Steuerberater

Normale Version: KöSt nach Verlusten
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Die GmbH wurde vor 10 Jahren gegründet. Die Gesellschaft realisiert 10 Jahre lang ausschließlich Verluste. Diese werden finanziert durch Kapitalrücklagen, die die Gesellschafter je Jahr und nach Finanzierungsbedarf der Gesellschaft zur Verfügung stellen. Es erfolgen regelmäßig Beschlüsse der Gesellschafter über die Einzahlung der Kapitalrücklagen. In den Jahren 2009 und 2010 erzielt die Gesellschaft erstmalig einen Gewinn von je ¤ 1 Mio., vortragsfähige Verluste wie auch Kapitalrücklage ¤ 4 Mio.

Aus dem Gewinn können sich ja eigentlich keine Steuern ergeben wegen den festgestellten vortragsf. Verlusten.

Spricht etwas dagegen, die in der Gesellschaft nunmehr vorhandene Liquidität von ¤ 2 Mio. über einen Beschluss über die Herabsetzung der Kapitalrücklage zu "entnehmen"? Kann das irgendwelche Steuern auslösen? Ich habe versucht dies bei Datev zu reproduzieren, komme aber auf keine Probleme.

Irgendwie habe ich ein "schlechtes Gefühl". Da war doch mal was ... Habe ich hier nur ein schlechtes Gefühl oder gibt es echte Fallstricke?

Vielen Dank für Eure Hilfe
Vielleicht hilft ja § 17 Abs. 4 EStG weiter....
ohne mich nun näher in die thematik näher eingelesen zu haben, sind auszahlungen aus den kapitalrücklagen gesellschaftsrechtlich überhaupt möglich, bei den verlustvorträgen?
Genau § 17 (4) EStG ist zu beachten. Insbesondere die Wertfindung bürgt ein großen Streitpotiential. Vielleicht hilft Dir ein alter Link hier weiter: hier

LG T.D.
Den § 17 (4) EStG hatte ich überhaupt nicht bedacht, dafür erst mal Danke! Allerdings habe ich im Sonderfall den Sachverhalt so, dass Gesellschafter der Gmbh wiederum eine gewerbliche Personengesellschaft ist, da spielt der 17 ohnehin keine Rolle.

Auf Ebene der Gesellschafter (gewerbl. Personengesellschaft): Durch die Herabsetzung der Kapitalrücklage dürften jedenfalls Einkünfte der Gesellschafter (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) nicht entstehen, da die GmbH keine ausschüttungsfähigen Gewinne ausschüttet **und** soweit die steuerlichen fortgeführten Buchwerte der Beteiligung höher als die "Ausschüttung" aus der Herabsetzung der Rücklage sind.

Auf Ebene der GmbH: Auch die Regelung des § 27 (1) S. 3 EStG dürfte nicht zu einer Steuerbelastung führen, da vom Gesetz ausdrücklich geregelt wird, dass die Herabsetzung der Rücklage nur zu Einlagenrückgewähr führt, als sie einen eventuell ausschüttbaren Gewinn übersteigt. Ausschüttbar ist jedoch gerade wegen den vortragsfähigen Verlusten nichts.

Einerseits habe ich auch keine Vorschrift gefunden, die gegen Auszahlung aus den Kapitalrücklagen bei hohen Verlustvorträgen spricht. Aber andererseits ist die Situation zumindest etwas ungewöhnlich, so dass ich mir auch nicht sicher bin, ob ich alle in Frage kommenden Varianten bedacht habe.
Hallo,

könnte es sein, dass Dir die Regelung des § 58b GmbHG im Kopf herumschwirrt?
§ 58b ist ja wieder interessant. Der war mir auch durchgerutscht. Resultat der Kurzrecherche:

Nach dem Baumbach/Hueck soll 58b die Verwendung von freien Mitteln nur im Zusammenhang mit einer vereinfachten Kapitalherabsetzung und der damit im Zusammenhang stehenden Auflösung der Rücklagen regeln (Rz 1,3). So verstehe ich jedenfalls die Kommentierung. Über andere Auflösungen von Rücklagen scheint der 58b - entgegen dem reinen Gesetzestext - nichts beizutragen zu wollen.
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