24.06.2010, 09:46
Hallo,
dürfte nicht der Regelfall sein, da überwiegend Kleinbeträge, aber dennoch denkbar:
Bei Zuzahlungsquittungen über 150 Euro ist darauf zu achten, dass die Krankenkasse Leistungsempfänger ist und der Patient lediglich Drittschuldner. Da die Medikamente von den Krankenkassen "verordnet" werden, sind sie eben auch Leistungsempfänger, was in den entsprechenden Rechnungen auch auszuweisen wäre.
Andere Rechnungsempfänger würden dazu führen, dass es zu einer Umsatzsteuerpflicht käme.
Das vermag ich logisch noch nachzuvollziehen. Allerdings habe ich jetzt ein ertragsteuerliches Problem.
Steht die Krankenkasse als Leistungsempfänger auf der Rechnung (Quittung), dann stellt sich die Frage inwieweit die Belege bei der Einkommensteuer des jeweiligen Patienten überhaupt abzugsfähig sind.
Oder habe ich da einen gedanklichen Knick?
dürfte nicht der Regelfall sein, da überwiegend Kleinbeträge, aber dennoch denkbar:
Bei Zuzahlungsquittungen über 150 Euro ist darauf zu achten, dass die Krankenkasse Leistungsempfänger ist und der Patient lediglich Drittschuldner. Da die Medikamente von den Krankenkassen "verordnet" werden, sind sie eben auch Leistungsempfänger, was in den entsprechenden Rechnungen auch auszuweisen wäre.
Andere Rechnungsempfänger würden dazu führen, dass es zu einer Umsatzsteuerpflicht käme.
Das vermag ich logisch noch nachzuvollziehen. Allerdings habe ich jetzt ein ertragsteuerliches Problem.
Steht die Krankenkasse als Leistungsempfänger auf der Rechnung (Quittung), dann stellt sich die Frage inwieweit die Belege bei der Einkommensteuer des jeweiligen Patienten überhaupt abzugsfähig sind.
Oder habe ich da einen gedanklichen Knick?