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§ 90 II AO: Mitwirkungspflicht, wenn Steuerpflicht unklar?
09.07.2007, 18:52
Beitrag: #13
RE: § 90 II AO: Mitwirkungspflicht, wenn Steuerpflicht unklar?
Hallo,

ich denke mal, dass funktioniert nicht, dass einerseits auf Arbeitnehmer abgestellt wird und andererseits der Arbeitgeber nicht preisgegeben wird. Vor allem dann nicht, wenn der hier beschriebene Steuerpflichtige/Arbeitnehmer nach außen so aufgetreten ist, als wäre er der Verkäufer.

Er kann sich sein übel aussuchen. Entweder er bringt die notwendigen Nachweise, dass er nicht Steuerpflichtiger ist und somit keine Mitwirkungspflicht nach § 90 II AO besteht oder aber er gibt seinen Arbeitgeber nicht Preis und muss sich den § 90 II AO zu seinem Nachteil anrechnen lassen.

Er ist in jedem Fall Beteiligter im Besteuerungsverfahren. Momentan sieht die Finanzverwaltung in ihm den Steuerpflichtigen und greift zu § 90 II AO. Sie könnte aber auch über §§ 92, 93 AO zum gleichen Ergebnis kommen. Denn als Arbeitnehmer ist er Beteiligter. Er hätte dann insoweit zur Aufklärung des Sachverhaltes Auskünfte zu geben und den Arbeitgeber zu benennen. Denn dieser dürfte seiner Verpflichtung zur Abführung der Lohnsteuer sowie der Sozialabgaben nicht nachgekommen sein.

Ich sehe da keinen Weg.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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RE: § 90 II AO: Mitwirkungspflicht, wenn Steuerpflicht unklar? - zaunkönig - 09.07.2007 18:52

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