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Höchstbetrag § 10 Abs.4
26.07.2010, 17:40 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.07.2010 17:41 von meyer.)
Beitrag: #11
RE: Höchstbetrag § 10 Abs.4
Petz schrieb:Naja, FG-Urteile werden fast nie beachtet Cool
Doch, nämlich dann, wenn es die Meinung des FA-Beamten stützt und der nichts besseres findet ...

Führt die dagegen der Berater an, haben die natürlich keinerlei Bindungswirkung.
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26.07.2010, 17:51
Beitrag: #12
RE: Höchstbetrag § 10 Abs.4
Cloud schrieb:So ist es doch möglich nach § 257 Abs. 2 SGB V die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung des Ehegatten in die BM für den Beitragszuschuss einzubeziehen. Dies wurde aber von dem EM nicht gemacht, sondern nur seine und die der Kinder wurden für die BM für den Beitragszuschuss einbezogen (Beitragszuschuss bereits mit Kindern beim Höchstbetrag).
Sicher? Also ich lese das da nicht heraus (allerdings zugegebenermaßen auch nicht zwingend das Gegenteil).

Da steht doch, dass Anspruch auf Zuschuss bei privat Versicherten auch für die Beiträge für die Angehörigen, die bei Versicherungspflicht familienversichert wären, besteht.

Aber geht aus der Gesetzesformulierung nicht hervor, dass es sich um eine Versicherung des Arbeitnehmers handeln muss ? Klassischerweise ist der Arbeitnehmer jedenfalls Versicherungsnehmer und Gatte und Kinder sind (mit gesonderten Beiträgen) über den gleichen Vertrag versichert.
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26.07.2010, 18:00 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.07.2010 18:01 von Cloud.)
Beitrag: #13
RE: Höchstbetrag § 10 Abs.4
Hallo meyer,

ehrlich gesagt lese ich das auch nicht raus, aber Haufe und eine Kollegin aus der Lohnabteilung meinen, das es so zu verstehen seiTongue Kann es ja morgen gerne mal hier reinstellenSmile

Aber geht aus der Gesetzesformulierung nicht hervor, dass es sich um eine Versicherung des Arbeitnehmers handeln muss ? Klassischerweise ist der Arbeitnehmer jedenfalls Versicherungsnehmer und Gatte und Kinder sind (mit gesonderten Beiträgen) über den gleichen Vertrag versichert.

Ja das dachte ich anfangs auch...darum hatte das Finansamt auch die Versicherungspolice angefordert. Spielt aber allderdings keine große Rolle, wenn man sich wieder den Sachverhalt im FG-Urteil anschaut, da hatte sich die EF mit den Kindern bei einer anderen Krankenversicherung versichert als der EM. Bei der BM für den Beitragszuschuss wurden dann beide Krankenversicherungsbeiträge herangezogen.
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26.07.2010, 18:19 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.07.2010 18:20 von meyer.)
Beitrag: #14
RE: Höchstbetrag § 10 Abs.4
Cloud schrieb:ehrlich gesagt lese ich das auch nicht raus, aber Haufe und eine Kollegin aus der Lohnabteilung meinen, das es so zu verstehen seiTongue Kann es ja morgen gerne mal hier reinstellenSmile
Tja, bei der Lohnabteilung sollte man manchmal fragen, wo es steht. Lautet dann die Antwort, "das ist so, weil wir das schon immer so machen", kann das auch heißen, dass noch nie einer gemerkt hat, dass es falsch war ...

Habe gerade nachgesehen. Haufe sagt es tatsächlich mit Hinweis darauf, dass nach Sinn und Zweck der Norm ein freiwillig gesetzlicher Angehöriger nicht anders behandelt werden könne als ein privat Versicherter. Offenkundig ist nicht Voraussetzung, dass es ein Vertrag des Arbeitnehmers ist.

Sogar die Beiträge eines Studenten zur gesetzlichen KV seien bei den privat versicherten Eltern bezuschussungsfähig (wenn die Voraussetzungen der Familienversicherung ansonsten erfüllt wären). Wieder was dazu gelernt.

Insofern hat das FA nicht ganz Unrecht mit der Argumentation, wenn es, wie das FG nur darauf abstellt, dass dem Grunde nach ein Zuschussanspruch besteht, auch wenn der möglicherweise wegen der Höchstgrenzen faktisch nicht gezahlt wird.

Bleibt wohl nur, auf (jedenfalls vermeintlich) entgegenstehende Verwaltungsanweisungen zu pochen.
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26.07.2010, 19:49
Beitrag: #15
RE: Höchstbetrag § 10 Abs.4
meyer schrieb:
Petz schrieb:Naja, FG-Urteile werden fast nie beachtet Cool
Doch, nämlich dann, wenn es die Meinung des FA-Beamten stützt und der nichts besseres findet ...
Bindungswirkung nicht, das stimmt.

Zitat:Führt die dagegen der Berater an, haben die natürlich keinerlei Bindungswirkung.

Aber wenn man, wie gesagt, nichts Besseres findet, nimmt man auch ein FG-Urteil...

Aber nur dann.
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26.07.2010, 19:57
Beitrag: #16
RE: Höchstbetrag § 10 Abs.4
meyer schrieb:Habe gerade nachgesehen. Haufe sagt es tatsächlich mit Hinweis darauf, dass nach Sinn und Zweck der Norm ein freiwillig gesetzlicher Angehöriger nicht anders behandelt werden könne als ein privat Versicherter. Offenkundig ist nicht Voraussetzung, dass es ein Vertrag des Arbeitnehmers ist.

Eben.

Ein Beamter bekommt die 1 in dem entsprechenden Feld.

Der nichtarbeitende Ehegatte bekommt eine 2, da er selbst nicht beihilfeberechtigt ist, sondern eben nur der Beamte.

Auch wenn die gleichen Leistungen durch die Beihilfestelle erfolgen, aber den Anspruch, und nur darauf kommt es an, hat eben nur der Beamte.

Verstehen muss man das auch nicht, die Logik ist auch mir fremd....
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27.07.2010, 20:42 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.07.2010 20:45 von meyer.)
Beitrag: #17
RE: Höchstbetrag § 10 Abs.4
Petz schrieb:
meyer schrieb:Habe gerade nachgesehen. Haufe sagt es tatsächlich mit Hinweis darauf, dass nach Sinn und Zweck der Norm ein freiwillig gesetzlicher Angehöriger nicht anders behandelt werden könne als ein privat Versicherter. Offenkundig ist nicht Voraussetzung, dass es ein Vertrag des Arbeitnehmers ist.

Eben.

Ein Beamter bekommt die 1 in dem entsprechenden Feld.

Der nichtarbeitende Ehegatte bekommt eine 2, da er selbst nicht beihilfeberechtigt ist, sondern eben nur der Beamte.

Auch wenn die gleichen Leistungen durch die Beihilfestelle erfolgen, aber den Anspruch, und nur darauf kommt es an, hat eben nur der Beamte.

Verstehen muss man das auch nicht, die Logik ist auch mir fremd....

Guter Hinweis: Zu dem Beamten-Ehegatten-Fall sind die Verwaltungsanweisungen, soweit mir bekannt, ja absolut eindeutig. Insofern lässt sich gegenüber dem FA im Privat-Versicherten-Fall auch dahingehend argumentieren, dass ja nur der Arbeitnehmer-Ehegatte den Zuschussanspruch hat, was eine Analogie zum Beamten-Fall darstellen würde.

Da laufen die Beamten-Ehegatten aber Gefahr, dass der Fall auch mal von einem FG anders gesehen wird.

Ansonsten gehe ich davon aus, dass der Standard-FA-Beamte das abhakt, wenn es offensichtlich mit den Anweisungen im Einklang steht, auch wenn es entgegenstehende FG-Urteile geben sollte. Außer natürlich, die Gegenmeinung ist ein Steckenpferd des SGL ...
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29.07.2010, 18:22
Beitrag: #18
RE: Höchstbetrag § 10 Abs.4
hier mal off-topic, aber als joke am Rande, weil gerade heute erlebt:

Ehemann bekommt die 1, Ehefrau auch, weil "nur" Hausfrau.

Einspruch Steuerberater:
"Auch der Ehefrau steht die 2 zu, weil sie die Auslandskrankenversicherung für den Urlaub allein bezahlt hat".

Da muss man erst mal ein paar Nächte drüber schlafen, damit man wertfrei antworten kann.....
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30.07.2010, 09:07 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.07.2010 09:32 von tolledeu.)
Beitrag: #19
RE: Höchstbetrag § 10 Abs.4
Hallo,

ich stiefel mal in den Keller, denn ich erinnere mich, das letztes Jahr uns ein AN eines Mandanten uns tagelang damit beschäftigt hat, dass seine Gehaltsabrechnung nicht stimmt es fehlen die Zuschüsse für Frau und Kinder. Der SV war wohl so, das er auch über der BMG lag seine beiden Kinder einen eigenen KV-Vertrag bei einer anderen Versicherung hatten und die Ehefrau freiw. in der Gesetzl. war. Der hat uns mit Material und Urteilen zugeschüttet und letztendlich hatte er Recht, er hatte einen Anspruch für alle auf den hälftigen Zuschuss bis zum erreichen der Grenze vom AG.

.....so Stiefel wieder ausgezogen, er berief sich auf ein Schreiben des BMI D II 2 - 220 797/22 vom 09.10.2000 Seite 12 Buchstabe c)...Beiträge von freiw.in der gestzl. versicherten Familienang. können bei der Ermittlung des Beitragszuschusses berücksichtigt werden....

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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31.07.2010, 15:39
Beitrag: #20
RE: Höchstbetrag § 10 Abs.4
tolledeu schrieb:.....so Stiefel wieder ausgezogen, er berief sich auf ein Schreiben des BMI D II 2 - 220 797/22 vom 09.10.2000 Seite 12 Buchstabe c)...Beiträge von freiw.in der gestzl. versicherten Familienang. können bei der Ermittlung des Beitragszuschusses berücksichtigt werden....
Ja, auf dieses verweist auch der einschlägige Beitrag aus der Haufe-Datenbank als Quelle (oben schon angeführt).

Daher der Hinweis, mit der Behandlung von Beamtenfällen zu argumentieren. Hier hat der Beamte auch für den Ehegatten einen Anspruch auf Beihilfe, nicht jedoch der Ehegatte selbst, daher bekommt der Ehegatte laut eindeutiger Verwaltungsmeinung (siehe Petz) die 2.

Warum sollte das anders sein, wenn der Nicht-AN-Ehegatte selbst versichert ist und zwar der AN-Ehegatte dafür einen Zuschussanspruch hat, nicht jedoch der Nicht-AN-Ehegatte?

Ich denke, man könnte beide Meinungen vertreten, aber auf eine Begründung dafür, warum beide Fälle unterschiedlich zu behandeln sind, wäre ich gespannt.
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