Steuerberater

Normale Version: K�St nach Verlusten
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Die GmbH wurde vor 10 Jahren gegr�ndet. Die Gesellschaft realisiert 10 Jahre lang ausschlie�lich Verluste. Diese werden finanziert durch Kapitalr�cklagen, die die Gesellschafter je Jahr und nach Finanzierungsbedarf der Gesellschaft zur Verf�gung stellen. Es erfolgen regelm��ig Beschl�sse der Gesellschafter �ber die Einzahlung der Kapitalr�cklagen. In den Jahren 2009 und 2010 erzielt die Gesellschaft erstmalig einen Gewinn von je � 1 Mio., vortragsf�hige Verluste wie auch Kapitalr�cklage � 4 Mio.

Aus dem Gewinn k�nnen sich ja eigentlich keine Steuern ergeben wegen den festgestellten vortragsf. Verlusten.

Spricht etwas dagegen, die in der Gesellschaft nunmehr vorhandene Liquidit�t von � 2 Mio. �ber einen Beschluss �ber die Herabsetzung der Kapitalr�cklage zu "entnehmen"? Kann das irgendwelche Steuern ausl�sen? Ich habe versucht dies bei Datev zu reproduzieren, komme aber auf keine Probleme.

Irgendwie habe ich ein "schlechtes Gef�hl". Da war doch mal was ... Habe ich hier nur ein schlechtes Gef�hl oder gibt es echte Fallstricke?

Vielen Dank f�r Eure Hilfe
Vielleicht hilft ja � 17 Abs. 4 EStG weiter....
ohne mich nun n�her in die thematik n�her eingelesen zu haben, sind auszahlungen aus den kapitalr�cklagen gesellschaftsrechtlich �berhaupt m�glich, bei den verlustvortr�gen?
Genau � 17 (4) EStG ist zu beachten. Insbesondere die Wertfindung b�rgt ein gro�en Streitpotiential. Vielleicht hilft Dir ein alter Link hier weiter: hier

LG T.D.
Den � 17 (4) EStG hatte ich �berhaupt nicht bedacht, daf�r erst mal Danke! Allerdings habe ich im Sonderfall den Sachverhalt so, dass Gesellschafter der Gmbh wiederum eine gewerbliche Personengesellschaft ist, da spielt der 17 ohnehin keine Rolle.

Auf Ebene der Gesellschafter (gewerbl. Personengesellschaft): Durch die Herabsetzung der Kapitalr�cklage d�rften jedenfalls Eink�nfte der Gesellschafter (Eink�nfte aus Gewerbebetrieb) nicht entstehen, da die GmbH keine aussch�ttungsf�higen Gewinne aussch�ttet **und** soweit die steuerlichen fortgef�hrten Buchwerte der Beteiligung h�her als die "Aussch�ttung" aus der Herabsetzung der R�cklage sind.

Auf Ebene der GmbH: Auch die Regelung des � 27 (1) S. 3 EStG d�rfte nicht zu einer Steuerbelastung f�hren, da vom Gesetz ausdr�cklich geregelt wird, dass die Herabsetzung der R�cklage nur zu Einlagenr�ckgew�hr f�hrt, als sie einen eventuell aussch�ttbaren Gewinn �bersteigt. Aussch�ttbar ist jedoch gerade wegen den vortragsf�higen Verlusten nichts.

Einerseits habe ich auch keine Vorschrift gefunden, die gegen Auszahlung aus den Kapitalr�cklagen bei hohen Verlustvortr�gen spricht. Aber andererseits ist die Situation zumindest etwas ungew�hnlich, so dass ich mir auch nicht sicher bin, ob ich alle in Frage kommenden Varianten bedacht habe.
Hallo,

k�nnte es sein, dass Dir die Regelung des � 58b GmbHG im Kopf herumschwirrt?
� 58b ist ja wieder interessant. Der war mir auch durchgerutscht. Resultat der Kurzrecherche:

Nach dem Baumbach/Hueck soll 58b die Verwendung von freien Mitteln nur im Zusammenhang mit einer vereinfachten Kapitalherabsetzung und der damit im Zusammenhang stehenden Aufl�sung der R�cklagen regeln (Rz 1,3). So verstehe ich jedenfalls die Kommentierung. �ber andere Aufl�sungen von R�cklagen scheint der 58b - entgegen dem reinen Gesetzestext - nichts beizutragen zu wollen.
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