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Veräußerungsgewinn
11.02.2010, 00:44
Beitrag: #11
RE: Veräußerungsgewinn
Hallo,

für mich klingt das nach aufschiebend bedingt.

Kaufpreis sofort ist 23Td.
Wenn zu einem Zeitpunkt x ein bestimmtes Ereignis erfüllt ist, dann gibt es einen Nachschlag.
Insoweit ist von beiden Parteien gewollt, dass der Verkäufer noch eine Art Bonus bekommt, wenn zu einem späteren Zeitpunkt x ein bestimmtes Ereignis erfüllt ist.

Würde hier eine auflösende Bedingung vorliegen, dann wäre der Kaufpreis von 33Td aufgesetzt worden mit klarer Fälligkeit bei Übergabe und späterer Zahlung bei Eintritt des Ereignisses. Also eine Art vorab vertraglich vereinbarte Preisminderung.
Und die kann ich hier nicht erkennen.

Allerdings müsste man sich den Wortlaut des Vertrages in der Tat mal genauer ansehen.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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11.02.2010, 09:57
Beitrag: #12
RE: Veräußerungsgewinn
Der Veräußerungsgewinn ist ja nach § 16(2) der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt. Wissen wir alle.

Dabei ist, wenn man sich den Wortlaut genau ansieht, die Art der Gewinnermittlung eine "besondere Art", also weder 4(1) noch 4(3) oder §§8,9 EStG. Deshalb kann es hier nicht um den Eintritt einer Bedingung handeln, die in 5 Jahren steuerwirksam ist. Denn der Veräußerungsgewinn ist im Jahr der Veräußerung zu versteuern.

Daher ist es ein rückwirkendes Ereignis, inklusive der unschönen eigenen Festsetzungsverjährungsregel.

®
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11.02.2010, 10:22
Beitrag: #13
RE: Veräußerungsgewinn
Nein, der Veräußerungspreis ist doch bedingt; wir bedingen doch nicht den 16er Gewinn. Die 10.000 sind in keinster Weise realisiert und können nicht angesetzt werden.
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11.02.2010, 10:45
Beitrag: #14
RE: Veräußerungsgewinn
showbee schrieb:und können nicht angesetzt werden.

Doch, wenn er nämlich anfällt.

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11.02.2010, 17:06
Beitrag: #15
RE: Veräußerungsgewinn
Wir haben heute entschieden, dass die 33.000 jetzt zu versteuern sind.

Sollte es nicht zur Auszahlung der 10.000 kommen, liegt ein rückwirkendes Ereignis vor.

Mal abwarten, wie es weitergeht....
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11.02.2010, 19:55 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.02.2010 19:57 von meyer.)
Beitrag: #16
RE: Veräußerungsgewinn
Petz schrieb:Mal abwarten, wie es weitergeht....
Also von mir käme ein postwendender Einspruch (wenn der genaue Vertragswortlaut nicht noch andere Erkenntnisse hergibt). Ich halte die Lösung für wenig überzeugend. Auf die Schnelle zur aufschiebenden Bedingung bei einer Kaufpreiszahlung: Kommentierung von Schwarz zu § 38 AO, der dazu auf Tipke/Kruse verweist. Kann aber vielleicht auch ohne weiteres aus dem BGB i. Z. m. mit § 38 AO abgeleitet werden.

Wenn die 10.000 im Übrigen frühestens in fünf Jahren fließen und dafür keine Verzinsung vorgesehen ist, müsste bei einer Versteuerung jetzt (die ich eher nicht für zutreffend halte) außerdem eine Abzinsung der 10 TEUR vorgenommen werden.
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11.02.2010, 20:59
Beitrag: #17
RE: Veräußerungsgewinn
meyer schrieb:müsste bei einer Versteuerung jetzt (die ich eher nicht für zutreffend halte) außerdem eine Abzinsung der 10 TEUR vorgenommen werden.

Die Abzinsung ist klar, das haben wir auch gemacht.

Immerhin hat so den Vorteil des § 34 und der Abzinsung.

Das hätte er bei Zufluss in zwei verschiedenen Veranlagungszeiträumen nicht.

Man hätte mal nachrechnen können, was im Endeffekt günstiger ist.

Aber uns geht's ja um "Richtigkeit" Cool
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11.02.2010, 21:51
Beitrag: #18
RE: Veräußerungsgewinn
Petz schrieb:Das hätte er bei Zufluss in zwei verschiedenen Veranlagungszeiträumen nicht.
Ich denke, es geht nicht um den Zuflusszeitpunkt, sondern darum, ob bei Eintritt einer Bedingung eine spätere Änderung des Veräußerungserlöses eintritt. Die würde m.E. dann auf das Altjahr zurückwirken (bin da aber nicht ganz sicher).

Dann würde der gleiche Effekt eintreten wie bei der jetzigen Lösung, nur dass die Fälligkeit wesentlich später eintritt (dann bin ich aber nicht sicher, ob noch eine Abzinsung vorzunehmen wäre).
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