Antwort schreiben 
 
Themabewertung:
  • 0 Bewertungen - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
§ 164 AO o. Text
02.02.2010, 16:48
Beitrag: #1
§ 164 AO o. Text
Ein steuerl. Sachverhalt wird jedes Jahr aus Neue abgelehnt. Im Einsprucheverf. bekam ich jedoch immer Recht (bis 2006). Über 2007 ist noch nicht entschieden.
Jetzt kommt der Bescheid 2008 wieder mit Ablehnung. Er ist nur nach 165 vorläufig, aber im Text "Erläuterungen zur Festsetzung" steht die Vorläufigkeit bis über 07 entschieden ist.

Ist dies so ausreichend, oder sollte der Bescheid nicht nach 164 vorläufig ergehen?
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.02.2010, 18:39
Beitrag: #2
RE: § 164 AO o. Text
Opa schrieb:Ist dies so ausreichend, oder sollte der Bescheid nicht nach 164 vorläufig ergehen?

Das ist ausreichend.

Und sogar besser, da die Vorläufigkeit nicht abläuft bis sie aufgehoben wird, der Vorbehalt der Nachprüfung hingegen läuft automatisch mit der Festsetzungsfrist ab.

Und 164 ist und bleibt Vorbehalt der Nachprüfung, nicht Vorläufigkeit.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.02.2010, 18:59
Beitrag: #3
RE: § 164 AO o. Text
Außerdem ist § 165 eine punktuelle Korrekturvorschrift. Damit sind unliebsame Überraschungen wesentlich weniger wahrscheinlich.

®
Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.02.2010, 19:00
Beitrag: #4
RE: § 164 AO o. Text
Eigentlich ist es klar, aber manchmal kommt man über sich selbst ins Zweifeln.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.02.2010, 19:42
Beitrag: #5
RE: § 164 AO o. Text
Bevor ihr euch gleich vor Freude in den Armen liegt, ich sehe das etwas anders.

Die Grenzen wann und für welchen Umfang man einen Bescheid vorläufig macht, sind sehr eng. Genauso, wie es entscheidend darauf ankommt, ob der Vorläufigkeitsvermerk hinreichend bestimmt ist. Insofern kommt es entscheidend auf das Problem an, was da noch strittig ist.

Zitat:Eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 ist nur zulässig, soweit ungewiss ist, ob der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; Zweifel bei der Auslegung des Steuergesetzes reichen nicht aus. 2 Eine Steuerfestsetzung kann demgemäß nach § 165 Abs. 1 Satz 1 nur im Hinblick auf ungewisse Tatsachen, nicht im Hinblick auf die steuerrechtliche Beurteilung von Tatsachen für vorläufig erklärt werden ( BFH-Urteil vom 25.4.1985 - IV R 64/83 - BStBl II, S. 648 ).

Also über die Brücke, dass eine Vorläufigkeit in diesem Fall der große Treffer ist, würde ich ohne weitere Kenntnis des SV nicht gehen.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.02.2010, 20:15
Beitrag: #6
RE: § 164 AO o. Text
Kiharu schrieb:Bevor ihr euch gleich vor Freude in den Armen liegt,

Tun wir aber Big Grin

Welcher Bearbeiter hat schon Lust, sich noch weitere Einsprüche "einzufangen" wegen vermeintlicher Verfassungswidrigkeiten, die immer wieder auftauchen...
Und genau das wäre möglich, wenn man den Bescheid nach 164 AO erlässt.

Da nimmt man doch lieber den 165 AO Cool
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.02.2010, 20:24
Beitrag: #7
RE: § 164 AO o. Text
Man soll ja schon Pferde vor der Apotheke kotzen haben sehen Big Grin (muss ich jetzt nen fünfer fürs Phrasenschwein berappen?)

Ne aber im Ernst. Im schlimmsten Fall wechselt der Bearbeiter und der Neue könnte sich auf die Hinterbeinchen stellen und sagen, der Vorläufigkeitsmerk ist nicht wirksam, da er 1. gar nicht hätte aufgenommen werden dürften und 2. inhaltlich nicht richtig bestimmt ist. Dann dürfte unser Opa ziemlich blöd aus der Wäsche schauen.

Und unter uns zwei Klosterschwester, die Berater können andersrum genauso pingelig sein und sind die ersten, die sich Vorläufigkeiten sehr, sehr, sehr genau ansehen, wenn nämlich das Finanzamt plötzlich die Verluste wegen Liebhaberei der letzten 14 Jahre streichen möchte.

Wenns auf Messers Schneide steht, ist sich jeder selbst der Nächste...Wink

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.02.2010, 21:27
Beitrag: #8
RE: § 164 AO o. Text
Kiharu schrieb:Bevor ihr euch gleich vor Freude in den Armen liegt, ich sehe das etwas anders.

Die Grenzen ... sind sehr eng. Genauso, wie es entscheidend darauf ankommt, ob der Vorläufigkeitsvermerk hinreichend bestimmt ist.

Schön, dass das jemand erwähnt. Ich hätte das jetzt nicht noch mal losgetreten. Aber auch seit dem BMF-Schreiben vom 1. April 2009 sind die Vorläufigkeitsvermerke nicht "sicherer" geworden. Deswegen schreiben wir ja auch immer noch Einsprüche wegen der Vorläufigkeitsvermerke und der TEE.

In diesem hier beschriebenen Fall würde ich möglicherweise auch nicht auf den Einspruch verzichten.

®
Webseite des Benutzers besuchen Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
02.02.2010, 22:44
Beitrag: #9
RE: § 164 AO o. Text
Ja, leider wurde durch einfach gesetzliche und zwei- und mehrfach gesetzliche Zweifelkeiten und anderen juristischen Merkwürdigkeiten erreicht, dass wir alle uns gegenseitig die Arbeit schwer machen.

Aber selbst die Finanzamtsseite fängt ja nun anscheinend an zu zweifeln, wenn der Vorläufigkeitsvermerk den Vermerk enthält, dass der Bescheid in diesem Punkt vorläufig ist, bis über den Rb entschieden wurde.
Und schlägt dann vor, dass 164 doch viel besser wäre.
Dabei läuft dieser automatisch ab, wer weiß schon, wie lange sich das Rb-Verfahren für das Vorjahr noch hinausschiebt.

So weit ist es schon......
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
03.02.2010, 10:34
Beitrag: #10
RE: § 164 AO o. Text
Gut, also da mich die Verwaltung seit Jahren ärgert, werde ich jetzt sie ärgern und zusätzlich Einspruch einlegen. Tongue
Aber eigentlich ist der Vermerk eindeutig: "Der Bescheid ist hinsichtl. der WK vorläufig, aufgrund des offenen Einspruchs zur StErkl. 07. Für die Berechnung der VMA ist die Abwesenheit v. Campingplatz maßgebend." Obwohl das Unsinn ist. Der Campingplatz kann nie regelm. Arbeitsstätte sein, noch ist es eine Einrichtung des AG.

Wen der Sachverhalt interessiert: AN (Waldarbeiter) übt unstreitig EWT aus. Er fährt v. Sachsen aus ins Ruhrgebiet zu seinem Wohnwagen auf dem Campingplatz. Von dort fährt die Einsatzstellen im Ruhrgebiet an und kommt abends zurück und übernachtet dort.
Der Sitz des AG ist nun aber im selben Ort wie der Campingplatz.
Und nun sagt das FA es sind Fahrten zw. Wg. (Sachsen) und Arbeitsstelle, und ich sage der AN fährt nicht zum Sitz des AG, sondern zu seinem Wohnwagen (was er auch tatsächlich macht). Und der Wohnwagen ist keine betriebl. Einrichtung des AG und schon gar nicht regelm. Arbeitsstelle. Aufträge, Abrechnungen usw. wird von einem ortsansässigen Kollegen vorgenommen, so daß der AN fast nie den Sitz des AG aufsucht. Strittig sind nun die VMA von Sachsen, oder bom Wohnwagen aus.
Alle Beiträge dieses Benutzers finden
Bedanken Diese Nachricht in einer Antwort zitieren
Antwort schreiben 


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Kontakt | Forum | Nach oben | Zum Inhalt | Archiv-Modus | RSS-Synchronisation