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§ 164 AO o. Text
03.02.2010, 11:02
Beitrag: #11
RE: § 164 AO o. Text
Da es sich offensichtlich um eine Rechtsfrage handelt, wäre die Vorläufigkeit nach abgabenrechtlichen Vorschriften gar nicht zulässig.

@Petz

Zitat:Aber selbst die Finanzamtsseite fängt ja nun anscheinend an zu zweifeln, wenn der Vorläufigkeitsvermerk den Vermerk enthält, dass der Bescheid in diesem Punkt vorläufig ist, bis über den Rb entschieden wurde.
Und schlägt dann vor, dass 164 doch viel besser wäre.
Dabei läuft dieser automatisch ab, wer weiß schon, wie lange sich das Rb-Verfahren für das Vorjahr noch hinausschiebt.

Ich zweifel nicht, ich muss mich nur berufsbedingt häufiger mit § 165 AO auseinandersetzen und bin daher der Meinung, dass ich es einschätzen kann, wann diese Nebenbestimmung zulässig ist und wann nicht. Der § 165 AO kann und darf nicht das Allheilmittel zur Vermeidung von Rechtsbehelfen sein.

Und ich habe mit keiner Silbe erwähnt, dass ich hier den § 164 AO reinbringen will. Auch dieser wird in meinen Augen immer mehr missbracht, da die Bearbeiter einfach nur den schwarzen Peter weiterschieben (z.B. auf den Außendienst). Im Rahmen der Veranlagung muss der Bearbeiter nunmal eine Entscheidung treffen und da kann es nicht sein, dass dort quasi als Joker mal der § 164 oder § 165 herhalten soll. Wenn die Entscheidung gegen den Stpfl. ausfällt so steht diesem das Einspruchsverfahren offen. Das ist sein gutes Recht und verhindert im Übrigen auch den Ablauf der Festsetzungsverjährung.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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03.02.2010, 11:33
Beitrag: #12
RE: § 164 AO o. Text
Kiharu schrieb:Da es sich offensichtlich um eine Rechtsfrage handelt, wäre die Vorläufigkeit nach abgabenrechtlichen Vorschriften gar nicht zulässig.

Das sehe ich genau so. § 165 ist nicht für die Klärung von Rechtsfragen vorgesehen. Eigentlich ist unsere Diskussion hier fehl am Platz. Ich weiß zwar auch, dass 165 öfter mal falsch angewendet wird, doch sinnvoll wäre nur Aufforderung an den Gesetzgeber, für die praktische Übung eine Rechtsgrundlage zu schaffen.

Denn ohne diese bestehen für alle Seiten nur Risiken.

schönen Tag noch

phönix
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03.02.2010, 19:23
Beitrag: #13
RE: § 164 AO o. Text
Genau das meinte ich.

Aber inzwischen gibt es ja anscheinend genügend Misstrauen auf allen Seiten, so dass man sich auf die eigentlichen Steuerrechtsfragen schon nicht mehr konzentrieren kann.

Da wird eben auf die Vorläufigkeiten, den Umfang der Vorläufigkeiten, möglichen Verfassungswidrigkeiten und was weiß ich noch alles mehr Wert gelegt.

Bis vor 10 Jahren gab's das noch nicht.

Aber dann fingen die Juristen beim BMF mit ihren Spitzfindigkeiten bezüglich des Umfangs des Vorläufigkeitsvermerks bei der beschränkten Abzugsfähigkeiten von Vorsorgeaufwendungen an.

Und nun schlagen alle in die gleiche Kerbe.

Nur gut, dass ich keine Rb-Liste mehr führen muss.

Das gegenseitige Vertrauen ist anscheinend hinüber.

Aber auch so können wir uns ja Arbeit machen.

Dann haben wir wenigstens nicht mehr soviel Zeit um uns ums eigentliche Steuerrecht zu kümmern.

Trotzdem werde ich meine Bescheide weiterhin vorläufig machen, wenn sich ein Punkt nicht klären lässt.
Der StB kann ja Einspruch einlegen, wenn es ihm nicht passt.
Dann kann er wenigstens auch weitere Überprüfungen des Steuerbescheids in kauf nehmen.

Und mit dem Umfang des Vorläufigkeitsvermerks muss sich dann ja die Rb-Stelle rumschlagen, ich nicht.
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18.05.2010, 17:28
Beitrag: #14
RE: § 164 AO o. Text
Gewonnen!

FA hat heute klein beigegeben und alles anerkannt. Da freu ich mich mal mit dem Mandanten mit. Sind immerhin rund 4.000,-
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26.05.2010, 14:37
Beitrag: #15
RE: § 164 AO o. Text
Opa schrieb:Gewonnen!

FA hat heute klein beigegeben und alles anerkannt. Da freu ich mich mal mit dem Mandanten mit. Sind immerhin rund 4.000,-

Gratuliere.

Opa schrieb:Strittig sind nun die VMA von Sachsen, oder bom Wohnwagen aus.
von Sachsen, da Auswärtstätigkeit!

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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27.05.2010, 10:30
Beitrag: #16
RE: § 164 AO o. Text
Naja, der Streitpunkt war, ob der Zeltplatz (Wohnwagen) eine regelm. Arbeitsstelle ist, weil der AG nur unweit v. Zeltplatz enfernt seinen Betriebssitz hat. Ich konnte aber nachweisen, daß die AN nur den Zeltplatz, aber nicht den AG aufgesucht haben.
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