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Unzul�ssiger nachtr�glicher VdN
20.03.2010, 18:59 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.03.2010 19:03 von meyer.)
Beitrag: #1
Unzul�ssiger nachtr�glicher VdN
Mir ist gerade in der Jurathek ein Thread aufgefallen, bei dem das FA wohl durch Eingabefehler in endg�ltige Bescheide bei sp�terern �nderungen einen VdN eingebaut hat, was ja eigentlich gar nicht m�glich ist.

Da ich gerade was fast gleiches erlebt habe und �berlege, ob ich daraus Kapital schlagen kann, stelle ich folgenden Fall mal zur Diskussion:

Fall:

Es ergehen Bescheide nach Ap mit Aufhebung VdN. Diese werden aus Unachtsamkeit bestandskr�ftig, obwohl noch Fehler zu Lasten Stpfl. enthalten sind.

Die Steuerfestsetzungen sind grunds�tzlich (bis auf ein Jahr) mit Bestandskraft auch schon festsetzungsverj�hrt.

In der Folge ergehen aus anderen Gr�nden �nderungsbescheide mit �nderungen aus Grundlagenbescheiden. Die Folgebescheide werden in diesem Zusammenhang mit Einspruch angefochten. �nderungen sind im Rahmen des � 351 AO noch machbar, soweit kein Problem.

In der weiteren Folge erl�sst das FA Teilabhilfebescheide, die Einspr�che laufen noch weiter, da der Ausgang eines anderen Verfahrens abgewartet werden soll.

Bei Erstellung dieser Teilabhilfebescheide hat das FA irgendwelche Rechnerprobleme. Die Bescheide lassen sicher erst nicht erstellen, es muss irgendwas neu aufgebaut werden (es handelt sich um recht umfangreiche G+E-Bescheide). Ergebnis: Es dauert, bis die Bescheide kommen. Diese enthalten jetzt pl�tzlich den Vermerk, dass die �nderung nach � 164 Abs. 2 AO erfolge und der VdN bestehen bleibe.

Frage:

Praktische Auswirkung ja oder nein? Kann man �ber den urspr�nglichen �nderungsrahmen hinaus Kapital draus schlagen?

Mein Bauchgef�hl sagt mir nein, falls aber ja, k�me mir das bei meiner Argumentation sehr gelegen ...

Ans�tze:

1. Ein Bescheid wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird, es sei denn, er ist nichtig. K�nnte f�r mich sprechen.

2. Im Bescheid steht nicht, dass der unter VdN ergehe, sondern nur, dass der bestehen bleibe. Der bisherige angefochtene Bescheid hatte aber eindeutig keinen Vorbehalt mehr. Also nur eine fehlerhafte, aber bedeutungslose Erl�uterung?

3. Der Bescheid war bis auf die im Einspruchsverfahren angefochtene �nderung bei Einspruchseinlegung schon festsetzungsverj�hrt (bis auf ein Jahr, es geht um mehrere Jahre). Selbst wenn man jetzt einen wirksamen VdN annehmen wollte, sollte einer �nderungsm�glichkeit doch insoweit Festsetzungsverj�hrung entgegenstehen ?
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22.03.2010, 13:04
Beitrag: #2
RE: Unzul�ssiger nachtr�glicher VdN
Dann werde ich mich mal mit meinem Senf �u�ern.

Zitat:Die Steuerfestsetzungen sind grunds�tzlich (bis auf ein Jahr) mit Bestandskraft auch schon festsetzungsverj�hrt.

Daran wird man wohl nicht vorbei kommen. Ob mit VdN oder ohne.

Die Bescheide konnten nur aufgrund ge�nderter Grundlagenbescheide nochmal ge�ndert werden. Nur hinsichtlich dieses Teils ist die Verj�hrung nochmal aufgehebelt worden.

Ergo k�nnen nunmehr nur noch Einw�nde bis zur H�he der nach Bp festgesetzten Steuer vorgebracht werden.

Selbst ein wirksamer VdN (was ich hier bezweifle) entf�llt grunds�tzlich mit Ablauf der regul�ren Festsetzungsfrist. Insofern kann ein solcher auch nicht nach Ablauf der regul�ren Frist im Rahmen einer �nderung nach � 175 AO wirksam aufgenommen werden.

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22.03.2010, 19:02 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.03.2010 19:12 von meyer.)
Beitrag: #3
RE: Unzul�ssiger nachtr�glicher VdN
Kiharu schrieb:Selbst ein wirksamer VdN (was ich hier bezweifle) entf�llt grunds�tzlich mit Ablauf der regul�ren Festsetzungsfrist. Insofern kann ein solcher auch nicht nach Ablauf der regul�ren Frist im Rahmen einer �nderung nach � 175 AO wirksam aufgenommen werden.
Nun ja, eigentlich kann es den Fall ja sowieso �berhaupt nicht geben und ist nur denkbar, wenn das FA Fehler macht.

Ein VdN kann ja sowieso nicht nachtr�glich aufgenommen werden
au�er im Rahmen einer Verb�serung in einem Einspruchsverfahren (wobei ich mich frage, ob das �berhaupt noch zul�ssig w�re, wenn der Bescheid nur noch teilweise offen ist, wohl eher nicht, da es einen "Teil-VdN" ja nicht gibt).

Die Bescheide sind nunmal aber so ergangen und in der Welt, also mit dem Inhalt bekanntgegeben, auch wenn das noch so rechtswidrig ist.

Da ich im Einspruchsverfahren bin, ist die Verj�hrung ja in H�he der �nderungen gehemmt. Das Argument, dass ein "normaler" Vorbehalt ja sp�testens mit Festsetzungsverj�hrung entfallen w�re, kann ich zwar nachvollziehen, ist aber daher nicht auf den ersten Blick zwingend.

In der Tat bin ich aber auch nicht sicher, ob man bei dem angegebenen Vermerk �berhaupt einen VdN ableiten kann, da nur drinsteht "der Vorbehalt der Nachpr�fung bleibt bestehen". Kann man daraus ableiten, dass der Bescheid �berhaupt einen VdN enth�lt?

Als FA w�rde ich argumentieren, dass ein nicht vorhandener Vorbehalt nicht bestehen bleiben kann, der Hinweis also ins Leere geht und nur versehentlich eine falsche �nderungsnorm genannt wurde. Passt nur leider nicht zu meinem gew�nschten Ergebnis ...

Gehen wir aber mal davon aus, das FA habe aufgrund technischer Probleme (meinetwegen offenbare Unrichtigkeit) einen solchen Bescheid eindeutig unter VdN erlassen und Festsetzungsverj�hrung sei kein Thema.

K�nnte der Bescheid dann wieder nach � 164 AO ge�ndert werden? Im Moment neige ich dazu, dass zu bejahen, denn die Nebenbestimmung w�re, wenn dies nicht im Einspruchsverfahren ger�gt und r�ckg�ngig gemacht wird, zwar rechtswidrig, aber doch mit diesem Inhalt wirksam. Und dann m�sste doch eine �nderung nach � 164 AO wieder m�glich sein ?
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22.03.2010, 19:53
Beitrag: #4
RE: Unzul�ssiger nachtr�glicher VdN
Sind ja schon m�chtig viele "Wenns"....Wink

Also, meine Aussage bezog sich ausschlie�lich auf die F�lle, wo zwischenzeitlich Verj�hrung eingetreten ist. Was n�tzt denn der sch�nste VdN in Ihrem Fall (Einspruch nach �nderung wg. Grundlagenbescheid), wenn bis auf den Teil, welcher vom Grundlagenbescheid erfasst wird (und damit meine ich die steuerliche Auswirkung) der Rest bereits verj�hrt ist bis in die ewigen Jagdgr�nde? Aber ich denke, da sind wir uns einig, oder?

Nun also geht es Ihnen nicht mehr um "Ihren" verj�hrten Fall sondern eher um "Was w�re wenn" ?


Zitat:Als FA w�rde ich argumentieren, dass ein nicht vorhandener Vorbehalt nicht bestehen bleiben kann, der Hinweis also ins Leere geht und nur versehentlich eine falsche �nderungsnorm genannt wurde. Passt nur leider nicht zu meinem gew�nschten Ergebnis ...

Mag sein, w�rde ich aber so nicht unterschreiben wollen. Und schon gar nicht vors Gericht mit ziehen...Rolleyes Was jedoch die falsche �nderungsnorm als solche angeht (der Bescheid ist nach � 164 bla bla ge�ndert), da gibts es Rechtsprechung, dass dies total Banane ist. Hauptsache es gab �berhaupt eine Korrekturnorm, die h�tte angewandt werden k�nnen. Sprich: Angabe der falschen Norm, ist egal.

Da schlie�e ich mich schon eher Ihrer Meinung an, dass gilt, was im Bescheid geschrieben ist. Und wenn dann urpl�tzlich ein VdN drin ist, dann gilt der Bescheid mit diesem Inhalt als bekanntgegeben und wirksam. Ob das FA das nun wollte oder nicht, spielt keine Rolle.

Aber ich geh nochmal ein wenig auf die Suche, vielleicht finde ich ja noch was handfestes...Big Grin

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22.03.2010, 20:38 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.03.2010 20:57 von meyer.)
Beitrag: #5
RE: Unzul�ssiger nachtr�glicher VdN
Dass fehlerhafte Benennung der �nderungsnorm egal ist, ist klar. Relevant kann nur die Aussage sein, dass der Vorbehalt bestehen bleibt. Fraglich ist also, ob dies bewirkt, dass der laufende Bescheid unter VdN steht, obwohl es der vorherige Bescheid bestandskr�ftig nicht mehr war.

Das ist m. E. das "Haupt-Wenn", n�mlich die Frage, ob die g�nderten Bescheide �berhaupt einen Vorbehalt enthalten. Wenn nicht, �ndert sich durch die Bescheid�nderung am bisherigen Status-Quo gar nichts.

Wenn ja, habe ich aber unabh�ngig von der Festsetzungsverj�hrung wahrscheinlich ein Jahr noch offen. Und das ist auch noch das mit der Hauptauswirkung, w�rde mir also schon deutlich weiterhelfen (es k�nnte um eine hohe f�nfstellige Summe gehen). Insofern ist die Verj�hrung f�r mich zweitrangig.

Zus�tzlich Verlieren kann ich im Grunde nicht und der zus�tzliche Aufwand, die SB auf das Thema VdN mal anzusetzen, h�lt sich sehr in Grenzen.

Ich durchdenke die Chancen aber gern im Vorhinein und mache mir nat�rlich keine Arbeit, wenn es in einer Sache �berhaupt keine Aussichten gibt.
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22.03.2010, 20:59
Beitrag: #6
RE: Unzul�ssiger nachtr�glicher VdN
Hier zumindest die L�sung f�r Ihre verj�hrten Jahre
Zitat:Kein erstmaliger Vorbehalt der Nachpr�fung nach Verj�hrungseintritt: 1. Nach Ablauf der regul�ren Festsetzungsfrist kann ein Vorbehalt der Nachpr�fung nicht mehr erstmalig gesetzt werden. - 2. � 164 Abs. 4 AO ist dahingehend auszulegen, dass ein derartiger versp�tet gesetzter Vorbehalt der Nachpr�fung eine juristische Sekunde nach seinem Erlass kraft Gesetzes wieder entf�llt. - Urt.; FG M�nster 13.10.2006, 11 K 2803/05 E; SIS 07 01 81



Chancen hinsichtlich des nicht verj�hrten Jahres sehe ich da schon, insofern w�rde ich es schon versuchen.

Hier
Zitat:Das ist m. E. das "Haupt-Wenn" n�mlich die Frage, ob die g�nderten Bescheide �berhaupt einen Vorbehalt enthalten.

Der Vorbehalt ist wirksam, sofern er nicht nichtig ist. Das FA wird sich unter Umst�nden daran aufh�ngen, dass der Vermerk nicht hinreichend bestimmt sei. Da wird sich doch was in den g�ngigen Kommentaren zu finden, oder? So aus dem Bauch heraus, sehe ich hier eigentlich schon eine hinreichende Bestimmtheit, da dort steht "steht weiterhin unter VdN".

Der n�chste Punkt, der die Sache ins Kippen bringen k�nnte, w�re jedoch � 129 AO. Sofern das FA nachweisen kann, dass es sich um einen reinen Eingabefehler handelt, k�nnte es den VdN �ber � 129 wieder raus nehmen.

In diesem Zusammenhang stellt sich bei mir jedoch eine Frage:
Kann es sein, dass der urspr�ngliche Bescheid (ohne VdN) von einem anderen FA erlassen wurde?
Unter normalen Umst�nden, zickt das Programm rum, wenn die Kennzahl f�r "�nderung nach � 164 und VdN bleibt bestehen" eingegeben wird, obwohl im vorherigen Bescheid kein VdN drin war. Das w�rde bedeuten, dass im Rahmen der Nachspeicherung was schief gegangen ist.

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22.03.2010, 21:32 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.03.2010 21:38 von meyer.)
Beitrag: #7
RE: Unzul�ssiger nachtr�glicher VdN
Danke. Habe das Urteil bereits gesichtet. Allerdings unterscheidet sich der Fall von meinem, denn ich habe hier Teilabhilfebescheide im Rahmen eines Einspruchsverfahrens, d. h. die �nderungsbescheide werden Gegenstand des Verfahrens und in dem Moment m�sste ich nach der Argumentation des FG eigentlich eine Hemmung haben, so dass der Vorbehalt nicht in der n�chsten logischen Sekunde entf�llt. Im Verfahren ging es um einen �nderungsantrag nach � 164 nachdem ein Rechtsbehelfsverfahren wegen Fristvers�umnis beendet war.

Eher k�nnte ich mir als Argument vorstellen, dass das, was schon mal festsetzungsverj�hrt war, nicht pl�tzlich durch einen versehentlichen VdN wieder offen sein kann. Dann k�me ich zu einer Art auf die H�he der noch nicht verj�hrten Betr�ge begrenzten VdN. Das w�rde nichts bringen, denn das habe ich auch durch das Einspruchsverfahren.

�ber � 129 AO habe ich auch schon dr�ber nachgedacht. Dazu gibt es ja auch Urteile zum umgekehrten Fall (VdN vorgesehen, aber Kennzeichen versehentlich nicht gesetzt). Das FA kann dann �ber � 129 AO den VdN doch noch ziehen.

Aber wie will das FA hier im umgekehrten Fall � 129 AO anwenden und sich dabei schadlos halten? Dazu m�sste erstmal ein berichtigter Bescheid ergehen und der f�hrt ja erst mit Bekanntgabe bzw. deren Bestandskraft zum Wegfall und nicht r�ckwirkend. Demzufolge m�sste ich einhaken k�nnen, es sei denn, es gibt noch einen ganz feinen Winkelzug �ber �ber Treu und Glauben oder so.

Zitat:In diesem Zusammenhang stellt sich bei mir jedoch eine Frage:
Kann es sein, dass der urspr�ngliche Bescheid (ohne VdN) von einem anderen FA erlassen wurde?
Nein, kein anderes FA. Ich wei� von der RB-SB, dass sie technische Probleme hatte, die �nderungsbescheide zu erlassen und die G+E-Bescheide "neu aufbauen" musste (was immer das hei�t). Deshalb hat es auch von der telefonischen Ank�ndigung bis zur Bescheiderteilung gut zwei Monate gedauert.

Da muss wohl irgendwas in der EDV schiefgelaufen sein. Vermutlich wurde irgendwas manuell neu eingegeben.
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23.03.2010, 13:02
Beitrag: #8
RE: Unzul�ssiger nachtr�glicher VdN
Haben Sie die PN erhalten?

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23.03.2010, 14:53 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.03.2010 14:54 von meyer.)
Beitrag: #9
RE: Unzul�ssiger nachtr�glicher VdN
Danke f�r den Hinweis auf die PN, hatte schon l�nger nicht mehr auf die geachtet, da waren noch zwei �ltere weitere ungelesene drin.

Das Ganze ist �brigens bei einem FA in Niedersachsen.

Zu dem � 129 bin ich immer noch nicht �berzeugt, dass das FA damit Chancen h�tte, wenn es eine offenbare Unrichtigkeit ist.

Vereinfachen wir den Fall mal und blenden alle Verj�hrungsprobleme aus.

Ich bekomme �nderungsbescheid, der aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit unter VdN ergeht, obwohl der vorherige das eindeutig und gewollt nicht war. Der urspr�ngliche Bescheid ist bestandskr�ftig.

Der VdN gef�llt mir, weil ich noch was nachschieben will, an das ich sonst nicht mehr dran k�me.

Ich k�nnte jetzt einen �nderungsantrag nach � 164 Abs. 2 AO stellen, so lange keine Festsetzungsverj�hrung eingetreten ist und der VdN noch drinsteht.

Jetzt kommt das FA mit � 129 AO. Was will es da machen, wenn der Bescheid mit VdN wirksam bekannt gegeben ist ? Der �nderungsantrag ist doch gestellt, zu einem Zeitpunkt, wo der Bescheid die Nebenbestimmung enthielt ? Da sehe ich nicht, wie das FA aus der Nummer �ber den 129 rauskommen will.

Abwandlung 1:

Es l�uft bereits ein Einspruch gegen einen �nderungsbescheid. Somit offen nur noch im Rahmen des 351.

Der VdN taucht pl�tzlich in einem Teilabhilfebescheid auf. Der Bescheid wird somit Gegenstand des bereits laufenden Verfahrens. Ich stelle keinen 164er Antrag sondern erweitere mein Einspruchsbegehren. Da sich aus 164 eine weitergehende �nderungsm�glichkeit ergibt, sollte die Beschr�nkung nach � 351 eigentlich nicht mehr greifen.

FA erl�sst zur Korrektur Berichtigung nach � 129, die wieder Gegenstand des Einspruchsverfahrens wird. Hier kann ich innerhalb des Einspruchsverfahrens doch einhaken und vorbringen, dass bei dieser Berichtigung doch jedenfalls der bestehende materielle Fehler fehlersaldierend h�tte ber�cksichtigt werden m�ssen ? (Zum Vergleich: Das FA habe den Gewinn durch einen reinen Eingabefehler zu niedrig ber�cksichtigt und will das wieder �ber 129 geradebiegen. Da kann ich doch auch saldierend einhaken).

Abwandlung 2:

Wir vor, jedoch sei die urspr�ngliche Festsetzung bereits verj�hrt. Jetzt kommt der VdN, der lt. FG in der n�chsten juristischen Sekunde nach Ablauf der Festsetzungsverj�hrung entf�llt. Hier aber Hemmung wegen Einspruchsverfahren, da das zu dem Zeitpukt schon anh�ngig war. Ergo gleiches Ergebnis wie vor (ggf. beschr�nkt auf den nicht verj�hrten Teil).

Ist auf jedenfalls ein interessantes und wohl noch nicht vollst�ndig ausgeurteiltes Terrain.
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23.03.2010, 16:10
Beitrag: #10
RE: Unzul�ssiger nachtr�glicher VdN
Vorweg, ich habe das heute mal mit einer Kollegin besprochen. Einhellige Meinung, doof gelaufen f�rs FA, da kein Fall des � 129 AO, da ein Rechtsirrtum nicht ausgeschlossen werden kann. Bei einer �nderung muss zwangsl�ufig eine Kennzahl f�r die Korrekturnorm eingegeben werden. Wenn nun die Kennzahl f�r �nderung nach � 164 (weil die interne Nachspeicherung falsch war) eingegeben wird, muss sich der Bearbeiter zwangsl�ufig Gedanken machen, welche KZ er jetzt eingibt. Und genau dadurch kann ein Rechtsirrtum nicht mehr ausgeschlossen werden. Ein reiner Eingabefehler mag vielleicht bei der Nachspeicherung vorgelegen haben aber nie nimmer nie nicht mehr bei den Ihnen vorliegenden �nderungsbescheiden.

Insofern sind ihre weiteren Gedanken zu � 129 und wie das FA das umsetzen m�chte eher theoretischer Natur.

Ich werde mich heute abend nochmal zu Ihren theoretischen �berlegungen r�uspern.

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