Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit
27.07.2010, 21:59
Beitrag: #11
RE: Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit
Eisvogel schrieb:@tosch
email ist erledigt.
Danke, angekommen.
Jetzt kann ich wenigstens einigermaßen nachvollziehen, warum das kein VA sein soll. Die Begründung finde ich aber furchtbar. Da wird rumgeeiert bis zum
Gehtnichtmehr.

Und warum die Bitte im Einkommensteuerbescheid, für die Zukunft ein Fahrtenbuch zu führen, keine Regelung eines Einzelfalles sein soll, will sich mir auch nicht so recht erschließen. Was, wenn nicht ein Einzelfall, wird dann darin geregelt? Rolleyes Oder wird gar nicht ge"regel"t?
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
28.07.2010, 08:56
Beitrag: #12
RE: Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit
Hallo,

@Eisvogel


nun Gut, Klärung von (steuer-)rechtlichen Definitionen.

Wir wissen nun, dass die Erläuterungen kein Verwaltungsakt sind sondern lediglich Bestandteil des Verwaltungsaktes, gegebenenfalls notwendiger Bestandteil (z.B. Erläuterung Abweichung Veranlagung zu Erklärung).

Gegen einen Verwaltungsakt hätten wir die Möglichkeit des Einspruchs (Steuerrecht) bzw. des Widerspruchs (Verwaltungsrecht). Das geht hier nicht.

Die Beschwerde ist steuerrechtlich gesehen das zulässige Rechtsmittel im finanzgerichtlichen Verfahren. Sie ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtsverletzung vorliegt.


Aufforderungen und Auflagen in einer Erläuterung lediglich als Bitte abzutun kann jedoch fatale Folgen haben. Vor allem dann, wenn in diesem Zusammenhang das kleine Wörtchen "ist" aufgeführt ist. Dann bin ich, zur Vermeidung bestimmter rechtlicher Wirkungen, daran gebunden.

Mich hier alleine darauf zu berufen, dass nach § 118 Satz 1 AO, keine Einzelfallregelung vorliegt, ist mir zu schwammig.
Zudem kann die hier getroffene Aufforderung mich ja durchaus schon heute und jetzt in einem Maße "beschweren" oder mich zu einer rechtsverletzenden Tätigkeit verpflichten, die ich nicht hinnehmen möchte und will.


Wie auch immer. Ich habe eine Aufforderung, rechtlich zwiespältig, und will mich dagegen wehren. Nur womit?

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
28.07.2010, 09:09
Beitrag: #13
RE: Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit
zaunkönig schrieb:Ich habe eine Aufforderung, rechtlich zwiespältig, und will mich dagegen wehren. Nur womit?
in diesem Fall ist es ja durch das Telefonat erledigt. M.E. kann man in anderen Fällen wirklich nur gegen den Bescheid des Folgejahres vorgehen. Evtl. verbindliche Auskunft beantragen wenn man schon heute streiten will???
Gruß
Eisvogel
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
28.07.2010, 09:38
Beitrag: #14
RE: Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit
Hi.

die Aufforderung ist kein VA. Dies stellt nur eine vorbereitende Maßnahme dar und kann nicht isoliert angefochten werden. Allgemeiner bekannt sein dürften die Fälle, in denen die Fahrerlaubnisbehörde "auffordert" zur MPU (Idiotentest) zu gehen, ansonsten der Regelentzug der Fahrerlaubnis droht. Hier ist auch die "Anordnung" zur MPU kein VA und nicht isoliert anfechtbar. Ob die Aufforderung rechtmäßig ist, ist erst im Regelverfahren zu prüfen; also hier, wenn das FA mangels vorgelegtem Fahrtenbuch Abzüge streicht/nicht anerkennt.

Mfg

showbee
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
28.07.2010, 12:58
Beitrag: #15
RE: Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit
Hallo,

sprich: ich warte also regelmäßig auf die Androhung von Zwangsmitteln bzw. setze mich im Zweifel mit einem zukünftigen Bescheid auseinander. Müsste also hier in dem diskutierten Beispiel gegen den ESt-Bescheid des Folgejahres vorgehen, wenn mir das FA unter Berufung auf den letzten Veranlagungsbescheid meine WK nicht anerkennt.

Wie gesagt, ich weiß ich habe in der Erläuterung keinen VA, aber muss man den Beteiligten das Leben schwer machen - vor allem als Berater. Denn wenn es schief geht, dann habe ich mich in eine Haftungsfalle manövriert.

Und alles was ich hätte erreichen wollen, wäre ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid (in Bezug auf die Auflage "Fahrtenbuch"). Denn die Finanzverwaltung würde mit § 118 AO argumentieren. Und die Eierei in der Urteilsbegründung macht mich persönlich nicht froh, weil es eine unsichere Position ist.

Ist aber mein Standpunkt und mangels praktischer Berufsausübung auch nicht relevant.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
28.07.2010, 13:45
Beitrag: #16
RE: Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit
Nein, Zwangsmittel etc. können nicht angeordnet werden. Die Führung des FB ist ja nicht gesetzliche Pflicht. Hier geht es ja um Glaubhaftmachung von Betriebsausgaben/WK. Das Gesetz geht nirgendwo davon aus, dass man verpflichtet ist seine BA/WK anzusetzen, vielmehr liegt die Pflicht beim Steuerpflichtigen, weil er den Abzug begehrt und somit "am Zuge ist". Der Stpfl will etwas, nämlich den Abzug von der Bemessungsgrundlage. Wenn der Stpfl die Anforderungen der Glaubhaftmachung nicht erreicht, bleibt er eben mit "seinem Wunsch" außen vor. Deshalb ist die Konkretisierung, was das FA zur Glaubhaftmachung als notwendig erachtet, nur in Zusammenhang mit der möglichen Ablehnung des WK/BA Abzugs zu prüfen, weil ja noch nicht feststeht, dass das FA bei Nichtvorlage des FB im Folgejahr tatsächlich den Abzug versagt.

Tip am Rande: wenn man dann tatsächlich kein FB geführt hat und das FA sich weigert, sollte man Glaubhaftmachung auch anderweitig versuchen. Hier bietet sich immer die strafbewehrte (§ 156 StGB) Versicherung an Eides statt an.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
28.07.2010, 17:47
Beitrag: #17
RE: Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit
Hallo,

naja, mit 156 AO mache ich mir dann endgültig Freunde.



Danke für den Gedankenaustausch.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation