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KöSt nach Verlusten
04.10.2010, 12:54
Beitrag: #1
KöSt nach Verlusten
Die GmbH wurde vor 10 Jahren gegründet. Die Gesellschaft realisiert 10 Jahre lang ausschließlich Verluste. Diese werden finanziert durch Kapitalrücklagen, die die Gesellschafter je Jahr und nach Finanzierungsbedarf der Gesellschaft zur Verfügung stellen. Es erfolgen regelmäßig Beschlüsse der Gesellschafter über die Einzahlung der Kapitalrücklagen. In den Jahren 2009 und 2010 erzielt die Gesellschaft erstmalig einen Gewinn von je ¤ 1 Mio., vortragsfähige Verluste wie auch Kapitalrücklage ¤ 4 Mio.

Aus dem Gewinn können sich ja eigentlich keine Steuern ergeben wegen den festgestellten vortragsf. Verlusten.

Spricht etwas dagegen, die in der Gesellschaft nunmehr vorhandene Liquidität von ¤ 2 Mio. über einen Beschluss über die Herabsetzung der Kapitalrücklage zu "entnehmen"? Kann das irgendwelche Steuern auslösen? Ich habe versucht dies bei Datev zu reproduzieren, komme aber auf keine Probleme.

Irgendwie habe ich ein "schlechtes Gefühl". Da war doch mal was ... Habe ich hier nur ein schlechtes Gefühl oder gibt es echte Fallstricke?

Vielen Dank für Eure Hilfe

schönen Tag noch

phönix
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04.10.2010, 13:35
Beitrag: #2
RE: KöSt nach Verlusten
Vielleicht hilft ja § 17 Abs. 4 EStG weiter....
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04.10.2010, 13:48
Beitrag: #3
RE: KöSt nach Verlusten
ohne mich nun näher in die thematik näher eingelesen zu haben, sind auszahlungen aus den kapitalrücklagen gesellschaftsrechtlich überhaupt möglich, bei den verlustvorträgen?

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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04.10.2010, 14:57
Beitrag: #4
RE: KöSt nach Verlusten
Genau § 17 (4) EStG ist zu beachten. Insbesondere die Wertfindung bürgt ein großen Streitpotiential. Vielleicht hilft Dir ein alter Link hier weiter: hier

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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04.10.2010, 15:46 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.10.2010 15:55 von phönix.)
Beitrag: #5
RE: KöSt nach Verlusten
Den § 17 (4) EStG hatte ich überhaupt nicht bedacht, dafür erst mal Danke! Allerdings habe ich im Sonderfall den Sachverhalt so, dass Gesellschafter der Gmbh wiederum eine gewerbliche Personengesellschaft ist, da spielt der 17 ohnehin keine Rolle.

Auf Ebene der Gesellschafter (gewerbl. Personengesellschaft): Durch die Herabsetzung der Kapitalrücklage dürften jedenfalls Einkünfte der Gesellschafter (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) nicht entstehen, da die GmbH keine ausschüttungsfähigen Gewinne ausschüttet **und** soweit die steuerlichen fortgeführten Buchwerte der Beteiligung höher als die "Ausschüttung" aus der Herabsetzung der Rücklage sind.

Auf Ebene der GmbH: Auch die Regelung des § 27 (1) S. 3 EStG dürfte nicht zu einer Steuerbelastung führen, da vom Gesetz ausdrücklich geregelt wird, dass die Herabsetzung der Rücklage nur zu Einlagenrückgewähr führt, als sie einen eventuell ausschüttbaren Gewinn übersteigt. Ausschüttbar ist jedoch gerade wegen den vortragsfähigen Verlusten nichts.

Einerseits habe ich auch keine Vorschrift gefunden, die gegen Auszahlung aus den Kapitalrücklagen bei hohen Verlustvorträgen spricht. Aber andererseits ist die Situation zumindest etwas ungewöhnlich, so dass ich mir auch nicht sicher bin, ob ich alle in Frage kommenden Varianten bedacht habe.

schönen Tag noch

phönix
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05.10.2010, 12:39
Beitrag: #6
RE: KöSt nach Verlusten
Hallo,

könnte es sein, dass Dir die Regelung des § 58b GmbHG im Kopf herumschwirrt?

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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05.10.2010, 16:04
Beitrag: #7
RE: KöSt nach Verlusten
§ 58b ist ja wieder interessant. Der war mir auch durchgerutscht. Resultat der Kurzrecherche:

Nach dem Baumbach/Hueck soll 58b die Verwendung von freien Mitteln nur im Zusammenhang mit einer vereinfachten Kapitalherabsetzung und der damit im Zusammenhang stehenden Auflösung der Rücklagen regeln (Rz 1,3). So verstehe ich jedenfalls die Kommentierung. Über andere Auflösungen von Rücklagen scheint der 58b - entgegen dem reinen Gesetzestext - nichts beizutragen zu wollen.

schönen Tag noch

phönix
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