Einspruchsentscheidung nach Ablauf beh�rdlicher Frist ohne weitere Vorwarnung
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30.10.2010, 16:49
Beitrag: #1
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Einspruchsentscheidung nach Ablauf beh�rdlicher Frist ohne weitere Vorwarnung
Ich gliedere jetzt auch mal ein Unterthema eines anderen threads aus (http://roland.someserver.de/forum/showth...1&page=1):
Ich bin folgenden Ablauf eines Einspruchverfahrens (in Berlin) gew�hnt: 1. Steuerbescheid kommt 2. Einspruch (ggf. erstmal form- und fristwahrend); im konkreten Fall verbunden mit dem Antrag auf Ber�cksichtigung weiterer noch zu konkretisierender Aufwendungen, die das steuerliche Ergebnis �ndern w�rden. 3. Ev. Mitteilung durch FA, dass Einspruch rechtzeitig eingegangen. Bitte des FA um Begr�ndung bis <Datum> (beh�rdlich gesetzte Frist), keine Rechtsbehelfsbelehrung - mangels Zeit (der Stress, der Stress) oder notwendigen Belegen schaffe ich die Einspruchsbegr�ndung nicht rechtzeitig 4. Wenn <Datum> verstrichen ist, kommen nochmal 1 - 2 Erinnerungen des FA an Erledigung. Die letzte Erinnerung ist mit dem Hinweis verbunden, dass man nach Ablauf eines genannten Datums "nach Aktenlage" entscheiden werde. 5. Einspruchsbegr�ndung (endlich geschafft) 6. Ggf. weitere Nachfragen/Stellungnahmen durch FA 7. Abhilfe oder Einspruchsentscheidung Jetzt ist es mir passiert, dass der Schritt 4 einfach �bersprungen wurde. Also gabs keinen Schritt 5 von mir und das FA "schritt" direkt zu Schritt 7 (Zur�ckweisung des Einspruchs als unbegr�ndet, Entscheidungsbegr�ndung: Ich h�tte den Einspruch trotz "Erinnerung" im Schritt 3 nicht begr�ndet. Eine von Amts wegen vorgenommene Pr�fung h�tte ergeben, dass die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen keine sachlichen, rechtlichen oder rechnerischen Fehler aufweist) Das FA hat nicht gefragt, was das denn f�r Aufwendungen w�ren, die ich noch einbringen m�chte. Insofern ist die Ermittlung sachlich nicht zu Ende gef�hrt worden. Fragen: - Hat das FA seiner Ermittlungspflicht gen�gt, wenn ihm schon gesagt wurde, dass noch Aufwendungen fehlen? - Ist das Anh�rungsrecht des � 91 (1) AO ausreichend ber�cksichtigt worden? - Hat das FA mit Schritt 3 die fehlende Konkretisierung ausreichend angefordert, um nach Aktenlage entscheiden zu d�rfen? - Wie ist der �bliche Ablauf andernorts? |
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30.10.2010, 20:06
Beitrag: #2
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RE: Einspruchsentscheidung nach Ablauf beh�rdlicher Frist ohne weitere Vorwarnung
Klare Ansage meinerseits:
Die praktische Handhabung im Amt ist sicher bundesland- oder sogar FA-bezogen unterschiedlich und man kann nat�rlich versuchen, die �rtlichen Gepflogenheiten auszunutzen, um Zeit zu gewinnen. Das Risiko liegt dann aber allein beim Berater (bzw. dem Mandanten, wenn der das verschuldet hat). Ich sehe nicht, wo das FA �ber Nr. 3 hinaus in der Pflicht sein sollte (meist steht da auch schon drin, dass nach Fristablauf nach Aktenlage entschieden wird). Die Ermittlungspflichten des FA enden jedenfalls da, wo der Stpfl. seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Wenn also nicht gerade aus der Akte offenkundige Fehler ins Auge springen, wird nach Aktenlage der Einspruch immer als unbegr�ndet zur�ckgewiesen werden. Wenn das FA dar�ber hinaus geduldig ist, dann deshalb, weil es besonders gn�dig ist oder selbst nicht wei�, was es als n�chstes anfassen soll und das schiebt. Andererseits ist eine EE zu einem nicht begr�ndeten Einspruch schnell geschrieben und der Fall dann ggf. schnell vom Tisch. Au�er nat�rlich, wenn dann eine Klage kommt, die dann wieder Mehrarbeit machen d�rfte. Das ist aber meine Einsch�tzung als au�enstehender Berater. Die Insider vom Amt k�nnen dazu sicher aus erster Hand etwas von sich geben. |
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30.10.2010, 20:57
Beitrag: #3
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RE: Einspruchsentscheidung nach Ablauf beh�rdlicher Frist ohne weitere Vorwarnung
meyer schrieb:Ich sehe nicht, wo das FA �ber Nr. 3 hinaus in der Pflicht sein sollte (meist steht da auch schon drin, dass nach Fristablauf nach Aktenlage entschieden wird).wenn es das mal schon bei Schritt 3 getan h�tte, dann w�re klar gewesen, dass Schritt 4 der aktuelle Stand ist. meyer schrieb:Andererseits ist eine EE zu einem nicht begr�ndeten Einspruch schnell geschrieben und der Fall dann ggf. schnell vom Tisch. Au�er nat�rlich, wenn dann eine Klage kommt, die dann wieder Mehrarbeit machen d�rfte.nicht, wenn einem die ben�tigten Unterlagen/Nachweise fehlen. Au�er nat�rlich, man schreibt irgendeinen Quatsch, um weitere Schritte 4 oder 6 zu provozieren. Dann doch lieber Fristverl�ngerung beantragen, wie Kiharu an anderer Stelle vorschlug. Trotzdem Danke f�r die klare Aussage. |
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30.10.2010, 22:53
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.10.2010 22:54 von Kiharu.)
Beitrag: #4
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RE: Einspruchsentscheidung nach Ablauf beh�rdlicher Frist ohne weitere Vorwarnung
Zitat:Die Insider vom Amt k�nnen dazu sicher aus erster Hand etwas von sich geben. Dazu habe ich mich bereits im anderen Thread ge�u�ert. Zitat:Das FA hat nicht gefragt, was das denn f�r Aufwendungen w�ren, die ich noch einbringen m�chte. Insofern ist die Ermittlung sachlich nicht zu Ende gef�hrt worden. Die Aufgabe des FA ist es nicht, den Begr�ndungen hinterher zu laufen. Du scheinst die Sache wirklich aus dem falschen Blickwinkel heraus zu betrachen. Du bist es, der was vom FA will - n�mlich eine �nderung des Bescheides. Es liegt ganz allein an Dir, das gegen�ber dem FA zu begr�nden. Zitat:4. Wenn <Datum> verstrichen ist, kommen nochmal 1 - 2 Erinnerungen des FA an Erledigung. Die Zeiten waren in unserem Amt mal. Es wird einmal eine Frist gesetzt zur Einreichung der Begr�ndung und wenn dann nix kommt - Entscheidung! Einem Steuerberater muss ich nicht noch mal in einem Extra-Schreiben darauf hinweisen, dass �ber einen Einspruch bei Nichtvorlage der Begr�ndung nach Aktenlage entschieden wird. Das sollte ein Berater wissen. Die Rb-Stellen haben genauso Statistikdruck wie alle anderen Dienststellen. Da kommen solche unbegr�ndeten Einspr�che gerade Recht um die Statistik zu pimpen. Und wenns dann in die Klage geht - so what? Dann kann dort die Begr�ndung angebracht werden, das FA �ndert und die Kosten tr�gt der Kl�ger. Zig fach so erlebt, zig fach vom FG abgesegnet. Und glaub mir, beim n�chsten Mal �berlegen sich die Berater sehr genau, ob sie eine Frist ernst nehmen und vielleicht mal Fristverl�ngerung beantragen oder ob sie wieder mind. 220 � an Gericht zahlen m�chten. Die Mehrarbeit eines Klageverfahrens h�lt sich f�r Rb-Bearbeiter sehr in Grenzen. Das ist t�glich Brot. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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