30.10.2010, 16:49
Ich gliedere jetzt auch mal ein Unterthema eines anderen threads aus (http://roland.someserver.de/forum/showth...1&page=1):
Ich bin folgenden Ablauf eines Einspruchverfahrens (in Berlin) gewöhnt:
1. Steuerbescheid kommt
2. Einspruch (ggf. erstmal form- und fristwahrend); im konkreten Fall verbunden mit dem Antrag auf Berücksichtigung weiterer noch zu konkretisierender Aufwendungen, die das steuerliche Ergebnis ändern würden.
3. Ev. Mitteilung durch FA, dass Einspruch rechtzeitig eingegangen. Bitte des FA um Begründung bis <Datum> (behördlich gesetzte Frist), keine Rechtsbehelfsbelehrung
- mangels Zeit (der Stress, der Stress) oder notwendigen Belegen schaffe ich die Einspruchsbegründung nicht rechtzeitig
4. Wenn <Datum> verstrichen ist, kommen nochmal 1 - 2 Erinnerungen des FA an Erledigung. Die letzte Erinnerung ist mit dem Hinweis verbunden, dass man nach Ablauf eines genannten Datums "nach Aktenlage" entscheiden werde.
5. Einspruchsbegründung (endlich geschafft)
6. Ggf. weitere Nachfragen/Stellungnahmen durch FA
7. Abhilfe oder Einspruchsentscheidung
Jetzt ist es mir passiert, dass der Schritt 4 einfach übersprungen wurde. Also gabs keinen Schritt 5 von mir und das FA "schritt" direkt zu Schritt 7 (Zurückweisung des Einspruchs als unbegründet, Entscheidungsbegründung: Ich hätte den Einspruch trotz "Erinnerung" im Schritt 3 nicht begründet. Eine von Amts wegen vorgenommene Prüfung hätte ergeben, dass die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen keine sachlichen, rechtlichen oder rechnerischen Fehler aufweist)
Das FA hat nicht gefragt, was das denn für Aufwendungen wären, die ich noch einbringen möchte. Insofern ist die Ermittlung sachlich nicht zu Ende geführt worden.
Fragen:
- Hat das FA seiner Ermittlungspflicht genügt, wenn ihm schon gesagt wurde, dass noch Aufwendungen fehlen?
- Ist das Anhörungsrecht des § 91 (1) AO ausreichend berücksichtigt worden?
- Hat das FA mit Schritt 3 die fehlende Konkretisierung ausreichend angefordert, um nach Aktenlage entscheiden zu dürfen?
- Wie ist der übliche Ablauf andernorts?
Ich bin folgenden Ablauf eines Einspruchverfahrens (in Berlin) gewöhnt:
1. Steuerbescheid kommt
2. Einspruch (ggf. erstmal form- und fristwahrend); im konkreten Fall verbunden mit dem Antrag auf Berücksichtigung weiterer noch zu konkretisierender Aufwendungen, die das steuerliche Ergebnis ändern würden.
3. Ev. Mitteilung durch FA, dass Einspruch rechtzeitig eingegangen. Bitte des FA um Begründung bis <Datum> (behördlich gesetzte Frist), keine Rechtsbehelfsbelehrung
- mangels Zeit (der Stress, der Stress) oder notwendigen Belegen schaffe ich die Einspruchsbegründung nicht rechtzeitig
4. Wenn <Datum> verstrichen ist, kommen nochmal 1 - 2 Erinnerungen des FA an Erledigung. Die letzte Erinnerung ist mit dem Hinweis verbunden, dass man nach Ablauf eines genannten Datums "nach Aktenlage" entscheiden werde.
5. Einspruchsbegründung (endlich geschafft)
6. Ggf. weitere Nachfragen/Stellungnahmen durch FA
7. Abhilfe oder Einspruchsentscheidung
Jetzt ist es mir passiert, dass der Schritt 4 einfach übersprungen wurde. Also gabs keinen Schritt 5 von mir und das FA "schritt" direkt zu Schritt 7 (Zurückweisung des Einspruchs als unbegründet, Entscheidungsbegründung: Ich hätte den Einspruch trotz "Erinnerung" im Schritt 3 nicht begründet. Eine von Amts wegen vorgenommene Prüfung hätte ergeben, dass die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen keine sachlichen, rechtlichen oder rechnerischen Fehler aufweist)
Das FA hat nicht gefragt, was das denn für Aufwendungen wären, die ich noch einbringen möchte. Insofern ist die Ermittlung sachlich nicht zu Ende geführt worden.
Fragen:
- Hat das FA seiner Ermittlungspflicht genügt, wenn ihm schon gesagt wurde, dass noch Aufwendungen fehlen?
- Ist das Anhörungsrecht des § 91 (1) AO ausreichend berücksichtigt worden?
- Hat das FA mit Schritt 3 die fehlende Konkretisierung ausreichend angefordert, um nach Aktenlage entscheiden zu dürfen?
- Wie ist der übliche Ablauf andernorts?