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Getrennte Veranlagung von Verstorbenen
08.07.2010, 13:22
Beitrag: #11
RE: Getrennte Veranlagung von Verstorbenen
Diese Wörtchen "auch" hat in der Steuerberaterprüfung so manchen Punkt gekostet. Gefragt war § 357 (2) Satz 2 AO. Die Korrektoren waren sich nicht einig darüber, ob das "auch" jetzt im Sinne von "ebenfalls, zusätzlich" oder im Sinne von "anstatt" ausgelegt werden solle.

Ebenso empfinde ich das hier. Allerdings ist das hier auch eher egal, da wir die Zustellvollmacht haben (mit der wir ja auch keine Bescheide unterschreiben können :-) )

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08.07.2010, 16:30
Beitrag: #12
RE: Getrennte Veranlagung von Verstorbenen
Hallo,

könnte man jetzt trefflich drüber streiten ob dieses "auch" eine weitere, zusätzliche Möglichkeit darstellt oder als "anstelle von" gedeutet werden muss.

Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige der Empfangsadressat.
Nur dann, wenn er selbst im Sinne von § 79 AO handlungsunfähig ist. Hier ergeht der Steuerbescheid für ihn an einen Vertreter.

Der 122 AO hat in seiner Auflistung auch den bestellten Bevollmächtigten angeführt. Normalerweise tritt er an die Stelle des Steuerpflichtigen (Steuerschuldner) aufgrund dieser Verfügung. Aber die Praxis zeigt, dass auch bei Erteilung einer Zustellvollmacht und Übersendung des Bescheides unmittelbar an den Steuerpflichtigen selbst - gegebenenfalls sogar einen Vertreter (z.B. GF einer Mitunternehmerschaft) - der Verwaltungsakt rechtswirksam zugestellt wird.


Ist für den Fall hier auch nicht von Relevanz. Der TV nimmt eine treuhänderische Rechtsstellung ein. Er wird von der Erbengemeinschaft oder Kraft Verfügung des zuständigen Amtsgerichts mit der Wahrnehmung der Vermögensverwaltung und -abwicklung beauftragt. Seine erteilte Vollmacht, die der steuerlichen Veranlagung beizufügen ist, reicht aus, um die Steuererklärungen zu unterschreiben (§ 34 III AO). Dies aber eben nur, soweit es die Pflichterklärung des Verstorbenen betrifft.


Um auf den Fall zurückzukommen:
Der TV stellt den Antrag auf getrennte Veranlagung der verstorbenen Ehefrau und unterschreibt die Steuererklärung.
Die Veranlagung des früher verstorbenen Ehegatten wird von Amts wegen vorgenommen.

In dem Zusammenhang stellt sich mir lediglich die Frage, inwieweit die Rechtsnachfolger (also Ehefrau i.V. mit TV, bzw. Erben der Ehefrau) jetzt noch zur Mitwirkung verpflichtet werden können, zumal die Unterlagen gegebenenfalls ja nicht mehr vorhanden sind.
Aber ich denke, dass das FA hier den Weg des geringsten Widerstandes geht.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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09.07.2010, 09:56
Beitrag: #13
RE: Getrennte Veranlagung von Verstorbenen
zaunkönig schrieb:Aber ich denke, dass das FA hier den Weg des geringsten Widerstandes geht.

Das denke ich auch. Es würde ohnehin nichts anderes rauskommen als das, was wir erklärt haben.

Danke für deinen Vortrag, dem kann ich uneingeschränkt folgen. Und danke auch an Petz, der mich ebenfalls erleuchtet hat.

Unterlagen sind glücklicherweise alle da (nehme ich jedenfalls an, dass das alle sind). Es ist nur nicht klar, wer Erbe(n) nach dem Ehemann sind, nur die Frau oder Frau&Sohn. Aber das will ich eigentlich auch gar nicht herausfinden.

Und der Alleinerbe (Sohn) ist leider auch handlungsunfähig. Da hat der TV ebenfalls die Vollmacht.

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