�rd aber meine Mandanten drauf vorbereiten, dass es evtl nicht klappen k�nnte.