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Veräußerungsgewinn
10.02.2010, 21:28
Beitrag: #1
Veräußerungsgewinn
Hallo,

folgende Vertragsgestaltung könnte es geben:
Käufer und Verkäufer vereinbaren 23.000 ¤ für den Erwerb des Gewerbebetriebs.
Sollte der Vertrag mit dem Franchise-Unternehmen in 5 Jahren noch bestehen, gibt es weitere 10.000 ¤.

Sind die 10.000 jetzt zu versteuern?
Oder erst in 5 Jahren?

Mein Favorit:
Jetzt versteuern, sollte es in 5 Jahren nicht zur Auszahlung kommen, wäre dies ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Wie würde Eure Lösung aussehen ?
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10.02.2010, 21:42
Beitrag: #2
RE: Veräußerungsgewinn
Stehen die 10.000 unter auflösender oder aufschiebender Bedingung?

Fall 1: auflösend
Grds ist Kaufpreis 33.000, Fälligkeit 23 sofort, 10 unter der auflösenden Bedingung des fortbestehenden Vertrages im Jahr x+5
Wirksamkeit der Kaufpreiszahlung schon jetzt in voller Höhe mit Möglichkeit des Wegfalls
--> deine Lösung

Fall 2: aufschiebend
Grds 23.000, weitere 10 in x+5 bei fortbestehendem Vertrag,
Wirksamkeit der Kaufpreiszahlung +10 tritt erst dann ein
-->dann Besteuerung auch erst dann

Was gewollt ist, ist auszulegen. Entscheidend ist wohl, wer wie auf den fortbestehenden Vertrag Einfluß hat. Wenn der Verkäufer keinen Einfluß hat, ist wohl Fall 2 gemeint, da er sich auch jetzt noch nicht binden will. Für Fall 1 spricht dementsprechend, wenn Verkäufer oder ihm nahestehende (Konzern?) Einfluß haben und der Käufer wohl nicht.
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10.02.2010, 22:03
Beitrag: #3
RE: Veräußerungsgewinn
Tendenziell erscheint mir das eine aufschiebende Bedingung zu sein (sollte die Bedingung eintreten, erhöht sich der Kaufpreis um ...). Eine andere Gestaltung wäre bei der Konstellation wohl eher ungewöhnlich.

Diese führt m. E. zu einem auf den ursprünglichen Veräußerungspreis rückwirkenden Ereignis bei Bedingungseintritt. Also jetzt der geringe Betrag zu versteuern, später ggf. der höhere Betrag (aber im alten Jahr).
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10.02.2010, 22:16
Beitrag: #4
RE: Veräußerungsgewinn
Ja, das ist auch mein Verdacht. Aber hier ist noch was Unklar: Warum zahlt der Käufer mehr an den Verkäufer, wenn in 5 Jahren der Franchisevertrag noch besteht? Das riecht ja danach, dass der Verkäufer Einfluss auf das Fortbestehen hat bzw der Käufer zumindest keinen Einfluss hat. Insoweit kann (!!!) auch eine auflösende Bedingung gemeint sein.

Bspw. McDonald's Deutschland verkauft eine bisher von der DE-Tochter geführte Filiale and den Restaurantbetreiber X (fremder Dritter). Zugleich wird ein Franchise Vertrag zur Nutzung des Mäckes-Kram für 5 Jahre geschlossen. Lediglich McDonalds hat ein Recht zur Vertragsverlängerung. Dann riechts nach auflösender Bedingung, weil fortbestehender Franchisvertrag ja einer Umsatzgarantie gleich kommt und deshalb bereits jetzt der höhere Kaufpreis gesichert werden soll (bspw Absicherung via Grundschuld?).

Aber vielleicht spinn ich auch wieder zu sehr. Petz, Klär uns auf!
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10.02.2010, 22:22
Beitrag: #5
RE: Veräußerungsgewinn
Der Verkäufer hat überhaupt keinen Einfluss auf den Franchise-Vertrag (das Franchise-Unternehmen ist hier weder Verkäufer noch Käufer).

Läuft der Laden in 5 Jahren noch, möchte der Verkäufer eben noch 10.000 mehr haben.

Aufschiebende Bedingung habe ich auch schon geprüft, passt hier aber irgendwie nicht.
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10.02.2010, 22:26
Beitrag: #6
RE: Veräußerungsgewinn
Nachtrag:

Mir erscheint folgende Lösung eher logisch:

Vereinbart sind eigentlich 33.000, sollte der Franchise-Vertrag in 5 Jahren nicht mehr bestehen, sind's eben nur 23.000.

Und dann hätten wir ein rückwirkendes Ereignis.
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10.02.2010, 22:37
Beitrag: #7
RE: Veräußerungsgewinn
Zitat:Eine aufschiebende (oder auch suspensive) Bedingung ist eine solche, bei deren Eintritt ein Rechtsverhältnis wirksam werden soll.

Das mal eben aus Wiki. Die Erhöhung um 10.000 ist an die Bedingung geknüpft, dass der Laden länger als 5 Jahr läuft. Da liegt m.e. eine aufschiebende Bedingung vor.

Ich kann Deiner Argumentation zwar auch einiges abgewinnen, aber wenn das Ding als auflösende Bedingung gewollt wäre, dann hätten sie vereinbart, dass der Verkäufer 33.000 bekommt (und zwar sofort in voller Höhe) und wenn der Laden keine 5 Jahre durchhält, muss er 10.000 wieder erstatten.

Da man hier aber Auslegen muss, was von den Parteien gewollt ist, tendiere ich zur aufschiebenden Bedingung.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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10.02.2010, 22:46
Beitrag: #8
RE: Veräußerungsgewinn
Das Zitat aus wiki ist ja richtig.

Aber das Rechtsgeschäft, nämlich die Veräußerung, wird ja schon jetzt rechtswirksam.

Nur die Kaufpreishöhe ist ungewiss, nicht das Rechtsgeschäft an sich.
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10.02.2010, 22:49
Beitrag: #9
RE: Veräußerungsgewinn
Rechtsverhältnis ieS ist hier der Kaufpreis, ohne die vertragliche Klausel gelesen zu haben bin ich im Fall für aufschiebende Bedingung.
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10.02.2010, 22:58 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.02.2010 23:07 von Kiharu.)
Beitrag: #10
RE: Veräußerungsgewinn
Ich denke auch, dass man das getrennt betrachten muss. Erstes Rechtsgeschäft Übertragung des Gewerbes gegen Zahlung von 23.000. Zweites Rechtsgeschäft Erhöhung des Preises um 10.000 wenn der Laden in 5 Jahren noch läuft. Und die Zahlung der 10.000 ist nunmal von einer Bedingung abhängig.

Für eine getrennte Beurteilung spricht m.E. auch, dass der Käufer den Laden ja erstmal komplett bekommt für 23.000 ohne Wenn und Aber. Nur wenn die zusätzliche Bedingung eintritt, erhöht sich der Preis.

Meine Vorstellung eines Kaufvertrages mit aufschiebender Bedingung wäre diese:

A verkauft an B den Gewerbetrieb. Als Kaufpreis werden 23.000 ¤ vereinbart, welche dann und dann zu zahlen sind. Führt B in 5 Jahren weiterhin das Gewerbe hat er an A eine weitere Zahlung von 10.000 als Kaufpreis für die Gewerbeübertragung zu leisten.


Als auflösend stelle ich mir Folgendes vor:
A verkauf an B den Gewerbebetrieb. Als Kaufpreis werden 33.000 vereinbart, welche dann und dann zu zahlen sind. Führt B in 5 das Gewerbe nicht mehr, erstattet A dem B 10.000 des Kaufpreises.

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