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Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit - Druckversion

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Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit - Jive - 27.07.2010 13:50

Huhu :-)

Ich habe eben einen ESt Bescheid eines Mandanten bekommen, der Arbeitstäglich 76 Km zur Arbeit und zurück fahren muss.

Die Km - Angaben auf Tüv und Werkstattrechnungen geben die dafür notwendige Fahrleistung locker her.

Nun steht unter den weiteren Erläuterungen:

Nächstes Jahr werden die AG-Bescheinigung über die Arbeitstage und wieder die Reparaturrechnungen verlangt.

Daneben wird jedoch auch noch ein Fahrtenbuch angefordert, da sonst die Km nicht gewährt werden.

....und das regt mich auf..... in keinem Gesetz steht doch drin, dass ein Fahrtenbuch pflicht ist um die Km glaubhaft zu machen.

Ich bin drauf und dran meinem Mandanten zu sagen, dass er kein Fahrtenbuch führen muss, da die AG Bescheinigung und der Nachweis der möglichen Fahrtleistung ausreichend ist.

Wie handhabt Ihr das ??

lg, Jive


RE: Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit - zaunkönig - 27.07.2010 14:24

Hallo,

mir fällt dazu nur "Gestellung eines Firmenwagens" ein.



Bevor Du dem Mandanten irgend etwas rätst, was später auf Dich zurückfallen könnte, würde ich mal das Finanzamt anschreiben und Beschwerde gegen die gesetzlich nicht verankerte Auflage der Führung eines Fahrtenbuchs einlegen. Dazu forderst Du dann eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung an, welche detailliert die vermeintliche gesetzliche Grundlage benennt.


Es ist immer noch so, dass der Nachweis der Fahrtkosten bei Nutzung durch eigenen PKW und überschreiten der Höchstgrenze von 4.500 Euro, durch den AN erfolgen muss. Ein Fahrtenbuch ist nicht Pflicht. Es reichen geeignete Belege (Werkstattrechnungen, Tankbelege).

Und das würde ich dem Mandanten auch mitgeben, dass er diese Belege mal schön sammelt.


RE: Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit - Buchi - 27.07.2010 14:32

Hallo,

an dieser Stelle würde mich interessieren, inwieweit Hinweise in einem Steuerbescheid überhaupt verbindlich sind?

Sind die nicht einfach nur Teil der Begründung des betreffenden Jahres?

Gruß Buchi


RE: Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit - Eisvogel - 27.07.2010 15:20

zaunkönig schrieb:Bevor Du dem Mandanten irgend etwas rätst, was später auf Dich zurückfallen könnte, würde ich mal das Finanzamt anschreiben und Beschwerde gegen die gesetzlich nicht verankerte Auflage der Führung eines Fahrtenbuchs einlegen. Dazu forderst Du dann eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung an, welche detailliert die vermeintliche gesetzliche Grundlage benennt.
Hallo,
eine Beschwerde ist nicht zulässig und einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid wird es m.E. nicht geben.
Zum Thema siehe FG Nürnberg vom 08.02.1995 - V 84/94, Haufe Index 936902, das u.A. ausführt:
Es steht ihm frei, kein Fahrtenbuch zu führen, Werbungskosten für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte nicht geltend zu machen oder diese anderweitig glaubhaft zu machen. Eines (vorbeugenden) Rechtsschutzes wegen der „Erschwernisse” des Führens eines Fahrtenbuches bedarf es nicht, zumal das Führen eines Fahrtenbuches eine nicht ins Gewicht fallende Mehrbelastung bedeutet und zumutbar ist
Gruß
Eisvogel


RE: Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit - tosch - 27.07.2010 16:57

Hallo, Eisvogel,

ich bin nicht bei Haufe und finde es sonst nur bei beck. Und bei dem bin ich auch kein Abonnent.
Kannst Du mir das Urteil vielleicht mal zumailen? Mich interessiert die Begründung, warum diese Aufforderung kein VA ist.

Gruß

tosch


RE: Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit - Eisvogel - 27.07.2010 17:03

@tosch
email ist erledigt.
S. dazu auch BFH Beschluss vom 19.07.2005 - VI B 4/05 (NV)
BFH/NV 2005, 1755
Haufe-Index 1412459
DStRE 2005, 1236
Gruß
Eisvogel


RE: Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit - zaunkönig - 27.07.2010 18:08

Hallo,

@Eisvogel

Warum sollte eine Beschwerde nicht zulässig sein?


RE: Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit - Jive - 27.07.2010 18:34

Habe meinen Mandanten ja auch geimpft, alle Belege sorgsam aufzuheben und zu sammeln.

Fahrtenbuch will der halt nicht führen und der war stinksauer deswegen.

Er hat halt erstmal geglaubt, dass er nun ein FB führen muss und ich sagte Ihn, dass er es lassen kann, wenn er es anderweitig glaubhaft macht.. und so machen wir das nun.

Im Bescheid steht halt explizit drin, dass er in zukunft ein FB führen muss, um weiterhin den abzug zu bekommen... und das stimmt nicht.

Hab mittlerweile auch das FA erreicht und die meinten auch:

Naja .. diese standartformulierung ist etwas unglücklich.

Ich bin da wohl nicht der einzige der da mal nachgefragt hat ^^

lg und schönen feierabend,

Euer Jive


RE: Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit - meyer - 27.07.2010 19:03

Etwas spät aber dennoch etwas ausführlicher die Angabe von eisvogel:

Zitat:BFH Beschluss vom 19.07.2005 - VI B 4/05 (NV) (veröffentlicht am 07.09.2005)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Allein die "Bitte", ein Fahrtenbuch zu führen, ist kein Verwaltungsakt

Leitsatz (BFH/NV)
1. Die in den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid ausgesprochene Bitte, für die Zukunft ein Fahrtenbuch zu führen, ist keine Regelung eines Einzelfalles i.S. des § 118 Satz 1 AO 1977.

2. Bei dieser "Fahrtenbuchauflage" handelt es sich lediglich um eine Vorbereitungsmaßnahme für künftige Steuerbescheide bzw. um den Hinweis auf Nachweis-Obliegenheiten für künftige Veranlagungsverfahren.

Normenkette
AO 1977 § 118

Verfahrensgang
FG Köln (Urteil vom 10.11.2004; Aktenzeichen 5 K 4056/04)

Bei geeigneter anderweitiger Glaubhaftmachung, wird sich das FA zur Versagung nicht allein auf ein fehlendes Fahrtenbuch (schon gar nicht auf ein nur "nicht ordnungsgemäßes") stützen können.


RE: Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit - Eisvogel - 27.07.2010 20:04

zaunkönig schrieb:Hallo,

@Eisvogel

Warum sollte eine Beschwerde nicht zulässig sein?
weil
a) kein VwA vorliegt und
b) die Beschwerde hier kein statthafter Rechtsbehelf ist.
Oder meintest Du Dienstaufsichtsbeschwerde?
Gruß
Eisvogel