Zuzahlungsquittungen und Umsatzsteuer
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24.06.2010, 09:46
Beitrag: #1
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Zuzahlungsquittungen und Umsatzsteuer
Hallo,
dürfte nicht der Regelfall sein, da überwiegend Kleinbeträge, aber dennoch denkbar: Bei Zuzahlungsquittungen über 150 Euro ist darauf zu achten, dass die Krankenkasse Leistungsempfänger ist und der Patient lediglich Drittschuldner. Da die Medikamente von den Krankenkassen "verordnet" werden, sind sie eben auch Leistungsempfänger, was in den entsprechenden Rechnungen auch auszuweisen wäre. Andere Rechnungsempfänger würden dazu führen, dass es zu einer Umsatzsteuerpflicht käme. Das vermag ich logisch noch nachzuvollziehen. Allerdings habe ich jetzt ein ertragsteuerliches Problem. Steht die Krankenkasse als Leistungsempfänger auf der Rechnung (Quittung), dann stellt sich die Frage inwieweit die Belege bei der Einkommensteuer des jeweiligen Patienten überhaupt abzugsfähig sind. Oder habe ich da einen gedanklichen Knick? ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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24.06.2010, 11:14
Beitrag: #2
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RE: Zuzahlungsquittungen und Umsatzsteuer
Ich wüsste nicht wie es zu einer Zuzahlung über 150,- kommen sollte, aber wenn ist der Betrag als agB absetzbar, da ja eine ärztl. Verordnung vorliegt (sonst wäre es keine Zuzahlung). Der Patient muss natürlich auch eine Rechnung/Quittung über den gezahlten Betrag erhalten. Ggf. sind 2 (Teil-) Rg. auszustellen, einmal KK und einmal an Patient über Höhe der Zuzahlung.
USt lass ich mal außen vor, da nicht ganz mein Spezialgebiet. |
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24.06.2010, 12:46
Beitrag: #3
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RE: Zuzahlungsquittungen und Umsatzsteuer
Hallo,
die ganze Geschichte kommt ja aus der USt-Problematik. Es kann keine zwei Rechnungen geben. Der Patient zahlt ja nur den Teil, der von der Kasse nicht übernommen wird. Also braucht die Kasse keine Rechnung. Nur wenn dem Patienten über den Zuzahlungabetrag ein entsprechender Beleg ausgestellt wird, dann ist der Leistungsempfänger zu bezeichnen, und der ist in diesem Fall die KK. Die Apothekervereinigung rät dazu entweder auf den Ausweis der USt zu verzichten oder aber zusätzlich aufzuführen, dass Leistungsempfänger die KK ist und die Rechnung nicht zum VorStAbzug berechtigt. In beiden Fällen ist die Rg dann auf den Patienten ausgestellt. Wie es zu Beträgen über 150 Euro kommen kann? Ich sagte ja, ist nicht der Normalfall aber: 1. Es gibt so teure Medikamente, wo Du nur Großpackungen abnehmen kannst und kommst leicht auf eine Zuzahlung von bis zu mehreren hundert Euro. 2. Bekomme mal eine richtige Erkrankung, bei der auch das Immunsystem etwas angegriffener ist. Aus der Summe der Medikamente können Zuzahlungen in besagter Höhe entstehen. Sinnigerweise könnte man das aufteilen, aber erwarte nicht zu viel von den Angestellten in den Apotheken. 3. Medikamenten-Upgrade. Es gibt Menschen, die leisten sich teurere Medikamente, getreu dem Motte: ich muss doch ohnehin zuzahlen. Vielleicht auch notwendig wegen einer Unverträglichkeit. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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24.06.2010, 13:27
Beitrag: #4
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RE: Zuzahlungsquittungen und Umsatzsteuer
zu 1. Ohne jetzt zu plaudern, aber ich kenne Medikamente die ca. 6.000,- kosten (betrifft 2.)und jeden Monat gebraucht werden, trotzdem werden nur die 10,- Zuzahlung fällig.
zu 3. Bei normal gekauften Medikamenten dürfte das Problem "Zuzahlung" ja eigentlich nicht entstehen. |
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